Abmahngefahr durch unwirksame Klausel bzgl. CD/DVD-Versiegelung

Guido Kluck, LL.M. | 11. April 2010

 Eine bisher wenig in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit geratene Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 30.3.2010 AZ:4 U 212/09) könnte für Online- und ebay-Händler von großer Relevanz sein und eine Abmahngefahr begründen, wenn nicht rechtzeitig hierauf reagiert wird.

Gegenstand der Entscheidung des 4. Senats de Oberlandesgericht Hamm war die Frage, ob durch ein Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt, wenn dieser bei einer gekauften CD/DVD die Cellophanhülle entfernt. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach §312 d Abs. 2 BGB. Dort heißt es:

Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

….zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, 

Daher würde das Widerrufsrecht des Verbrauchers dann erlöschen, wenn es sich bei der Cellophanhülle um eine Versiegelung i.S.d. § 312d Abs.2 BGB handelt. Das LG Dortmund hatte in einer Entscheidung aus dem Jahre 2006 festgestellt, dass ein Tesa-Streifen keine Versiegelung im Sinne des § 312d Abs 2 Nr 2 BGB darstellt (LG Dortmund Urteil vom 16.10.2006 AZ: 16 O 55/06) .

Der 4. Senat des OLG Hamm hat nun entschieden, dass eine Cellophanhülle einer CD/DVD kein Siegel im Sinne der gesetzlichen Regelung sei. Vielmehr diene diese lediglich als Schhutz vor Verunreinigung.

Die Klausel “Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von …, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD`s, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)” ist wettbewerbswidrig.
Cellophanhüllen kommt nicht die Siegelqualität im Sinne von § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB zu; es handelt sich nur um eine Schutzvorkehrung zur Vermeidung von Kratzern und Schmutz. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Verbraucher mit einem separaten Hinweis ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Aufreißen der Schutzhülle eine solche Rechtsfolge nach sich ziehe.

Das OLG Hamm möchte also für eine Versiegelung einen besonderen Hinweis auf die Versiegelung. Da die “privatrechtliche Versiegelung” im Gegensatz zur amtlichen Versiegelung nicht geregelt sei, kann man die Meinung des OLG Hamm zumindest für “vertretbar” halten. Allerdings begegnet diese Entscheidung erheblichen Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit, die sich für Raubkopierer ergeben könnten.

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht sollte derzeit jeder gewerblicher Verkäufer von CDs/DVDs und/oder Software einen Blick auf seine Widerrufsbelehrung werfen, ob dort die “gefährliche” Formulierung hinsichtlich einer Cellophanumhüllung enthalten ist. Darüber hinaus sollte jeder Händler für den Fall, dass er in Cellophan verschweißte CD´s oder DVD´s vertreibt, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahingehend anpassen, dass der von den Händlern mit der vorgenannten Klausel bisher begründete Wegfall des Widerrufsrechts nicht durch die Unwirksamkeit dieser Klausel beseitigt wird.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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