Gesellschaftsformen: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Guido Kluck, LL.M. | 30. April 2010

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten sind losgelöst von den Gesellschaftern. Die GmbH kann selbst klagen und verklagt werden, sie kann Eigentümerin von beweglichen Sachen und Grundstücken sein und sie besitzt eigenes Vermögen, das von dem Vermögen der Gesellschafter getrennt ist.

Die Gründung der Gesellschaft ist auch durch einen einzigen Gesellschafter möglich. Zur Gründung einer GmbH bedarf es zunächst entweder eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages und einer notariellen Anmeldung zur Eintragung beim Handelsregister. Alternativ kann der als Anlage zum GmbH-Gesetz vorgegebene Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Gesellschaft herangezogen werden. In diesem Fall wird das gesamte Gründungsprotokoll und nicht nur der Gesellschaftsvertrag Gegenstand der Beurkundung. Anschließend folgt das Prüfungsverfahren des Registergerichts und die Eintragung der GmbH im Handelsregister einschließlich der Bekanntmachung der Eintragung. Ebenso bedarf es einer Gewerbeanmeldung.

Besonderer Schwerpunkt des Gesellschaftsvertrages sollte der Unternehmensgegenstand sein, da an diesen hohe Anforderungen gestellt werden. Der Unternehmensgegenstand dient dazu den interessierten Verkehrskreisen einen Eindruck des Schwerpunkts der Geschäftstätigkeit zu geben. Darüber hinaus dient er auch der Begrenzung der Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers.

Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das  Handelsregister. Bis zur Eintragung in das Handelsregister sind zwei Phasen zu unterscheiden, nämlich die Vorgründungsgesellschaft und die der Vorgesellschaft:

Eine Vorgründungsgesellschaft entsteht mit der formlosen Vereinbarung der Gründer, einen GmbH-Vertrag miteinander abzuschließen. Rechtlich ist sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu qualifizieren. Deshalb besteht in dieser Phase auch ein persönliches Haftungsrisiko für Verbindlichkeiten, welche für die noch nicht gegründete GmbH eingegangen wurden.

Eine Vor-GmbH entsteht mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Die Vor-GmbH ist gesetzlich nicht geregelt, aber von der Rechtsprechung als Gesellschaft eigener Art anerkannt. Sie kann Träger von Rechten und Pflichten sein, beispielsweise darf sie schon vor der Eintragung in das Handelsregister unter ihrer Firma auftreten. Allerdings muss der Firma dann der Zusatz „in Gründung“ oder „i.G.“ beigestellt werden, sonst wäre der Firmengebrauch unzulässig. Die vor der Eintragung der GmbH handelnden Personen haften persönlich und gesamtschuldnerisch. Diese Handelndenhaftung endet mit der Eintragung im Handelsregister. Unabhängig davon haften auch die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH. Erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person – und deren Haftungsbeschränkung.

Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt EUR 25.000,00. Das Stammkapital kann als Bar- oder Sacheinlage aufgebracht werden. Im Falle der Bareinlage müssen zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ein Viertel der Einlagen, mindestens aber die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals  eingezahlt sein. Für die Differenz bis zur Höhe seiner Einlage haftet jeweils der Gesellschafter. Der Nachweis der Einzahlung, der gegenüber dem Registergericht zu erbringen ist, kann durch die Vorlage eines Kontoauszuges erfolgen. Bei der GmbH mit nur einem Gesellschafter muss keine Sicherheit mehr für den Differenzbetrag geleistet werden, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung nur die Hälfte des Stammkapitals einbezahlt wurde. Sollen Sacheinlagen in Form von beweglichen Sachen, unbeweglichen Sachen oder Lizenzen geleistet werden sind die Besonderheiten zu beachten, dass die Sacheinlage in voller Höhe erbracht werden muss und diese in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden muss. Soll nur ein Teil des Stammkapitals als Sacheinlage erbracht werden, der andere Teil als Bareinlage, treffen die Grundsätze für eine Bar- und Sachgründung zusammen.

Bei der Anmeldung der GmbH zur Eintragung muss der Geschäftsführer versichern, dass die Bar- oder Sacheinlage bewirkt ist und sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Verstoßen Gesellschafter und Geschäftsführer gegen Vorschriften zu Bar- und Sacheinlagen, drohen nach § 82 GmbHG Geld- und Freiheitsstrafen.

Nach der Gründung der GmbH bietet insbesondere die Haftungsbeschränkung auf das eingebrachte Stammkapital einen besonderen Vorteil. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet das gesamte Gesellschaftsvermögen, nicht aber das private Vermögen der Gesellschafter. Wegen der strikten Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen tragen die Gesellschafter im Krisenfall regelmäßig nur das Verlustrisiko für ihre Einlage. Klarzustellen ist aber, dass sich die Haftung der Gesellschaft nicht auf die geleistete Einlage beschränkt, denn es haftet ja das gesamte Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter kommt aber in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die haftungsbeschränkte Gesellschaft missbräuchlich eingesetzt wurde. Sind die Gesellschafter zugleich auch Geschäftsführer, ist das Risiko einer persönlichen Haftung wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten oder Gesetzesverstößen zu berücksichtigen. Beispielsweise sind die Gesellschafter einer GmbH, die keinen Geschäftsführer hat, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Daneben sind die Gesellschafter einer führungslosen GmbH Empfangsvetrtreter für Willenserklärungen und Zustellungen. Ein Haftungsrisiko droht auch, wenn Gesellschafter einen Geschäftsführer bestellen, der wegen eines Ausschlussgrundes dieses Amt nicht übernehmen darf.

Die Gesellschaft wird unter einer Firma geführt, die als Personenfirma (mit dem Namen des / der Gesellschafter), Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), reine Phantasiefirma oder eine Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden kann. Erforderlich ist dabei, dass die Firma kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist. Das Registergericht prüft von Amts wegen, ob die Firma zulässig ist. Ist sie unzulässig, liegt ein Eintragungshindernis vor.

Fazit:

Die GmbH ist die wohl klassischste Gesellschaftsform im deutschen Recht mit der stärksten Akzeptanz und Verbreitung. Entgegen der weit verbreiteten Meinung ist die Gründung insbesondere durch die Möglichkeit der Sacheinlage oder der Aufbringung der Hälfte des Stammkapitals gut zu ermöglichen. Insbesondere durch die klare Haftungsbeschränkung gibt die GmbH erhebliche Vorteile gegenüber anderen Gesellschaftsformen, da die Gesellschafter nicht mehr das unternehmerische Risiko mit dem privaten Vermögen absichern müssen.

Jetzt teilen:

Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Vorsorgevollmacht
99,00 €

Vorsorgevollmacht

Bestimmen Sie selbst, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie hierzu alles selbst bestimmen.

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenanmeldung EU
899,00 €

Markenanmeldung EU

Mit der EU Marke ist Ihre Marke europaweit geschützt und sichert Sie und Ihre Marke vor parallelen Marken in anderen europäischen Staaten. Nutzen Sie jetzt Ihre Chance auf Ihre EU Marke

LEGAL SMART Rechtsprodukt Anwaltliche Erstberatung
149,00 €

Anwaltliche Erstberatung

Lassen Sie sich umfassend und invidiuell beraten zu Ihrer rechtlichen Frage. Fast 85% aller rechtlichen Probleme lassen sich bereits mit der anwaltlichen Erstberatung klären.

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.