Fehlende Angaben im Impressum kein Bagatellverstoß
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 2. April 2009 […]
Die Kommanditgesellschaft (KG) erfordert neben der Gewerbeanmeldung auch die Eintragung in das Handelsregister. Besondere Merkmale sind das Erfordernis einer gewerblichen Betätigung und die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens.
Bei der Kommanditgesellschaft ist bei mindestens einem Gesellschafter die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag – der auch in das Handelsregister eingetragen wird – beschränkt. Die voll haftenden Gesellschafter werden Komplementäre genannt, die beschränkt haftenden Gesellschafter heißen Kommanditisten. Wichtig ist dabei, dass diese Regelung erst gilt, wenn die KG im Handelsregister eingetragen ist und Handelspartner somit über eine mögliche beschränkte Haftung des Kommanditisten informiert sind. Sollte die Geschäftstätigkeit vor dem Handelsregister-Eintrag aufgenommen werden, sind auch die Kommanditisten uneingeschränkt haftbar. Auch wenn die KG keine Kapitaleinlagen benötigt, um ihre Geschäfte aufzunehmen, muss trotzdem eine Haftsumme, die sog. Hafteinlage, vertraglich festgehalten werden, die die Kommanditisten einbringen.
Dass die Gesellschafter unterschiedliche Risiken tragen, wirkt sich auf die Struktur der Gesellschaft aus. Die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter ist auf Grund deren hohen Risikos wesentlich stärker als die der beschränkt haftenden. Die Kommandisten sind insbesondere von der Geschäftsführung/Vertretung ausgeschlossen; sie unterliegen dafür aber auch keinem Wettbewerbsverbot, sie haften aber ebenfalls noch fünf Jahre nach ihrem Ausscheiden in Höhe ihres Beitrags weiter.
Die KG wird durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern und die Gewerbeanmeldung begründet. Diese können natürliche oder juristische Personen sein. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben, kann jedoch im Vertrag individuell festgelegt werden. Der Gesellschaftsvertrag hat die Bestimmung eines Zwecks der Gesellschaft und die Verpflichtung zur Verfolgung dieses Zwecks durch die Gesellschafter vorzusehen.
Die KG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die einzelnen Gesellschafter treten hinter das gemeinsame Erscheinungsbild zurück. Die Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbstständigen Firmennamen.
Besonderheit: GmbH & Co. KG
Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft. Die einzige persönlich haftende Gesellschafterin dieser Kommanditgesellschaft (KG) ist eine GmbH. Die GmbH haftet ihrerseits wiederum nur beschränkt, was letztendlich mittelbar insgesamt zu einer Haftungsbegrenzung führt. Dieser Umstand muss im Namen gekennzeichnet werden, üblicherweise durch den Rechtsformzusatz „GmbH & Co. KG“.
Die Entstehung der GmbH & Co. KG richtet sich daher nach den Bestimmungen für die Kommanditgesellschaft.
Die Gründung einer GmbH & Co. KG erfolgt durch die Gründung einer GmbH und deren Eintragung und der anschließenden Gründung der Kommanditgesellschaft, in der die GmbH die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin einnimmt;
Alternativ kann die Kommanditgesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftende Gesellschafterin gegründet werden. Der Eintritt der GmbH erfolgt anschließend anstelle der gleichzeitig ausscheidenden persönlich haftenden Gesellschafterin.
Die GmbH & Co. KG kann – wie bei der GmbH auch – Personennamen (Information über Geschäftsinhaber), Sachnamen (Information über Geschäftstätigkeit) oder Phantasienamen als Firmenbezeichnung wählen.
Die Geschäftsführung wird von der Komplementär-GmbH wahrgenommen (also von deren Geschäftsführern); das bedeutet, die Willensbildung innerhalb der GmbH & Co. KG wird von der GmbH gelenkt.
Fazit:
Die Kommanditgesellschaft ermöglicht es den Gesellschaftern einheitlich unter einer Firma aufzutreten und den besonderen Vorteil genießen, dass es keiner Stammeinlage bedarf. Zu beachten ist insbesondere für die Komplementäre, dass sie für Verbindlichkeiten der Gesellschaft voll haften.
Besondere Vorteile bietet besonders die Konstruktion der GmbH & Co. KG. Denn die GmbH & Co. KG kann durch die Aufnahme weiterer Kommanditisten ihre Kapitalbasis erweitern. In der GmbH & Co. KG wird die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters von der GmbH übernommen. Die Haftung der hinter der GmbH stehenden Gesellschafter beschränkt sich auf ihre Stammeinlagen bei der Komplementär-GmbH bzw. auf ihre Kommanditeinlagen bei der KG.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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