Maximal 100 Euro Abmahnkosten bei erstmaliger Filesharing-Abmahnung
In einem Urteil vom 1. Februar 2010 hat das AG Frankfurt […]
Zu unserer Reihe „Frage der Woche“ erreichen uns jede Woche eine Vielzahl zu Fragen aus dem Bereich Filesharing-Abmahnung.
Die diese Woche aufgegriffene Frage erreichte uns erst heute und soll in diesem Rahmen auf allgemeiner Basis beantwortet, da sie mehrfach angefragt wurde und von besonderem Interesse zu sein scheint.
In den geschilderten Fällen erhielt der Anschlussinhaber eines Telefon- und Internetanschlusses in einer Wohngemeinschaft (WG) eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung in Filesharing-Netzwerken. Tatsächlich wurde die Urheberrechtsverletzung durch einen anderen Mitbewohner der WG verursacht, der nun die geforderte Unterlassungserklärung abgeben und sich auf §97a Abs.2 UrhG berufen möchte.
Der Anschlussinhaber ist gemäß des BGH Urteils (I ZR 121/08) als Störer unabhängig dessen, ob er auch Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung ist, auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Insoweit ist dem Anschlussinhaber zu empfehlen in jedem Fall eine – wenn auch modifizierte – Unterlassungserklärung abzugeben.
Zu der Frage, ob in den Fällen in denen der Täter der Urheberrechtsverletzung streitig ist, eine Anwendbarkeit des §97 a Abs.2 UrhG möglich ist, hat sich vor Kurzem das LG Köln (AZ: 28 O 596/09) in einer Entscheidung geäußert. Die zu entscheidende Frage ist in einem derartigen Fall, ob noch ein einfach gelagerter Fall im Sinne des §97 a Abs.2 UrhG vorliegt.
Einfach gelagert im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung – gegebenenfalls auch für einen geschulten Nichtjuristen – quasi auf der Hand liegt (mit Verweis auf: Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 97 Rn. 35). Geht es um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt wird, handelt es sich um eine – offensichtlich – komplexe Materie.
Würde man damit dem LG Köln folgen, würde die Anwendbarkeit des §97a Abs.2 UrhG in einem solchen Fall ausgeschlossen sein.
Haben auch Sie eine Frage zu diesem oder einem anderen Thema, die von allgemeinem Interesse sein könnte? Schreiben Sie uns Ihre Frage für unsere Serie „Frage der Woche„.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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