Urheberrechtsverletzung als Massenphänomen

Guido Kluck, LL.M. | 8. September 2010

Nach einer repräsentativen Umfrage des Hightech-Verbands  BITKOM ist jeder sechste Internetnutzer an kommerziellen Musikangeboten im Internet interessiert und ca. 18 Prozent der Internetnutzer seien auch bereit für Musikdownloads aus dem Internet Geld zu bezahlen.

Die BITKOM führt hierzu weiter aus:

Im vergangenen Jahr haben sich die Deutschen Songs und Musikalben im Wert von 112 Millionen Euro auf ihre PCs geladen – 40 Prozent mehr als noch 2008. Das ist der größte Zuwachs seit Jahren, geht aus einer Erhebung des Instituts GfK für den BITKOM hervor. Für 2010 rechnet BITKOM mit einem zweistelligen Plus. Die Stückzahlen steigen ebenfalls: 51 Millionen Mal haben die Deutschen 2009 einen Song oder ein Album online gekauft und heruntergeladen. Zusätzlich geben die Deutschen 34 Millionen Euro für Musik-Downloads auf Handys aus, so die Statistik von BITKOM und GfK für 2009. Davon entfallen 27 Millionen Euro auf Klingeltöne und 7 Millionen Euro auf Songs in Originallänge.

Nach wie vor sieht die Branche Piraterie als Problem: 25 Prozent der Deutschen finden Raubkopien von Musik, Filmen oder Software akzeptabel, ergab die Umfrage von BITKOM und Aris. Demgegenüber sagen 66 Prozent, illegale Kopien seien kein Kavaliersdelikt. 63 Prozent finden, dass Raubkopierer strafrechtlich verfolgt werden sollten. Die Mehrheit der Deutschen habe zwar ein Bewusstsein für geistiges Eigentum, so BITKOM. Dass sich jeder Vierte für Raubkopien ausspricht, zeige aber, dass es keinen echten gesellschaftlichen Konsens zum Schutz von Urheberrechten gibt. Neben der Strafverfolgung seien preislich attraktive und sichere Bezahl-Angebote ein wichtiger Beitrag gegen Piraterie. Ende 2009 kostete der Download eines Einzelsongs 1,06 Euro. Die Preise sinken seit Jahren.

Interessant an dieser Studie ist insbesondere, dass ca. 25% der Befragten angaben, dass sie sich für Raubkopien aussprechen würden. Diese Einschätzung zeigt, wie wenig Bezug oftmals zu immateriellen Schutzrechten besteht und dass es sich bei urheberrechtlichen Themen oftmals um Fragestellungen handelt, die juristische Spezialmaterie darstellen und für den Nichtjuristen nicht zugänglich ist.

Doch wie steht das Gesetz zu sog. „illegalen Musikdownloads“?

Zunächst wird dabei zwischen einem Download (Erstellung von Vervielfältigungsstücken) und einem Upload (Verbreitung und öffentliches Zugänglichmachen) unterschieden. Während die Verbreitung und das Öffentliche Zugänglichmachen regelmäßig Gegenstand einer Vielzahl von sog. Massenabmahnungen ist, werden Vervielfältigungshandlungen nur selten zum Gegenstand von Massenabmahnungen.

Bei einem Musikdownload handelt es sich um eine Vervielfältigungshandlung, denn das Werk bleibt auf dem ursprünglichen Computer bestehen und es wird hiervon eine Kopie auf einem zweiten Rechner erstellt. Dies kann mittels „normalem“ Download von einer Internetseite oder aber auch per Filesharing erfolgen.

In den §§15 Abs.1, 16 UrhG wird geregelt, dass das Vervielfältigungsrecht ausschließlich dem Urheber zusteht. Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

Neben möglichen strafrechtlichen Konsequenzen aus diesen Handlungen steht dem Urheber gegen den „Vervielfältiger“ dann ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz aus § 97 UrhG in Form einer Abmahnung zu, weil der Vervielfältiger das Urheberrecht des Urhebers  widerrechtlich verletzt hat. Darüber hinaus steht dem Urheber ein Anspruch aus § 98 UrhG auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung zu.

Doch dürften diese Regelungen nicht die Grundlage für die Ansicht derjenigen 25% sein, welche sich für Raubkopien ausgesprochen haben. Die Grundlage dieser Meinung dürfte sich in § 53 UrhG wiederfinden, welche sich mit sog. Privatkopien auseinandersetzt und bestimmt, dass einzelne Vervielfältigungen zulässig sind, die eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern erstellt, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrige und öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Hierzu ist anzumerken, dass die Frage, wann eine Datei, die über das Internet angeboten wird, objektiv – also allgemein erkennbar – rechtswidrig hergestellt wurde, weitgehend ungeklärt ist. Hierdurch begründet sich eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Aber in jedem Fall sollte es vermieden werden, diese Dateien zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, da dies auch für den Fall der Privatkopie gemäß § 53 Abs.6 UrhG untersagt ist.

Auch wenn die private Meinung von nahezu 25% der Befragten aus der BITKOM-Studie illegale Musikdownloads eher als „Kavaliersdelikt“ ansehen oder ein solches Verhalten sogar ggf. als rechtmäßig einstufen würden oder gerne als rechtmäßig einstufen lassen würden, steht dem der eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Regelungen entgegen, wenn es sich nicht um eine Privatkopie handelt, die offensichtlich auf einer rechtmäßigen Vorlage basiert.

Gleichwohl begründet sich hierdurch nicht die Möglichkeit sog. Massenabmahnungen mit erheblichen Kostennoten für die anwaltliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs zu versehen oder von dem Verletzer eine Unterlassungserklärung abzufordern, welche die Rechte der Betroffenen oftmals unberechtigt erheblich und übermäßig beeinträchtigen.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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