BGH: Wenn der Anwalt zu alt ist für die Party
Der BGH hat nun am 05.05.2021 (Az. ZR 78/20) im Falle […]
Mit Urteil vom 17. Februar 2011 hat der Bundesgerichtshof (AZ: III ZR 35/10) entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunkanbietern, welche im Falle des Zahlungsverzuges die Deaktivierung der SIM Karte vorsehen, unwirksam sei. Das Gericht führt hierzu aus:
Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stellt der Sache nach die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar. Insbesondere von § 320 Abs. 2 BGBweicht die Klausel Nr. 11.2. zum Nachteil des Kunden ab. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen steht der Beklagten danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen steht. Dies kann bei einem Verzug mit einem Betrag von 15,50 Euro, der nach der Klausel die Sperre rechtfertigt, nicht ausgeschlossen werden. Dabei hat der Senat insbesondere in Betrachtung gezogen, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75 € festgelegt hat. Der Bundesgerichthof hat diese gesetzgeberische Wertung im Rahmen der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen für übertragbar gehalten. [Quelle:BGH]
Gleichwohl stellte das Gericht fest, dass Klauseln in Mobilfunkverträgen, die das Risiko für den Missbrauch einer SIM Karte dem Kunden auferlegen, nicht gegen die Inhaltskontrolle der §§ 305 ff BGB verstoßen. Allerdings seien auch die Sorgfaltspflichten an den Kunden nicht zu weit zu fassen.
Kunden von Mobilfunkanbietern, denen eine kostenpflichtige Sperrung ihrer SIM Karte auferlegt wurde, ist zu raten, diese Kartensperrung überprüfen zu lassen, um ggf. bereits entrichtete Kosten zurückzuverlangen. Auch sollten neue Allgemeine Geschäftsbedingungen, die voraussichtlich in den nächsten Tagen versandt werden, auf eine diesbezügliche Klausel hin überprüft werden.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORDer BGH hat nun am 05.05.2021 (Az. ZR 78/20) im Falle […]
Nachdem der Vermieter die Mietsache zurückerhält, empfiehlt sich deren rasche Überprüfung […]
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 8. November 2016 […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Überlassen Sie Ihre Behandlung im Ernstfall nicht dem Zufall. Bestimmen Sie mit einer Patientenverfügung selbst, welche Behandlung Sie wünschen und welche nicht.
Sie haben eine Filesharing Abmahnung erhalten? Lassen Sie sich vom Profi verteidigen und reduzieren Sie Ihre Kosten.
Das Update für Ihre Website nach den Anforderungen der DSGVO und haben Sie keine Angst vor Abmahnungen oder Bußgeldern.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.