„Oktoberfest“ ist geschützte Marke
Endlich Gewissheit um den Begriff „Oktoberfest“: Das EUIPO hat nun bestätigt, […]
In Deutschland entsteht ein Markenschutz in erster Linie durch die Eintragung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Markenschutz kann darüber hinaus durch die Erlangung von Verkehrsgeltung einer Produkt- oder Dienstleistungsbezeichnung oder durch die Benutzung einer Geschäftsbezeichnung entstehen. Schließlich kann ein Markenschutz auch bei notorisch bekannten Marken entstehen, ohne dass es hierzu einer Anmeldung bedarf.
Nur durch die Durchführung des formellen Anmeldeverfahrens beim DPMA kann eine Marke in das Markenregister eingetragen werden. Im Wege der Markenrecherche sollte zunächst festgestellt werden, ob ältere Markenrechte an dem einzutragenden Begriff bzw. der gewünschten Wort-/Bildmarke bestehen.
Bestehen gegenüber bereits eingetragenen Marken weder im Identifikations- noch im Ähnlichkeitsbereich Verwechslungsgefahren, so kann die Marke angemeldet werden. Für die Anmeldung stellt das DPMA verschiedene Formulare zur Verfügung, über welche die Anmeldung der Marke zu empfehlen ist. Darüber hinaus ist die Angabe der ausgewählten Waren- und Dienstleistungsklassen notwendig, so dass identische Warenbezeichnungen nur dann nebeneinander existieren können, wenn sie in unterschiedliche Klassen eingeteilt sind.
Die amtlichen Gebühren betragen mindestens EUR 300,00 für die ersten drei Klassen und für jede weitere Klasse ein Betrag von EUR 100,00.
Nach Eingang der Anmeldung wird durch das DPMA die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke geprüft, wobei insbesondere auf eine ausreichende Unterscheidungskraft geachtet wird. Unterscheidungskraft liegt dann vor, wenn die Marke für die konkreten Waren oder Dienstleistungen keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt haben und es sich nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handeln, welches nur als dieses und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.
Nach erfolgreicher Prüfung ohne die Erhebung von Bedenken gegen die Eintragung, wird die Marke in das Markenregister eingetragen und im Markenblatt veröffentlicht. Anschließend wird eine dreimonatige Frist in Gang gesetzt, in welcher die Inhaber älterer Markenrechte Widerspruch gegen die Eintragung erheben können, wodurch sich ein amtliches Widerspruchsverfahren anschließen würde.
Nach Ablauf dieser Frist oder nach erfolgreicher Durchführung des Widerspruchsverfahrens besteht der Markenschutz und bei Gefallen besteht die Möglichkeit ein ® hinter der Marke zu verwenden.
Der zweite Weg zur Erlangung eines Markenschutzes ist der Markenschutz kraft Benutzung mit Verkehrsgeltung. Hierzu ist erforderlich, dass das Geschäftszeichen durchgängig und umfangreich im Geschäftsverkehr benutzt wird, so dass innerhalb der beteiligten Verkehrskreise die Verkehrsgeltung eingetreten ist.
Die Verkehrsgeltung ist dann erreicht, wenn ca. 30% des beteiligten Verkehrskreises das unterscheidungskräftige Geschäftszeichen dem jeweiligen Unternehmen zuordnen können. Bei nicht unterscheidungskräftigen oder bei wenig unterscheidungsfähigen Zeichen bedarf es zur Erlangung der Verkehrsgeltung einer Zuordnung von ca. 60% der Teilnehmer des beteiligten Verkehrskreises zu einem bestimmten Unternehmen.
Problematisch ist in Streitfällen bei Marken mit Verkehrsgeltung regelmäßig die Beweislast. Diese obliegt demjenigen, der den Markenschutz für sich in Anspruch nimmt und kann nur durch die Vorlage eies ausführlichen und repräsentativen Umfragegutachtens bewiesen werden.
Notorische Bekanntheit einer Marke liegt vor, wenn in den angesprochenen Verkehrskreisen ca. 90% der Teilnehmer den Begriff dem sich auf den Markenschutz berufenden Unternehmen zuordnen. Auch hierfür trägt die Beweislast wieder derjenige, der sich auf den Markenschutz beruft.
Dieser Artikel wird fortgesetzt ….
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