Wissen, was Recht ist: Markenschutz – Teil 4

Guido Kluck, LL.M. | 11. März 2011

Arten von Marken

Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Marken. Welche Art von Marke eingetragen werden soll, muss bei der Anmeldung festgelegt werden. Nachfolgend möchten wir Ihnen die regelmäßigen Markenarten vorstellen:

    Wortmarke

Mit einer Wortmarke wird eine bestimmte Buchstabenfolge, die ein Wort ergibt, geschützt und für eine Ware oder eine Dienstleistung steht. Beispiel: „Persil“.

Der Schutz einer eingetragenen Wortmarke umfasst in der Regel alle verkehrsüblichen Wiedergabeformen, insbesondere die Groß- und Kleinschreibung bzw. einheitliche Groß- oder Kleinschreibung und den Wechsel gebräuchlicher Schrifttypen.

    Bildmarke

Eine Bildmarke enthält ausschließlich ein Zeichen ohne textlichen Inhalt. Hierunter fallen Bilder, Bildelemente oder Abbildungen, aber auch viele nicht lateinische Schriftzeichen.

    Wort-Bildmarke

Kommt es dem Anmelder auf einen bestimmten optischen Eindruck mit einem Wortzeichen in einer besonderen Schreibweise, Schriftgestaltung oder Schriftanordnung an, liegt eine Wort-/Bildmarke vor. Hierunter fallen insbesondere

1. Kombinationen von Buchstaben-/Zeichenfolgen und Bildbestandteilen
2. Mehrzeilige Anordnung von Worten
3. Gesperrt geschrieben Worte
4. Kursiv oder fett geschriebene Worte
5. Worte oder einzelne Buchstaben in einer bestimmten Schriftart.

    Dreidimensionale Marke

Dreidimensionale Formen oder auch Gebilde können als dreidimensionale Marke geschützt werden. Beispiel: Odolflasche

    Klang- oder Hörmarken

Soweit ein Klangbild dazu geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden, kann dieses auch als Marke eingetragen werden. Hierbei beansprucht der Anmelder Schutz für bestimmte Tonfolgen, Melodien oder Jingles. Beispiel: Werbejingle der Deutschen Telekom.

    Abstrakte Farbmarken

Bestimmte Farbtöne ohne eine bestimmte Formgebung können als Marke schutzfähig sein, wenn sie unterscheidungsfähig sind. Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dies nur in Ausnahmefällen vorliegen dürfte. Ein solche Ausnahme wurde bisher nur dann angesehen, wenn eine bestimmte Farbe überdurchschnittlich mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden konnte. Beispiel: „Margenta/grau“ für die Deutsche Telekom.

    Zahlen/Buchstaben

Auch Zahlen und Buchstaben können als Marke eintragungsfähig sein, wenn sie Unterscheidungskraft besitzen. Beispiel: „4711“

Auch Domainnamen können als Marke eingetragen werden, wenn sie im Bereich der Second-Level-Domain Unterscheidungskraft haben. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Markenelemente wie http:// oder „.de“ als typische nicht schutzfähige Bestandteile von Internet-Adressen angesehen werden, denen der Verkehr keinen markenmäßig kennzeichnenden Charakter beimisst.

Rechte des Markeninhabers

Werden Marken unzulässig von Dritten benutzt, stehen dem Markeninhaber eine Vielzahl an möglichen Rechten zur Verfügung. Der wohl häufigste Fall der Geltendmachung ist die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Verletzer. Dem Markeninhaber stehen aber noch eine Vielzahl weitere Möglichkeiten zur Seite.

So sieht § 19 MarkenG vor, dass der Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen in Anspruch genommen werden kann. § 18 MarkenG gewährt dem Markeninhaber ggf. einen Vernichtungsanspruch bezüglich der widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände und § 146 MarkenG sieht vor, dass widerrechtlich eingeführte Gegenstände durch die Zollbehörden beschlagnahmt werden können.

Die markenrechtlichen Ansprüche sind regelmäßig sehr eindeutig gelagert, so dass Markeninhabern ein sehr intensiver Schutz zur Verfügung steht, da der Verletzer nicht schuldhaft gehandelt haben muss.

WK LEGAL berät Unternehmen bei der Planung und Durchführung von Markenanmeldungen, in dem wir alle relevanten rechtlichen Risiken beurteilen. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Unternehmen im Rahmen der Durchsetzung oder Abwehr von markenrechtlichen Ansprüchen sowie den damit einhergehenden Ansprüchen, wie z. B. Auskunft, Schadensersatz, usw. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter info@wklegal.de zur Verfügung.

Jetzt teilen:

Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt DSGVO Website Update
249,00 €

DSGVO Website Update

Das Update für Ihre Website nach den Anforderungen der DSGVO und haben Sie keine Angst vor Abmahnungen oder Bußgeldern.

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.