Bundespatentgericht zum Black Friday
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Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Marken. Welche Art von Marke eingetragen werden soll, muss bei der Anmeldung festgelegt werden. Nachfolgend möchten wir Ihnen die regelmäßigen Markenarten vorstellen:
Mit einer Wortmarke wird eine bestimmte Buchstabenfolge, die ein Wort ergibt, geschützt und für eine Ware oder eine Dienstleistung steht. Beispiel: „Persil“.
Der Schutz einer eingetragenen Wortmarke umfasst in der Regel alle verkehrsüblichen Wiedergabeformen, insbesondere die Groß- und Kleinschreibung bzw. einheitliche Groß- oder Kleinschreibung und den Wechsel gebräuchlicher Schrifttypen.
Eine Bildmarke enthält ausschließlich ein Zeichen ohne textlichen Inhalt. Hierunter fallen Bilder, Bildelemente oder Abbildungen, aber auch viele nicht lateinische Schriftzeichen.
Kommt es dem Anmelder auf einen bestimmten optischen Eindruck mit einem Wortzeichen in einer besonderen Schreibweise, Schriftgestaltung oder Schriftanordnung an, liegt eine Wort-/Bildmarke vor. Hierunter fallen insbesondere
1. Kombinationen von Buchstaben-/Zeichenfolgen und Bildbestandteilen
2. Mehrzeilige Anordnung von Worten
3. Gesperrt geschrieben Worte
4. Kursiv oder fett geschriebene Worte
5. Worte oder einzelne Buchstaben in einer bestimmten Schriftart.
Dreidimensionale Formen oder auch Gebilde können als dreidimensionale Marke geschützt werden. Beispiel: Odolflasche
Soweit ein Klangbild dazu geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden, kann dieses auch als Marke eingetragen werden. Hierbei beansprucht der Anmelder Schutz für bestimmte Tonfolgen, Melodien oder Jingles. Beispiel: Werbejingle der Deutschen Telekom.
Bestimmte Farbtöne ohne eine bestimmte Formgebung können als Marke schutzfähig sein, wenn sie unterscheidungsfähig sind. Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dies nur in Ausnahmefällen vorliegen dürfte. Ein solche Ausnahme wurde bisher nur dann angesehen, wenn eine bestimmte Farbe überdurchschnittlich mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden konnte. Beispiel: „Margenta/grau“ für die Deutsche Telekom.
Auch Zahlen und Buchstaben können als Marke eintragungsfähig sein, wenn sie Unterscheidungskraft besitzen. Beispiel: „4711“
Auch Domainnamen können als Marke eingetragen werden, wenn sie im Bereich der Second-Level-Domain Unterscheidungskraft haben. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Markenelemente wie http:// oder „.de“ als typische nicht schutzfähige Bestandteile von Internet-Adressen angesehen werden, denen der Verkehr keinen markenmäßig kennzeichnenden Charakter beimisst.
Werden Marken unzulässig von Dritten benutzt, stehen dem Markeninhaber eine Vielzahl an möglichen Rechten zur Verfügung. Der wohl häufigste Fall der Geltendmachung ist die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Verletzer. Dem Markeninhaber stehen aber noch eine Vielzahl weitere Möglichkeiten zur Seite.
So sieht § 19 MarkenG vor, dass der Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen in Anspruch genommen werden kann. § 18 MarkenG gewährt dem Markeninhaber ggf. einen Vernichtungsanspruch bezüglich der widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände und § 146 MarkenG sieht vor, dass widerrechtlich eingeführte Gegenstände durch die Zollbehörden beschlagnahmt werden können.
Die markenrechtlichen Ansprüche sind regelmäßig sehr eindeutig gelagert, so dass Markeninhabern ein sehr intensiver Schutz zur Verfügung steht, da der Verletzer nicht schuldhaft gehandelt haben muss.
WK LEGAL berät Unternehmen bei der Planung und Durchführung von Markenanmeldungen, in dem wir alle relevanten rechtlichen Risiken beurteilen. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Unternehmen im Rahmen der Durchsetzung oder Abwehr von markenrechtlichen Ansprüchen sowie den damit einhergehenden Ansprüchen, wie z. B. Auskunft, Schadensersatz, usw. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter info@wklegal.de zur Verfügung.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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