Droht eine neue Abmahnwelle wegen nicht aktueller Widerrufsbelehrungen?

Guido Kluck, LL.M. | 4. August 2009

Es ist der 4. August 2009. Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen ist heute in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz gehen einige Änderungen einher, die sich auch auf die vorgehaltenen Widerrufsbelehrungen auswirken.

Hiervon betroffen sind Unternehmen, die Dienstleistungen jeglicher Art anbieten. Etwa so auch bei Installationsservices oder Domainregistrierungen.

Das Gesetz sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

  • Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
  • Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Dies wird nun durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
  • Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu bedarf im Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt.
  • Das Gesetz räumt mehr Möglichkeiten ein, Verträge zu widerrufen, die am Telefon abgeschlossen wurden. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. In diesen Bereichen kommt es besonders zu unerlaubter Telefonwerbung, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Absatz 4 Nummer 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen werden beseitigt. Es kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war.
  • Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles – zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.
  • Wird der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben von Verträgen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil Unternehmen auf eigenes Risiko leisten.
    (Quelle: Bundesministerium der Justiz)

Ab sofort kann das Widerrufsrecht also bei Dienstleistungen nicht mehr durch Zustimmung des Kunden vorzeitig zum Erlöschen gebracht werden, sondern erlischt nur noch, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden beiderseitig vollständig erfüllt ist, der Kunde also komplett gezahlt hat und die Leistung komplett erbracht wurde. Ansonsten kann der Kunde auch nach Inanspruchnahme von Diensten noch widerrufen und muss dann Wertersatz für die erhaltenen Leistungen erbringen.

Besonders durch den letzten Punkt werden Unternehmen verpflichtet ihre Widerrufsbelehrung zu aktualisieren, um so der Gefahr neuer Abmahnungen durch Mitbewerber aus dem Weg zu gehen. Eigene und auch die Musterwiderrufsbelehrung bedarf nun einer Überarbeitung u.a. in den Punkten der Widerrufsfolge und dem Erlöschen des Widerrufsrechts:

Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.

Diese bisher zulässige Klausel könnte nun einen Wettbewerbsverstoß darstellen, weil der Verbraucher nicht darüber informiert wird, dass er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen muss, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Aus diesem Grunde könnte man den vorgenannten Punkt wie folgt ergänzen:

Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann auch die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zur Widerrufserklärung betreffen.

Ebenso bedarf es einer Ergänzung des Textes für das Erlöschen des Widerrufsrechts. So hieß es bisher:

Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.

Dieser Satz sollte wie folgt ergänzt werden:

Ihr Widerrufsrecht erlischt dann vorzeitig, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig von beiden Seiten erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Es ist absehbar, dass Unternehmen diese Änderungen der Widerrufsbelehrung ausnutzen werden, um Wettbewerber kostenpflichtig abzumahnen. Änderungen der Widerrufsbelehrung führen in den letzten Jahren regelmäßig zu Unsicherheiten, besonders bei kleinen und mittelständischen Unternehmen. Aus diesem Grunde besteht Beratungsbedarf bei der Überarbeitung der eigenen Widerrufsbelehrung, um der Gefahr einer Abmahnung durch einen Wettbewerber aus dem Weg zu gehen.

Besonderer Hinweis:

Wir weisen abschließend darauf hin, dass dieser Beitrag keine Rechtsberatung darstellt, sondern nur die Änderungen durch das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen näher erläutern soll. Eine Rechtsberatung kann nur im Einzelfall erfolgen und unter Berücksichtigung der tatsächlich verwendeten Widerrufsbelehrung. Bei Fragen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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