Müssen AGB vorgehalten werden?

Guido Kluck, LL.M. | 15. März 2011

Regelmäßig stellt sich für Händler im Online und im Offline Bereich die Frage, ob überhaupt allgemeine Geschäftsbedingungen vorgehalten werden müssen. Regelmäßig wird, insbesondere von Existenzgründern oder kleineren Händlern, darauf verwiesen, dass das Gesetz bereits „alles regele“. Alternativ werden von vielen Online Händlern Allgemeine Geschäftsbedingungen von Mitbewerbern oder „großen“ Unternehmen abgeschrieben, da man davon ausgeht, dass diese anwaltlich erstellt worden sein müssen und dann keine Fehler enthalten sein dürften.

Mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in der Regel verschiedene Ziele verfolgt.

Zunächst werden hierdurch die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt. Hier sei beispielsweise das Widerrufsrecht des Kunden oder der Hinweis auf die BatterieVO erwähnt. Über diese und verschiedene weitere gesetzlichen Bestimmungen sind die Kunden zu informieren, so dass es sich bereits aus Praktikabilitätsgründen anbietet, diese in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, um den Pflichten, die einem Online Händler obliegen, nachkommen zu können. Anderenfalls bedürfte es verschiedener Hinweise und Informationen für den Kunden, mit welchen der Händler seinen Informationspflichten nachkommt.

Darüber hinaus bieten Allgemeine Geschäftsbedingungen die Möglichkeit, in einem gewissen und mit dem Gesetz im Einklang stehenden Maße, rechtliche Rahmenbedingungen im Konkreten für sich selbst günstig zu gestalten, ohne dabei die verbraucherschutzrechtlichen Normen zu brechen. Auch besteht die Möglichkeit ein überobligatorisches Entgegenkommen zum Kunden im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln. Hierzu sei beispielsweise nur der Fall erwähnt, dass ein Händler dem Kunden eine Garantie einräumt, die durch das Gesetz nicht vorgesehen ist, da die gesetzliche Regelung ausschließlich die Gewährleistung zu Grunde legt und die Garantie über die Gewährleistung hinaus geht.

Ebenso bieten Allgemeine Geschäftsbedingungen die Möglichkeit, den Kunden über seine Rechte zu informieren. Sehr viele Kunden schauen im Streitfall oder aber im Gewährleistungsfall eher in Allgemeine Geschäftsbedingungen als in das Gesetz. Auch sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oftmals überzeugender, als ein Verweis auf eine gesetzliche Regelung.

Auch für kostenlose Dienste empfiehlt sich oftmals der Einsatz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da auch durch den Betrieb von kostenfreien Angeboten Haftungsrisiken eingegangen werden. Durch den Einsatz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können beispielsweise die Haftungsrisiken minimiert werden. Gegenüber von Nutzungsbedingungen bzw. Disclaimern bieten AGBs erhebliche Vorteile, da diese z.B. durch eine Registrierung wirksam einbezogen werden können, während das bloße Vorhalten von Nutzungsbedingungen oftmals vollkommen wirkungslos ist.

Das Vorhalten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bietet also verschiedene Vorteile für Händler. Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass möglichst individuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden, die ausschließlich für die eigene Verwendung durch einen Fachmann erstellt wurden.

Erstens unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Urheberrechtsschutz (OLG Köln vom 27.02.2009, AZ: 6 U 193/08), so dass das Übernehmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verletzung von Urheberrechten sein kann, die eine kostenpflichtige Abmahnung auslösen kann. Darüber hinaus enthalten eine Vielzahl von Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswidrige und unwirksame Klauseln. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen von einem „kleinen“ oder einem „großen“ Unternehmen handelt. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass auch vermeintlich große Unternehmen oft unwirksame Klauseln enthalten. Ein Laie würde diese Fehler bzw. unwirksamen Klauseln ebenfalls übernehmen und der Gefahr ausgesetzt sein, dass ein Mitbewerber wegen dieser unwirksamen Klauseln abmahnt.

Und zweitens besteht bei nicht fachlicher Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gefahr von unwirksamen Klauseln, die neben der Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung auch das weitaus größere Risiko beinhalten, dass im Streitfall ein Unterliegen gegenüber dem Kunden droht, obwohl bei einer wirksamen Klauseln ein Durchsetzen der eigenen Rechtsposition gegenüber dem Kunden möglich gewesen wäre. Beispielsweise sei hier die Unwirksamkeit einer haftungsbeschränkenden Klausel erwähnt. Die Unwirksamkeit dieser Klausel würde zur Aufhebung der Haftungsbegrenzung führen und könnte einen erheblichen Schaden für den Unternehmer bedeuten, dem er sich mit einer wirksamen Klausel nicht gegenüber gesehen hätte.

Insgesamt ist damit jedem, der regelmäßig mit Kunden Verträge über Produkte oder Dienstleistungen oder ein kostenloses Angebot schließt aus diesem Grunde zu empfehlen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgehalten werden.

WK LEGAL berät Unternehmen bei der Prüfung und Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und stellt insbesondere Online-Händler besondere Schutzpakete zur Verfügung, die bereits die Erstellung von AGB beinhalten. Hierzu erfahren Sie hier mehr. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter info@wklegal.de zur Verfügung.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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