Das Ende der Internetabzocke?

Guido Kluck, LL.M. | 21. März 2011

In einem aktuellen Urteil vom 3. März 2011 hat das Amtsgericht Mainz (AZ: 89 C 284/10) entschieden, dass der Betreiber der Internetplattform www.top-of-software.de zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten verpflichtet sei, die zur Abwehr einer unberechtigten Forderung aufgewendet werden musste.

Über die Internetplattform www.top-of-software.de kann im Internet kostenlos verfügbare Software heruntergeladen werden. Allerdings bedarf der Download einer vorherigen Registrierung. Nach Ansicht des Betreibers entsteht durch das Anmelden ein 24-Monatsvertrag für den Mitgliederbereich der Internetseite, um Software herunterladen zu können. Regelmäßig erhalten diejenigen, die sich über die Internetseite registrieren nach ca. 15-18 Tagen eine Rechnung per E-Mail, in welcher der erste Jahresbetrag in Höhe von EUR 96,00 geltend gemacht wird. Regelmäßig erfahren Betroffene in diesem Moment erstmals von diesem angeblich abgeschlossenen und kostenpflichtigen Vertrag.

Das Amtsgericht Mainz hat nun entschieden, dass die Website www.top-of-software.de im Zeitpunkt der in Rede stehenden Anmeldung so  gestaltet war, dass eine konkludente Täuschung des Nutzers über die Kostenpflichtigkeit des Angebots ausgegangen werden musste.

… Einer konkludenten Täuschung im Sinne des § 263 StGB steht auch nicht entgegen, dass dem Nutzer der Seite bei aufmerksamer Prüfung der Kostenhinweis nicht entgangen wäre. Denn zu einer besonderen Aufmerksamkeit hat der Nutzer der Seite der Beklagten deshalb keinen Anlass, weil er davon ausgeht, lediglich kostenlos verfügbare Software herunterzuladen. Durch die Verlinkung über Google unter dem Stichwort der kostenlosen Software ist dies der Beklagten auch bekannt. Die Arglosigkeit des so Getäuschten nutzt die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz aus, indem sie einen deutlichen Hinweis darauf unterlässt, dass durch Anmeldung nicht etwa nur kostenlose Software heruntergeladen wird, sondern man einen Abonnementvertrag für eine Datenbank abschließt. …

Das Gericht stellte darauf ab, dass die Gegenleistung zur erhaltenen Mitgliedschaft ohne messbaren wirtschaftlichen Wert sei und der Benutzer durch die festgestellte konkludente Täuschung zu einer Vermögensverfügung bestimmt worden sei. Hierdurch sei dem Betroffenen in Form der aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren ein adäquat kausaler Schaden gemäß §§ 823, 249 BGB entstanden, den der Betreiber der Internetseite zu ersetzen habe.

Das Urteil des Amtsgericht Mainz ist zwar noch nicht rechtskräftig und das Gericht hat auch die Berufung zugelassen. Gleichwohl setzt das Amtsgericht durch dieses Urteil ein Zeichen dahingehend, dass Betroffenen sog. Internetabzocken durchaus in die Lage versetzen, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Kosten für die aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren von dem Betreiber der jeweiligen Seite ersetzt zu verlangen.

Die Feststellungen des Gerichts dürfte auch auf andere Internetseiten und deren Betreiber anwendbar sein, da derartige Angebote regelmäßig in gleicher Art und Weise vorgehen. Der Benutzer wird zur Angabe persönlicher Daten verleitet, ohne dass ihm deutlich vor Augen geführt wird, dass er einen Vertrag abschließt.

Betroffenen ist daher weiterhin zu raten, die geforderten Beträge, die sich regelmäßig auf einen Betrag in Höhe von EUR 96,00 belaufen, nicht einfach zu bezahlen oder die Rechnungen zu ignorieren. Einerseits werden die Forderungen regelmäßig an Inkassobüros abgegeben, wodurch weitere Kosten auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen werden, andererseits können Betroffene die aufgewendeten Kosten ersetzt verlangen, wie es nun durch das Amtsgericht Mainz bestätigt wurde.

 

WK LEGAL berät regelmäßig Betroffene sog. Abzocken im Internet bei der Abwehr unberechtigter Forderungen. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter info@wklegal.de zur Verfügung.

Jetzt teilen:

Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenanmeldung DE
299,00 €

Markenanmeldung DE

Schützen Sie Ihren Namen oder Ihr Produkt oder Dienstleistung durch eine Eintragung im Markenregister mit Ihrer eigenen Marke

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenverlängerung
49,00 €

Markenverlängerung

Schützen Sie Ihre Marke auch über die gesetzliche Schutzfrist von 10 Jahren hinaus. Verlängern Sie Ihren Markenschutz einfach online.

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.