Corona-App und Datenschutz
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Die Honorierung für die Verwertung von urheberrechtlich geschützten Lichtbildwerken erfolgt regelmäßig auf der Basis der durch die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing ermittelten Honorare für die Fotonutzung. Auch im Bereich der sog. Lizenzanalogie im Rahmen von Abmahnungen oder Verträgen mit Agenturen werden diese Honorare regelmäßig zu Grunde gelegt. Nach einer Pressemitteilung des BVPA hat sich die Expertenrunde der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) während einer Sondersitzung im April 2011 mit den Belangen von Bildanbietern und Bildnutzern bei der Honorierung der Bildnutzungen in Apps befasst. Hierzu legte die Expertenrunde folgende Eckpunkte fest:
Erstellern von Android oder iPhone Apps sollte daher unbedingt geraten werden, vor der Verwendung urheberrechtlich geschützter Fotos in Apps die jeweilige Lizenz zu prüfen, ob eine Lizenz für die Verwendung des jeweiligen Lichtbildwerkes im Rahmen von Apps von der vorhandenen Lizenz abgedeckt ist. Liegt eine solche Einwilligung in die Nutzung im Rahmen von Apps nicht vor, könnte hierdurch ein weiterer Vergütungsanspruch des Urhebers begründet werden.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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