Gehäufte Kontosperrungen bei Amazon
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In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Berlin (AZ: 16 O 551/10) der Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) stattgegeben und die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezüglich des von Facebook vorgehaltenen Freundefinders für unzulässig erklärt.
Beim Freundefinder konnten über das soziale Netzwerk ohne Einwilligung des kontaktierten Verbrauchers Freundschaftsanfragen verschickt werden. Das Gericht weist in seinem bisher nicht rechtskräftigen Urteil darauf hin, dass der Nutzer klar und deutlich informiert werden müsse, dass durch den Freundefinder das gesamte Adressbuch zu Facebook importiert und für Freundeseinladungen genutzt werden würde, was im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht der Fall war.
Das Gericht wies im Weiteren darauf hin, dass Facebook sich kein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten, die Facebook-Nutzer in ihr Profil einstellen, im Rahmen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen einräumen durfte. Der Facebook-Nutzer bleibe Urheber seiner dort eingestellten Werke, die von Facebook nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch den Nutzer verwendet werden dürften.
Sehr wahrscheinlich wird Facebook gegen dieses Urteil Berufung einlegen, so dass abzuwarten bleibt, wie das Kammergericht die in Rede stehenden Klauseln von Facebook beurteilen wird.
Nach diesseitiger Einschätzung und unter Zustimmung der Ausführungen des Kollegen Stadler ist jedoch davon auszugehen, dass eine Rechteeinräumung, die über ein einfaches und jederzeit widerrufliches Nutzungsrecht hinausgeht, als überraschende Klausel gemäß § 305c BGB einzustufen sein dürfte.
WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät in verschiedenen Bereichen rund um das Thema Facebook.
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