Zur Beweiskraft von Filesharing-Monitor-Software

Guido Kluck, LL.M. | 27. März 2012

Das Thema Filesharing ist im Internet und auch in diesem Blog ein oftmals diskutiertes Thema, da durch sog. Abmahnkanzleien eine Vielzahl an Abmahnungen verschickt werden. Dabei berufen sich die jeweiligen Kanzleien zum angeblichen Nachweis der abgemahnten Urheberrechtsverletzung regelmäßig auf einen, mittels einer Filesharing-Monitor-Software, durchgeführten Testdownload sowie den in diesem Rahmen festgestellten sog. Hashwert, der als Fingerabdruck der öffentlich zugänglich gemachten Datei bezeichnet wird. Die abmahnende Kanzlei führt dabei an, dass aufgrund dieser Feststellung „unzweifelhaft“ der Nachweis erbracht worden sei, dass das urheberrechtlich geschützte Werk von dem in Rede stehenden Anschluss zum Download angeboten wurde.

Auf der CeBit 2012 hat das Institut für Rechtsinformatik zu der Problematik der Filesharing-Monitor-Software einen ausführlichen Vortrag gehalten, den wir gerne nachfolgend empfehlen möchten:

 

[vimeo 38427795]

 

Besonders interessant waren dabei die Ausführungen zu den tatsächlichen Feststellungen mittels der Filesharing-Monitor-Software. Die Referenten gelangten zu dem Ergebnis, dass in nahezu keinem Fall tatsächlich die gesamte Datei von dem abgemahnten Anschlussinhaber übertragen wird, sondern lediglich ein Testdownload durchgeführt wird. Im Rahmen dieses Testdownloads könnten jedoch nur sog. Chunks übertragen werden und nicht das gesamte urheberrechtlich geschützte Werk.

Dabei wird sehr publikumswirksam ein Vergleich mit einem Puzzle hergestellt. Das urheberrechtlich geschützte und abgemahnte Werk stellt dabei das Puzzle dar, welches aus mehreren tausend Einzelteilen besteht. Mittels der Filesharing-Monitor-Software werden einige Puzzle-Stücke genommen. Diese einzelnen Puzzle-Stücke stellen die sog. Chunks dar, welche von dem abgemahnten Anschlussinhaber festgestellt worden sind.

Richtigerweise gelangen die Referenten dann zu der Frage, ob diese tatsächliche Feststellung die Verletzung eines Urheberrechts begründet, welche abgemahnt werden könnte. Dies setzt voraus, dass auch der sog. Chunk urheberrechtlich geschützt ist, was wiederum nur dann der Fall ist, wenn das einzelne Werkstück selbständig geschützt ist. Ein selbständig geschütztes Werk liegt dann vor, wenn der betreffende Teil eigenständig die Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung erfüllt.

Dies dürfte jedoch sowohl im Falle des einzelnen Puzzle-Stücks, als auch im Fall des festgestellten Chunks abzulehnen sein.

Der Vortrag zeigt daher sehr deutlich, dass die geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen auf einen „Beweis“ gestützt werden, welcher an sich keinen Urheberrechtsschutz genießt. Eine Feststellung, dass das gesamte Werk – und nicht nur das festgestellte Teilstück – angeboten wurde, ist den Abmahnungen jedoch regelmäßig nicht zu entnehmen.

Gleichwohl sollte hierbei beachtet werden, dass in derartigen Fällen wohl von einem Anscheinsbeweis auszugehen sein müsste, dass das gesamte Werk durch den Abgemahnten angeboten wurde. Allerdings sollte ein möglicher Gegenbeweis, dass gerade kein schutzfähiges Werk vorgelegen habe, zukünftig bei der rechtlichen Würdigung möglich sein.

Im Ergebnis dürfte daher festzuhalten sein, dass die diesseits bereits seit Langem vertretene Ansicht, dass die zur Abmahnung führenden Feststellungen im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung oftmals zu pauschal bestätigt werden, ohne dass auf die tatsächlichen Umstände Rücksicht genommen wird. Es bleibt mithin zu hoffen, dass sich die erkennenden Gerichte zukünftig nicht mehr nur auf die Funktionsfähigkeit der ermittelnden Software berufen, sondern sich mehr mit den technischen Voraussetzungen zur Feststellung einer Urheberrechtsverletzung auseinandersetzen und anhand dieses Maßstabes die vorgelegten „Beweise“ würdigen.

 

WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung.

Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach per E-Mail an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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