Abmahnung Filesharing: Schlussmacher
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Die Zeiten der ersten Skepsis bezüglich des angeblichen Trends „Cloud Computing“ scheinen – zumindest global gesehen – vorüber zu sein. Gemäß einer aktuellen Studie von Edge Strategies beträgt das weltweite Investitionsvolumen kleiner und mittelständischer Unternehmen bei Cloud Computing ungefähr EUR 300 Milliarden. Auch wenn von diesem Volumen lediglich ein geringer Betrag auf deutsche Unternehmen entfallen dürfte, so ist jedoch zu erwarten, dass das Volumen auch in Deutschland zukünftig erheblich steigen wird.
Auch wenn sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in der IT-Branche keine einheitliche Definition des Begriffes „Cloud Computing“ vorhanden zu sein scheint, so verständigen sich doch alle Anbieter und Nutzer darauf, dass plattform- und standortunabhängig Speicherkapazität (IaaS = Infrastructure as a Service), Rechenleistung (IaaS), Bereitstellung von Entwicklerplattformen (PaaS = Platform as a Service) oder Software (SaaS = Software as a Service) über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Hierdurch werden für Unternehmen Einsparungen für die Investition von Lizenzen und / oder Hardware bei gleichzeitiger Steigerung der Flexibilität durch die weltweite Zugriffsmöglichkeit durch die Anbieter versprochen.
Es scheint also zunächst, als würde es im Bereich des Cloud Computing nur Gewinner geben. Doch betrachtet man die Daten, die durch Unternehmen dann in die Cloud gespeichert werden sollen, so finden sehr schnell rechtliche Bedenken insbesondere bzgl. des Vertragsrechtes und Datenschutzes Eingang und lassen die sonnige Situation des Cloud Computing zunächst etwas wolkiger erscheinen.
Hintergrund dieser Bedenken ist die bereits im Jahre 2008 durch das Bundesverfassungsgericht im „Online-Durchsuchungsfall“ postulierte Notwendigkeit der Gewährleistung von Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, die beim Cloud-Computing insbesondere bei einigen ausländischen Anbietern Probleme bereitet. Das Gericht stellte bereits 2008 fest, dass durch die Vernetzung des Systems Dritten eine technische Zugriffsmöglichkeit gegeben werden könnte, um die auf dem System vorhandenen Daten auszuspähen oder zu manipulieren. Ferner führte es aus, dass der Einzelne – wie dies auch im Falle des Cloud-Computing vorliegt – solche Zugriffe zum Teil gar nicht wahrnehmen, jedenfalls aber nur begrenzt abwehren kann.
Vorstände, Geschäftsführer und sonstige in einem Unternehmen Verantwortliche, wie aus IT-, Einkaufs- und Rechtsabteilungen, die sich für das Cloud Computing entscheiden, sollten daher zunächst eine Bestandsaufnahme vornehmen, ob das Geschäftsmodell und die einschlägigen Schutzstandards des Cloud-Anbieters geeignet sind, den (datenschutz-) rechtlichen und tatsächlichen Vorgaben zu genügen.
Im zweiten Teil unserer Serie zum Thema Cloud Computing erfahren Sie, was bei der Auswahl des richtigen Anbieters zu beachten ist.
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