Google Fonts Urteil des AG Charlottenburg – Kein Anspruch auf EUR 170,00
Das Amtsgericht Charlottenburg (Urteil vom 20.12.2022, Az. 217 C 64/22) hat festgestellt, dass dem […]
Manchmal ist es halt doch gut, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Interessen zu beauftragen. Dies ist insbesondere in Spezialgebieten wie dem Urheberrecht der Fall. So … oder so ähnlich könnte auch die Überschrift eines Beschlusses des Landgericht Hamburg vom 11. Januar 2013 (AZ: 308 O 442/12) lauten. Mit diesem Beschluss stellte das Landgericht Hamburg fest, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ungeeignet ist, wenn sich der Anschlussinhaber verpflichtet urheberrechtlich geschützte Inhalte „öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen“, wenn der vorgeworfene Verstoß gleichzeitig bestritten wird.
Der Entscheidung des Landgericht Hamburg lag ein Sachverhalt zu Grunde, in welchem eine Anschlussinhaberin eine Abmahnung wegen einer angeblichen Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke erhalten hatte. Die Anschlussinhaberin hatte den Verstoß bestritten, gleichzeitig jedoch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Inhalte „öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen“. Im Rahmen des Vortrages hatte die Anschlussinhaberin gleichzeitig den Verstoß bestritten und trug vor, dass weder sie noch ihr Ehemann die Rechtsverletzung begangen haben sollte. Gleichzeitig wies sie auf einen vorhandenen WLAN Anschluss hin.
Die Rechtsanwaltskanzlei Rasch erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg.
Das Landgericht Hamburg stellte dabei fest, dass die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht beseitigt wurde und der Unterlassungsanspruch weiterhin bestünde. Aus diesem Grunde sei die einstweilige Verfügung zu erlassen gewesen.
Aufgrund des Vortrages der Anschlussinhaberin bestehe, so das Gericht, die ernsthafte Vermutung, dass die Möglichkeit bestünde, dass ein Dritter die angegriffene Rechtsverletzung unter Nutzung des Anschlusses begangen habe. Auch wenn die Täterschaftsvermutung durch den Vortrag erschüttert worden sei, würde die sich aus dem Vortrag der Anschlussinhaberin resultierende Störerhaftung der Anschlussinhaberin durch die abgegebene Unterlassungserklärung nicht beseitigen lassen.
Auch musste die Anschlussinhaberin dann die angefallenen Kosten zu einem Streitwert von EUR 6.000,00 tragen. Hieraus ergeben sich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 546,69.
Die Entscheidung des Gerichts können Sie hier im Volltext finden.
Die Entscheidung des Landgericht Hamburg, die sicherlich kritikfähig wäre und derzeit eine Einzelentscheidung darstellt, zeigt deutlich, dass es bei der Abgabe der strafbewehrte (modifizierten) Unterlassungserklärung auf den richtigen Inhalt ankommt. Auch sollte von Betroffenen berücksichtigt werden, dass bei Filesharing-Fällen weiterhin der Grundsatz des sog. fliegenden Gerichtsstandes von den meisten Gerichten angewandt wird. Damit können Ansprüche durch Rechteinhaber nahezu bundesweit, und damit auch in Hamburg, gerichtlich geltend gemacht werden.
In jedem Fall dürfte die Entscheidung für weiteren Zündstoff sorgen. Die Rechtsanwälte Rasch führen hierzu in Ihrem Online-Blog wörtlich aus:
Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen, da auf zahlreichen Internetseiten (z.B. im „Netzweltforum“ und durch die „Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn“) auch heute noch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung empfohlen wird, die die Formulierung „der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen“ enthält. Allen Anschlussinhabern, die eine solche Erklärung abgegeben haben, gleichzeitig aber bestreiten, dass sie die Rechtsverletzung selbst begangen haben, droht eine kostspielige Unterlassungsklage, da ihre Erklärung die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.
Diejenigen, die eine gleich- oder ähnlichlautende Unterlassungserklärung abgegeben haben, oder sich eines Musters aus dem Internet bedient haben, und den Verstoß gleichzeitig bestreiten, sollten daher prüfen lassen, ob die Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungserklärung notwendig ist, um die Wiederholungsgefahr abschließend zu beseitigen. Nur durch die Ausräumung der Wiederholungsgefahr würde dann auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung beseitigt werden.
Was WK LEGAL für Sie tun kann
WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von sog. Filesharing-Abmahnungen.
Zunächst prüfen wir für unsere Mandanten die geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Nach einer ausführlichen Beratung und der Festlegung des Vorgehens gegen die ausgesprochene Abmahnung erstellen wir ein Abwehrschreiben, mit welchem auf die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung reagiert wird. Soweit notwendig geben wir für unsere Mandanten eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und weisen die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ganz oder zumindest teilweise zurück. Dabei berücksichtigen wir stets die aktuellen Entscheidungen der Rechtsprechung und arbeiten diese zu Gunsten unserer Mandanten in unsere Stellungnahmen ein.
Unsere Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung.
Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach per E-Mail an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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