Deckelung der Anwaltskosten in Filesharing-Fällen – Ein Kommentar zur Stellungnahme der Kanzlei Schutt Waetke
Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat am 9. März 2012 eine Gesetzesinitiative […]
Nachdem wir gestern bereits (hier und hier) über den aktuell vorliegenden Regierungsentwurf berichtet hatten, möchten wir für die weitergehende Diskussion gerne den Wortlaut der relevanten Normen in §97a UrhG und §49 GKG nachfolgend nochmals im Wortlaut wiedergeben. Der Entwurf sieht die Neufassung der in Rede stehenden Normen wie Folgt vor:
Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Auf die Abmahnung ist § 174 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise:
- Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
- Die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen
- Geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
- Wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam. Wenn ein Verletzer aufgrund einer solchen Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgibt, so ist diese Unterlassungserklärung unwirksam.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. §49 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverletzung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
§49 Gerichtskostengesetz
Urheberrechtsstreitsachen
(1) In einer Urheberrechtssache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch 1000 Euro, wenn der Beklagte
- Eine natürliche Person ist, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
- Nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist;
es sei denn, dieser Wert ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles sowie der Anzahl oder der Schwere der Rechtsverletzungen unbillig.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden.
Wir freuen uns auf eine weitergehende Diskussion zu dem Regierungsentwurf und vorstehendem Vorschlag der Novellierung.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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