Der Brexit und das Markenrecht
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Stefani Joanne Angelina Germanotta, Barbara Rose Kopetski, William Jefferson Blythe, Anis Mohamed Youssef Ferchichi und Herbert Ernst Karl Frahm sind Namen, welche den meisten Menschen zunächst nichts sagen werden. Dabei sind die dahinter stehenden Personen wohl jedem bekannt. In derselben Reihenfolge heißen die vorstehenden Personen mit ihren Künstlernamen Lady Gaga, Pamela Anderson, Bill Clinton, Bushido und Willy Brandt.
Es sind Künstlernamen, mit welchen diese und auch andere Personen in der Öffentlichkeit auftreten und bekannt sind. Gründe für einen Künstlernamen bzw. die Legalisierung eines frei gewählten Namens gibt es Verschiedene. Einerseits ist der Schutz der Privatsphäre für Personen des öffentlichen Lebens von besonderem Interesse, so dass eine Unterscheidung zwischen „tatsächlichem“ Namen und dem gewählten Namen in der Öffentlichkeit viel Sinn ergibt. Manchmal dient der gewählte Künstlername aber auch zur besseren Vermarktung der eigenen Person oder Leistung, weil der Name eingänglicher oder aussagekräftiger ist.
Ein Künstlername kann in unterschiedlicher Form erlangt und geschützt werden und ist für unterschiedliche Personen der Kreativwirtschaft, wie z.B. Sänger und Musiker, DJ´s oder sonstige Künstler, von besonderem Interesse.
Unter einem Künstlernamen ist ein von einem bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen in Zusammenhang mit einer künstlerischen / freischaffenden Tätigkeit geführt wird und anstelle des Namens die Identität und die Individualität der Person ausdrückt. Aus seiner dem bürgerlichen Namen entsprechenden Funktion ist abzuleiten, dass ein Künstlername nur dann gegeben ist, wenn er durch „Verkehrsanschauung“ anerkannt ist und individuelle Unterscheidungskraft besitzt.
Schutz für den eigenen Künstlernamen erlangt man daher grundsätzlich über das Urheberrecht oder durch das Namensrecht gemäß §12 BGB. Nach dem Urheberrecht hat ein Künstler das Recht, festzulegen, unter welchem Namen (Pseudonym) er genannt werden will. Das Problem besteht regelmäßig in der Beweisbarkeit im Streitfall, dass man Urheber des geschaffenen Namens ist bzw. einem die Namensrechte hieran zustehen, weil man unter diesem Namen zuerst im Markt bekannt war.
Um einen Künstlernamen deshalb dauerhaft für sich in Anspruch nehmen zu können, bieten sich deshalb zwei Wege an, nämlich die Eintragung im Personalausweis und/oder die Eintragung als Marke.
Eintragung im Personalausweis
Seit dem 1. November 2010 können Künstlernamen aufgrund des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis können Künstlernamen auch wieder in Personal- und Reiseausweisen eingetragen werden.
Ein entsprechender Antrag kann beim zuständigen Einwohnermeldeamt gestellt werden bzw. gleichzeitig mit der Beantragung eines Personal- oder Reiseausweises beantragt werden. Die Formulare sehen hierfür ein entsprechendes Feld vor.
Gegenüber der Behörde sind die Angaben über den Künstlernamen glaubhaft zu machen. Das bedeutet, dass man gegenüber der Behörde glaubhaft machen muss, dass man überregional unter diesem Künstlernamen bekannt ist.
Hierbei steht der Behörde ein Ermessen zu, nach welchem sie alle Umstände des konkreten Einzelfalles einbeziehen kann, um eine Bewertung vornehmen zu können, ob der Antragsteller unter dem jeweiligen Namen bekannt ist. Zur Glaubhaftmachung kann der Antragsteller daher jeden möglichen Nachweis erbringen, aufgrund dessen er als unter dem Künstlernamen bekannt, ausgewiesen wird.
Hierfür könnten z.B. Domainregistrierungen, Mitgliedschaft in einem Künstlerverein, Mitgliedschaft in einem Verein, Bestätigung einer Agentur, mit der man zusammenarbeitet, Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse für Abrechnungen unter dem Künstlernamen, Flyer, Zeitungsartikel, Markenanmeldung, Facebook-Seite, Gewerbeanmeldung, Bescheinigung von Messen, Veranstaltungszeitschriften usw. herangezogen werden.
Kann der Künstlername nach der Eintragung eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden, können mit dem Künstlernamen auch rechtsverbindlich Verträge unterschrieben und sein Träger unter diesem Namen verklagt werden. Nicht möglich ist demgegenüber die Eintragung des Eigentümers im Grundbuch unter seinem Künstlernamen. Hier kann aber der Künstlername dem Familiennamen hinzugefügt werden.
Markenrechtlicher Schutz des Künstlernamens
Eine von Behörden und deren Ermessen unabhängige Möglichkeit den gewählten Künstlernamen schützen zu lassen bietet das Markenrecht und wird von der überwiegenden Anzahl der Künstler bereits in dieser Variante durchgeführt.
Künstlernamen können als Wortmarke, oder wenn es auch um einen graphischen Bestandteil geht, als Wort-/Bildmarke, in das Markenregister eingetragen werden. Dabei kann der Künstler selbst wählen, ob der Schutz nur für Deutschland oder direkt für die 27 Mitgliedsstaaten der EU als Gemeinschaftsmarke beantragt werden soll.
Werden Marken unzulässig von Dritten benutzt, stehen dem Markeninhaber eine Vielzahl an möglichen Rechten zur Verfügung. Der wohl häufigste Fall der Geltendmachung ist die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Verletzer. Dem Markeninhaber stehen aber noch eine Vielzahl weitere Möglichkeiten zur Seite.
So sieht § 19 MarkenG vor, dass der Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen in Anspruch genommen werden kann. § 18 MarkenG gewährt dem Markeninhaber ggf. einen Vernichtungsanspruch bezüglich der widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände und § 146 MarkenG sieht vor, dass widerrechtlich eingeführte Gegenstände durch die Zollbehörden beschlagnahmt werden können.
Die markenrechtlichen Ansprüche sind regelmäßig sehr eindeutig gelagert, so dass Markeninhabern ein sehr intensiver Schutz zur Verfügung steht, da der Verletzer nicht schuldhaft gehandelt haben muss.
WK LEGAL berät Unternehmen bei der Planung und Durchführung von Markenanmeldungen zu fairen und transparenten Pauschalpreisen, in dem wir alle relevanten rechtlichen Risiken beurteilen. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Unternehmen und Künstler im Rahmen der Durchsetzung oder Abwehr von markenrechtlichen Ansprüchen sowie den damit einhergehenden Ansprüchen, wie z. B. Auskunft, Schadensersatz, usw. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch, online unter www.wklegal.de oder per E-Mail unter info@wklegal.de zur Verfügung.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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