LG Hamburg: Einstweilige Verfügung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung
Landgericht Hamburg Beschluss vom 11. Januar 2013 308 O 442/12 1. […]
Wie der folgenden Presseerklärung der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zu entnehmen ist, konnte diese einen nicht unbeachtlichen Etappensieg im Kampf gegen illegale Musikpiraterie im Internet erringen:
„GEMA schafft den Durchbruch im Kampf gegen die Online-Piraterie: Urteil gegen RapidShare AG (Wert von 24 Mio. Euro)
München, den 23.06.2009. Auf Antrag der GEMA untersagte das Landgericht Hamburg dem Betreiber des Sharehosting-Dienstes „rapidshare.com“ am 12. Juni 2009 per Urteil, ca. 5.000 Musiktitel im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Erstmals erging eine Entscheidung gegen einen Sharehoster mit einem Wert von 24 Mio. Euro.
Nach zahlreichen Erfolgen in kleinerem Ausmaß im Kampf gegen illegales Filesharing über Sharehoster konnte die GEMA nunmehr einen Erfolg in einer ganz neuen Dimension erzielen. Der Sharehosting-Dienst ist nach dem Urteil nun selbst dafür verantwortlich, dass eine Veröffentlichung der betreffenden Musikwerke über seine Plattform in Zukunft nicht mehr erfolgt. Die fortlaufende und aufwendige Kontrolle durch die Rechteinhaber ist damit nicht mehr notwendig.
Damit hat die GEMA für ihre Mitglieder im Kampf gegen die Online-Piraterie einen von vielen Experten für nicht möglich gehaltenen Erfolg errungen. Die langfristige Strategie der GEMA, nicht gegen die Endnutzer, sondern gegen die Diensteanbieter vorzugehen, um dem Problem der Online-Piraterie insgesamt und nachhaltig entgegenzutreten, erweist sich damit als die richtige.
Das Gericht stellte zudem fest, dass die von „rapidshare.com“ – und anderen Sharehostern – angeblich getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um über den Dienst begangene Urheberrechtsverletzungen effektiv zu verhindern. Die Entscheidung hat damit Bedeutung über den konkreten Fall hinaus, da sie zeigt, dass Sharehosting-Dienste in der derzeitigen Ausgestaltung nicht rechtmäßig betrieben werden, sondern die Betreiber wesentlich wirksamere und umfangreichere Maßnahmen zum Schutz von Urheberrechten ergreifen müssen.
Die GEMA geht seit einiger Zeit erfolgreich gegen die rechtswidrige Nutzung von Musikwerken über Sharehosting-Dienste vor. Anders als andere Rechteinhaber verfolgte die GEMA von Anfang an das Ziel, die Dienste als zentrale Organisationsstrukturen bei der rechtswidrigen Nutzung von Werken im Internet anzugreifen. Zur gezielten Ermittlung von Rechtsverletzungen setzt sie dazu eine innovative Softwarelösung ein.
Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: „Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist ein Meilenstein im Kampf der GEMA gegen die illegale Nutzung von Musikwerken im Internet. Die GEMA wird weiterhin alles dafür tun, ihre Mitglieder vor Online-Piraterie zu schützen. Wir sind zuversichtlich, auf diesem Weg erreichen zu können, dass die illegale Nutzung des GEMA-Repertoires im Internet auf ein zu vernachlässigendes Maß reduziert wird.“
Die Gerichte erkennen, dass das Argument der Betreiber von Sharehosting-Diensten, eine Kontrolle der gespeicherten Dateien sei technisch nicht möglich, nur vorgeschoben ist. Wenn die GEMA gezielt rechtsverletzende Inhalte auf einem Dienst finden kann, gibt es keinen Grund, warum der Betreiber dazu nicht auch in der Lage sein sollte. Dr. Harald Heker hierzu: „Das Urteil untermauert die führende Rolle der GEMA im Kampf gegen die Online-Piraterie und eröffnet ihr im gesamten Bereich der Online-Angebote neue und weitreichende Handlungsoptionen und Verhandlungsspielräume für ihre Mitglieder.“
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik. „ (Quelle: www.gema.de)
Während GEMA-Chef Harald Heker nach diesem Urteil von einem „Meilenstein im Kampf gegen die illegale Nutzung von Musikwerken im Internet“ sprach, zeigt sich die RapidShare AG unbeeindruckt und kämpferisch. Rapidshare Sprecherin Kathrin Scheidt sagte: „Wir haben verloren“ und fügt gleich hinzu: „Wir gehen in die nächste Instanz.“
Es bleibt daher abzuwarten, ob dieses Urteil vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht bestand haben wird oder ob die Richter das Urteil im Sinne des Filehosters aufheben werden.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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