Keine Vertragsstrafe für IDO-Interessenverband wegen arglistiger Täuschung
Das Landgericht Nürnberg (Az. 19 O 5115/19) bejahte nun am 04.06.2020 […]
Bei Sachverhalten zwischen Personen verschiedener Nationalitäten treffen unterschiedliche Rechtssysteme aufeinander. In solchen Konstellationen stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt? In diesem Zusammenhang soll geklärt werden, ob und in welcher Form die Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsordnung im Vertrag festgelegt werden kann.
Zu unterscheiden sind hier Sachverhalte, die sich (1) auf europäischer Ebene abspielen und (2) solche, in welchen das Rechtssystem eines Nichtmitgliedsstaates der Europäischen Union betroffen ist.
Für Schuldverhältnisse, die einen Bezug zum Rechtssystem zweier unterschiedlicher Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aufweisen, gilt die Verordnung Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, die sogenannte Rom I – Verordnung.
Gemäß Art. 3 der Rom I – Verordnung können die Vertragsparteien frei wählen, welchem Recht der Vertrag unterliegen soll. Diese Wahl muss entweder ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Sachverhaltes ergeben, also konkludent erfolgen. Indizien für eine konkludente Rechtswahl können u.a. Gerichtsstandsvereinbarungen oder Vereinbarungen über einen einheitlichen Erfüllungsort sein.
Eine Vereinbarung über die Rechtswahl kann auch in AGB getroffen werden. Hierfür müssen die AGB jedoch wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein. Hierfür ist es, anders als im deutschen Recht, nicht ausreichend, den Vertragspartner auf die eigenen AGB hinzuweisen. Gerade bei ausländischen Vertragspartnern sollten diesem die AGB in seiner Heimatsprache oder zumindest in der Sprache, in welcher das zugrundeliegende Geschäft besprochen wird (Vertragssprache), übermittelt werden. Anderenfalls ist im Zweifel nicht von der Kenntnisnahme der eigenen AGB durch die Gegenseite auszugehen. Die AGB sollten dem Vertragspartner darüber hinaus auch schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in vollständigem Wortlaut vorliegen. Diesbezüglich ist zu beachten, ob der Vertragspartner eigene AGB in den Vertrag einbeziehen will und ob sich aus diesen unter Umständen eine gegensätzliche Regelung zur eigenen Rechtswahlklausel ergibt, denn sich widersprechende Regelungen heben sich gegenseitig auf.
Eine Ausnahme erfährt die grundsätzlich gegebene Freiheit der Rechtswahl durch die Art. 5 bis 8 der Rom I – Verordnung. Hier ist insbesondere Art. 6 der Rom I – Verordnung zu beachten, nach welchem die Rechtswahl nicht zu Lasten des Verbrauchers von zwingenden Schutzvorschriften des Heimatrechts abweichen darf.
Sofern entweder keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde oder sich widersprechende AGB eine Rechtswahl aufheben, ergibt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht aus Art. 4 der Rom I – Verordnung. Das jeweils anzuwendende Recht folgt gemäß Art. 4 der Rom I – Verordnung dem Grundsatz der engsten Verbindung. Hiernach ist das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in welchem der Erbringer der für den Vertrag charakteristischen Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vorrangig sind jedoch die Regelbeispiele von Art. 4 Abs. 1 der Rom I – Verordnung zu prüfen. Gerade für den im B2B-Bereich häufig vorkommenden Typ des Kaufvertrags über bewegliche Sachen regelt Art. 4 Abs. 1 lit. a. der Rom I – Verordnung, dass das Recht des Staates zur Anwendung kommt, in welchem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes ist regelmäßig auf die Niederlassung des Verkäufers abzustellen.
Außerhalb des Anwendungsbereiches der Rom I – Verordnung muss das jeweilige Landesrecht der Vertragspartner berücksichtigt werden. Auch in einem solchen Sachverhalt besteht für die Parteien grundsätzlich die Möglichkeit der Rechtswahl. Ob die Rechtswahl zulässig ist, entscheidet sich nach den jeweiligen nationalen Kollisionsnormen und ist daher in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.
Daneben kann auch das UN-Kaufrecht Anwendung finden. Voraussetzung dafür ist ein geschlossener Kaufvertrag zwischen Parteien, die ihre Niederlassungen in unterschiedlichen Staaten haben. Die Staaten müssen jeweils den Vertrag über das UN-Kaufrecht ratifiziert haben, was derzeit für 79 Staaten gegeben ist. Zuletzt ratifizierte Brasilien den Vertrag über das UN-Kaufrecht am 4. März 2013, so dass dieses ab dem 1. April 2014 für gewerbliche Händler mit Niederlassung in Brasilien anwendbar ist.
Sachlich muss es sich um einen Kaufvertrag über Waren handeln, wobei als Waren im Sinne des UN-Kaufrechts ausschließlich bewegliche Sachen zu verstehen sind.
Letztlich ist das UN-Kaufrecht nicht anwendbar, wenn als Vertragspartei ein Verbraucher beteiligt oder die Anwendbarkeit durch ausdrückliche Regelung im Vertrag ausgeschlossen ist.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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