Messen wegen Corona-Virus abgesagt. Welche Rechte bestehen?
Welche Rechte bestehen, wenn Messen wegen des Corona-Virus abgesagt werden. Mit […]
Seit Anfang Oktober 2016 sind Passagiere der Tuifly Fluggesellschaft von massiven Problemen mit ihren Flügen betroffen. Wegen massenhafter Krankmeldungen mussten viele Maschinen am Boden bleiben. Dies bedeutete für betroffene Passagiere erhebliche Verzögerungen. Teilweise wurden die Flüge sogar annulliert. Eine Sprecherin von TUIfly hatte ausweislich einer Meldung der FAZ angekündigt, die Fluggesellschaft wolle die Gäste nicht entschädigen: „Die massenhaften und äußerst kurzfristigen Krankmeldungen sind ein außergewöhnlicher und nicht vermeidbarer Umstand im Sinne von höherer Gewalt.“
Doch das ist so nicht richtig! Laut der EU-Richtlinie zu Fluggastrechten müssen betroffene Kunden bei Verspätung oder Annullierung entschädigt werden, es sei denn, die Fluggesellschaft kann „außergewöhnliche Umstände“ nachweisen, die sich auch durch „alle zumutbaren Maßnahmen“ nicht vermeiden lassen. Hierzu zählen etwa Streiks und außergewöhnliche und extreme Naturereignisse. Die Erkrankung von Besatzungsmitgliedern ist nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht als „außergewöhnlichen Umstand“ anerkannt.
Sind Passagiere mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr betroffen steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung zu, soweit sie in einem europäischen Land gestartet sind. Das gilt auch, wenn sie in einem EU-Mitgliedstaat gelandet sind und die Airline ihren Sitz in Europa hat. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich danach, wie viele Stunden sich der Flug verspätet und wie lang die Strecke ist.
Wurde der Flug annulliert kommt es im Weiteren darauf an, zu welchem Zeitpunkt Tuifly die Passagiere informiert hat.
Wurden die Passagiere 7 Tage oder weniger vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung informiert und startet der Ersatzflug mehr als eine Stunde früher oder wird das Endziel mehr als zwei Stunden verspätet erreicht, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Wurden die Passagiere früher als 7 Tage vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung informiert und startet der Ersatzflug mehr als zwei Stunde früher oder wird das Endziel mehr als vier Stunden verspätet erreicht, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Wurden die Passagiere 14 Tage oder mehr vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung informiert besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Die Höhe der Entschädigung bemisst sich dann nach der Distanz der Flugstrecke.
Bei einer Flugstrecke bis 1500 Kilometern steht dem Passagier ein Anspruch auf EUR 250,00 Entschädigung, bei EU-Flugstrecken oder Strecken mit Start oder Landung in der EU von 1500 bis 3500 Kilometern sind es EUR 400,00. Bei Strecken über 3500 Kilometern mit Start oder Ziel außerhalb der EU steht Passagieren EUR 600,00 Entschädigung gegen Tuifly zu. Hat sich der Flug allerdings um höchstens vier Stunden verspätet, darf die Airline die Entschädigung um 50 Prozent kürzen.
Darüber hinaus steht betroffenen Passagieren ein weiterer Schadensersatzanspruch zu, wenn der Flug annulliert wurde und Tuifly nicht innerhalb von 48 Stunden für eine sog. Ersatzbeförderung gesorgt hat und dann ein neuer Flug gebucht werden musste.
In jedem Fall ist betroffenen Passagieren zu raten sich anwaltlichen Rat für die Durchsetzung der ihnen zustehenden Ansprüche einzuholen. Denn ohne anwaltliche Begleitung dürfte eine Durchsetzung der Ansprüche, schon aufgrund der Pressemitteilung von Tuifly, wohl nicht gelingen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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