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Ein Schiffsfonds ist regelmäßig ein geschlossener Fonds, der das eingesammelte Kapital in den Bau und/oder den Erwerb von Seeschiffen investiert. Schiffsfonds gehören zum sog. grauen Kapitalmarkt, welcher weder der staatlichen Finanzaufsicht, noch ähnlichen Regulierungen unterliegt. Denn auch wenn eine Genehmigungspflicht seit dem 01.07.2005 für derartige Schiffsfonds besteht, prüft die BaFin nicht, ob die Angaben im Prospekt richtig sind oder ob die Beteiligung wirtschaftlich sinnvoll ist.
Wie bei geschlossenen Fonds generell können Investoren/Anleger dem Fonds nur während des Platzierungszeitraumes beitreten. Nachdem das notwendige Eigenkapital eingeworben wurde, wird der Fonds geschlossen. Oftmals haben die Fondsgesellschaften anschließend noch einen zusätzlichen Kredit in Millionenhöhe aufgenommen, um z.B. ein Containerschiff von einer Reederei bauen zu lassen. Das Geschäftsmodell des Schiffsfonds „wettet“ dabei auf stets steigende Charterraten.
Schiffsfonds werden i. d. R. in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG aufgelegt. Der Initiator bietet über Banken oder über freie Vermittler eine Beteiligung an dem Kommanditkapital der Gesellschaft an. Die Geschäftsführung obliegt dem persönlich haftenden Gesellschafter, in der Regel eine GmbH. Die Kommanditisten haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Geschäftsführung. Mitwirkungs- und Kontrollrechte sowie Ergebnisbeteiligung und Anteil am Auseinandersetzungsguthaben sind im Gesellschaftsvertrag geregelt. Anleger haben zumeist die Wahl, entweder als unmittelbare Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen zu werden, oder sich über einen Treuhänder mittelbar an der Gesellschaft zu beteiligen. Der Treuhänder verwaltet den Kommanditanteil im eigenen Namen auf Rechnung des Treugebers. Der Name des Anlegers taucht bei einer treuhänderischen Beteiligung nicht im Handelsregister auf.
Grundlage der Beteiligung ist ein vom Anbieter vorgegebenes Vertragswerk (insbesondere Gesellschafts- und Treuhandvertrag) sowie der Emissionsprospekt. Die Angaben im Prospekt unterliegen einer Prospekthaftung. Gemäß § 8g VerkProsG muss der Prospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen zu ermöglichen.
Der Anbieter hat Gestaltungsfreiheit bei der Erstellung der Verträge (Gesellschafts- und Treuhandvertrag). Die Bandbreite reicht von ausgewogenen Verträgen mit fairer Berücksichtigung der Anlegerinteressen bis hin zu Verträgen, die die Kontroll-, Eingriffs-, Auskunfts- und Mitbestimmungsrechte der Anleger, soweit gesetzlich abdingbar, ausschließen.
Seit nunmehr einigen Jahren und spätestens mit Beginn der Finanzkrise im Jahr 2008 begann die Krise einer Vielzahl von Schiffsfonds:
Nach dem Zusammenbruch von Lehman Brothers waren die Finanzierungsmärkte teilweise stark verunsichert. Dies führte zu massiven Reduzierungen des Neugeschäfts oder das Neugeschäft wurden komplett eingestellt. Die Zahl der Verkaufstransaktionen brach ein. Die Schiffspreise reagierten auf diese Entwicklungen.
In den wesentlichen Schifffahrtsmärkten (Containerschifffahrt, Massengutfrachter und Tanker) konnten darüber hinaus die Charterraten nicht mehr in der für einen Gewinn notwendigen Größenordnung erzielt werden. Im Zuge der guten Marktlage und der hohen Einnahmenerwartungen der Jahre 2005 bis 2008 wurde eine hohe Zahl von Neubauten in allen Schiffssegmenten bestellt. Folge dieser Bestellflut war ein Anstieg der Schiffskapazität von bis zu 15 % pro Jahr von 2009 bis 2012. Zudem waren Teile der weltweiten Flotte nicht ausgelastet und lagen ohne Beschäftigung vor Anker. Aufliegende Schiffe verursachen weiter Kosten (Fixkosten) ohne in dieser Zeit Einnahmen zu erzielen.
Es besteht nach wie vor ein Überangebot an Kapazitäten von Containerschiffen. Darüber hinaus ist die globale Nachfrage nach Containertransporten in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken. Großschiffe mit höheren Frachtkapazitäten machen das Desaster perfekt, indem sie durch diese höheren Kapazitäten die Nachfrage für kleinere Schiffe weiterhin reduzieren.
Viele Schiffe sind nicht in der Lage, neben den laufenden operativen Kosten zusätzlich die benötigten Einnahmen für Zinsen und Tilgung der Kredite zu erwirtschaften, geschweige denn Gewinnbeteiligungen für ihre Eigentümer. Die Auswirkungen sind drastisch, eine Insolvenzwelle rollt seit langem, auch weil Kreditgeber mehr und mehr unwillig sind, Kredite und Zinsen zu stunden oder bei der Sanierung mit neuen Geldern zu helfen.
Rückläufige Chartereinnahmen und sinkende Schiffswerte können dazu führen, dass die in vielen Finanzierungsverträgen enthaltenen Bedingungen und Zusicherungen verletzt werden und laufende Kredite von den Banken fällig gestellt werden könnten oder den Fonds deutlich höhere Kreditkosten berechnet werden, die die schwache Ertragslage noch weiter belasten. Insbesondere bei Fonds, die über hohes Fremdkapital verfügen, muss damit gerechnet werden, dass die stark rückläufigen Einnahmen nicht ausreichen werden, Zinsen und Tilgung zu erbringen und die Fonds notleidend werden können.
Mehrere hundert Insolvenzen von Schiffsfonds in den letzten Jahren verdeutlichen, in welcher Krise Schiffsfonds generell stecken.
Diese Insolvenzen bedeuten für Anleger oftmals große Verluste, bis hin zum Totalverlust der gezeichneten Anlage. Denn auch wenn der Schiffsfonds über ein Vermögen in Form des Schiffes verfügt, besteht hierfür oftmals eine Besicherung durch die mitfinanzierende Bank. Im Falle der Insolvenz wäre die Bank daher zuerst zu befriedigen, wodurch die Investoren/Anleger oftmals im Rahmen der Insolvenz leer ausgehen.
Eine Möglichkeit für Investoren/Anleger, einen Totalverlust ihrer Anlage noch zu vermeiden könnte dann bestehen, wenn sie vor bzw. bei der Zeichnung des Fonds fehlerhaft beraten wurden. Viele Fälle haben gezeigt, dass Anlageberater/-vermittler den Anleger fehlerhaft beraten haben und die Beratung oftmals nicht den Maßstäben einer anleger- und objektgerechten Beratung entsprochen hat.
Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört z.B. die umfassende Aufklärung über Funktionsweise und Risiken von Schiffsfonds. Anlageberater müssen dem Anleger verständlich darlegen, dass sie mit dem Erwerb der Fondsanteile zu Miteigentümern werden und daher auch ein unternehmerisches Risiko tragen, welches im schlimmsten Fall einen Totalverlust der Einlage bedeuten kann. Weitere Risiken bei Schiffsfonds sind u.a. die meist langen Laufzeiten, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung oder auch die erschwerte Handelbarkeit der Anteile. Darüber hinaus muss über die sog. „Weichkosten“ aufgeklärt worden sein. Hierbei handelt es sich z.B. um die teilweise sehr hohen Provisionszahlungen (sog. Kick-Backs) an die Vermittler.
Wurde ein Anleger über diese und weitere Aspekte bei der Zeichnung der Anlage nicht vollständig beraten und informiert, liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor. In einem solchen Fall können Schadensersatzansprüche geltend gemacht und die Beteiligung rückabgewickelt werden. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann unter Umständen der Kauf noch heute ohne Verlust rückgängig gemacht werden.
WK LEGAL berät Anleger von Schiffsfondsbeteiligungen umfassend. Dabei werden alle Möglichkeiten der Rückabwicklung des Vertrages und des Schadenersatzes für unsere Mandanten geprüft und in Absprache mit unseren Mandanten geltend gemacht, nötigenfalls auch gerichtlich durchgesetzt. Selbstverständlich übernimmt WK LEGAL auch die Korrespondenz mit einer evtl. vorhandenen Rechtsschutzversicherung.
Sprechen Sie uns gerne unverbindlich für eine kostenlose Ersteinschätzung an.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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