Künast muss Beschimpfungen hinnehmen
In seinem aktuell viel umstrittenen Beschluss entschied das Landgericht Berlin (9. […]
Nachdem bereits das Landgericht Arnsberg den Widerruf eines Autokreditvertrages bestätigt hat, hat nun auch das Landgericht Berlin (AZ: 4 O 150/16) in einem noch nicht rechtskräftigen aktuellen Urteil am 5. Dezember 2017 entschieden, dass der Widerruf eines Autokreditvertrages auch 1,5 Jahre nach Abschluss des Vertrages möglich ist, wenn über das Widerrufsrecht fehlerhaft belehrt wurde.
Der klagende Verbraucher hatte im August 2014 einen gebrauchten VW Touran gekauft. Er leistete eine Anzahlung in Höhe von EUR 8.000,00 und finanzierte den restlichen Kaufpreis über einen Kredit der VW Bank.
In den Vertragsunterlagen wies die Bank zwar auf ein bestehendes ordentliches Kündigungsrecht hin. Ein Verweis darauf, dass der Kunde den Vertrag nach § 314 BGB auch außerordentlich kündigen kann, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, enthielt der Vertrag jedoch nicht. Darüber hinaus wurde im Vertrag auch nicht darauf hingewiesen, welche Berechnungsmethode die Bank bei der Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung anwenden würde, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt wird.
Im März 2016 widerrief der Verbraucher dann den geschlossenen Vertrag. Die VW Bank lehnte den Widerruf des Verbrauchers ab, so dass das Landgericht Berlin mit der Entscheidung in der Sache betraut wurde.
Das Landgericht Berlin gab dem Autokäufer in dem anschließenden Verfahren überwiegend Recht. Nach der Ansicht des Landgerichts Berlin hätte die Bank den Kunden sowohl auf alle gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten, als auch auf die von der Bank im Falle einer vorzeitigen Kündigung angewendete Berechnungsmethode zur Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung hinweisen müssen. Da sie dies nicht tat, konnte die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen.
Durch den Widerruf wurde das Vertragsverhältnis in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis gewandelt. Danach muss die VW Bank alle Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Anzahlung an den Verbraucher zurückerstatten. Im Gegenzug erhält die Bank von dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zum Widerruf die vertraglich vereinbarten Zinsen. Nach dem Widerruf schuldet der Kunde jedoch keine weiteren Zinsen. Darüber hinaus kann die VW Bank eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.
Das Landgericht Berlin berechnete die Nutzungsentschädigung nach der sog. Werteverzehrtheorie. Danach erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des Bruttokaufpreises im Verhältnis der zurückgelegten Kilometer zu der erwarteten Gesamtlaufleistung.
Im Verlaufe des Prozesses sickerte zudem ein interessantes Detail durch. Demnach war die VW Bank bereit, dem Kläger die Raten zurückzuzahlen und ihm das Auto zu schenken, wenn er die Klage fallen lässt. Dazu war der Kläger aber nicht bereit. Das zeigt, dass die VW Bank hierdurch versuchte das nun ergangene negative Urteile zu vermeiden. Es zeigt auch, dass gute Aussichten bestehen, einen Autokredit bei der VW Bank zu widerrufen.
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist für tausende Autokäufer eine gute Gelegenheit sich von ihrem Auto zu trennen. Denn heute wird ein Großteil der Autokäufe über einen Kredit finanziert. Insbesondere die niedrigen Zinsen der letzten Jahre machten Finanzierungen von Neu- und/oder Gebrauchtwagen attraktiv. Regelmäßig wird bei derartigen Verträgen ein Teilbetrag angezahlt und die Restsumme des Kaufpreises wird oftmals über die Hausbank des Herstellers finanziert. Hierzu zählen u.a. die Volkswagen Bank (Volkswagen Financial Services), die Mercedes-Benz-Bank oder auch die Renault-Bank.
Nach ersten Schätzungen dürfte ein Großteil der nach Juni 2010 abgeschlossenen Autofinanzierungsverträgen noch heute widerrufbar sein. Denn jeder Verbraucher erhält bei Abschluss eines Autokreditvertrages mit einer Bank ein Widerrufsrecht. Dabei soll regelmäßig eine Widerrufsfrist von 14 Tagen gelten. Diese Frist gilt allerdings nur dann, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt wurde. Eine ordnungsgemäße Belehrung liegt nach der gesetzlichen Regelung dann vor, wenn diese deutlich und verständlich in Textform erfolgt. Durch diese ersten Entscheidungen wird deutlich, dass wahrscheinlich zahlreiche Autobanken Belehrungen genutzt haben, die fehlerhaft waren, indem die Belehrung z.B. unverständlich gestaltet war oder verwirrende Informationen enthielt. Ist das der Fall, dann ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit unwirksam. Durch eine unwirksame Belehrung kann die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt werden und Verbraucher haben dann ein sog. „ewiges Widerrufsrecht“ des Autokreditvertrages.
Wird der Widerruf des Autokreditvertrages erklärt muss das finanzierte Geschäft nach der gesetzlichen Regelung rückabgewickelt werden. Bei derartigen Autokreditverträgen handelt es sich dann oftmals um sog. „verbundene Geschäfte“. Bei diesen verbundenen Geschäften wird dann nicht nur der Kreditvertrag, sondern auch der Kaufvertrag rückabgewickelt. D.h. dass der Kunde dann von der finanzierenden Bank alle von ihm gezahlten Finanzierungsraten sowie eine möglicherweise geleistete Anzahlung zurückerhält. Im Gegenzug muss der Verbraucher das Fahrzeug an die Bank herausgeben. Die Bank kann bei Finanzierungskrediten nach Juni 2010 dann lediglich einen verhältnismäßig geringen Nutzungsersatz für die Nutzung und Verschleiß des Fahrzeuges verlangen. Oftmals bedeutet dies aber trotzdem, dass das Fahrzeug nahezu zum Kaufpreis zurückgegeben werden kann. Insbesondere bei hochpreisigen Fahrzeugen fällt der Nutzungsersatz dann kaum ins Gewicht.
Besonders attraktiv ist der „ewige“ Widerruf für Verbraucher, die einen Autokauf nach dem 13. Juni 2014 durch eine Bank finanziert haben. Denn aufgrund einer zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen verbraucherfreundlichen Gesetzesänderung dürfte der Verbraucher überhaupt keinen Nutzungsersatz zahlen müssen. In diesem Fall erhält man also gegen Rückgabe des Fahrzeuges den vollständigen Kaufpreis zurück und hat das Fahrzeug in der Zwischenzeit „kostenlos“ gefahren.
Insbesondere in Zeiten des sog. Dieselskandals stellen viele Verbraucher die Frage, ob die Entscheidung auch auf Dieselfahrzeuge anwendbar ist. Ebenfalls stellt sich oft die Frage, ob ein Widerruf auch bei einem mangelhaften Auto möglich ist. Die Antwort in beiden Fällen lautet: Ja! Denn einzig entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war oder nicht. Liegt eine fehlerhafte Belehrung vor kann der Vertrag widerrufen werden, sowohl bei einem Diesel- als auch bei einem Benzin-Fahrzeug.
WK LEGAL berät Autokäufer hinsichtlich eines möglichen Widerrufs. Dabei wird die Widerrufsmöglichkeit im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung geprüft. Die Rechtsanwälte von WK LEGAL prüfen die Erfolgsaussichten eines Widerrufs anhand Ihrer Vertragsunterlagen und Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung zur Möglichkeit des Widerrufs. Durch die kostenlose Prüfung gehen Sie weder eine Verpflichtung, noch ein Risiko ein.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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