Die Risiken der Musterfeststellungsklage und sinnvolle Alternativen
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… zumindest teilweise. So hatte sich in den letzten Jahren herausgestellt, dass in einer Vielzahl von Immobilienkreditverträgen, die bis zum Jahr 2010 abgeschlossen wurden, fehlerhafte Widerrufsbelehrungen von Banken und Sparkassen verwendet wurden. Mit dem sog. „Widerrufsjoker“ konnten Kreditnehmer diese, oftmals teuren Darlehensverträge, dann auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen, weil die Widerrufsfrist aufgrund der fehlerhaften Belehrung nicht in Gang gesetzt worden war.
Die Bankenlobby leistete dann jedoch „ganze Arbeit“, so dass der Gesetzgeber dieser Möglichkeit im Jahr 2016 einen Riegel vorschob. Nach der seinerzeit eingeführten gesetzlichen Regelung musste der Widerruf des bis zum 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrages spätestens bis zum 21. Juni 2016 erklärt worden sein. Ein Widerruf nach diesem Datum war dann nicht mehr möglich, unabhängig davon, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß oder fehlerhaft war.
Allerdings sind die Immobilienkredite, die zwischen Juni 2010 und März 2016 abgeschlossen wurden von der gesetzlichen Regelung nicht betroffen, so dass diese Darlehensverträge auch heute noch widerrufen werden können, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
Wie das Manager Magazin nun berichtet wurden sowohl in Kreditverträgen der Sparkassen als auch der ING Diba und der DSL-Bank fehlerhafte Widerrufsbelehrungen auch in den Immobilienkreditverträgen zwischen Juni 2010 und März 2016 verwendet.
So sollen die Sparkassen in einer Vielzahl von Immobilienkrediten auch nach Juni 2010 weiterhin die „Aufsichtsbehörde“ in die Widerrufsbelehrung eingeführt haben, obwohl eine diesbezügliche gesetzliche Verpflichtung nicht bestand. Gleichzeitig sollen sie es aber versäumt haben die Aufsichtsbehörde konkret zu benennen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (AZ: XI ZR 434/15) dazu führt, dass die gesamte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde.
Auch einige hunderttausend Immobilienkredite der ING-Diba sollen nach den Ausführungen des Manager Magazins unter Bezugnahme auf eine Auskunft der Interessengemeinschaft Widerruf betroffen sein. In den Kreditverträgen der ING-Diba sei hiernach versäumt worden die Kreditlaufzeit anzugeben, wodurch sie nicht alle gesetzlichen Pflichtangaben erfüllt habe.
Kreditnehmer von Immobilienkrediten ist daher zu raten auch dann einen Blick in ihren Kreditvertrag zu werfen, wenn dieser in der Zeit von Juni 2010 bis März 2016 geschlossen wurde. Hat die Bank oder Sparkasse ihre gesetzlichen Informationspflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt, dann bestehen gute Chancen, dass der betreffende Kreditvertrag auch heute noch widerrufen werden kann. Aufgrund des andauernden niedrigen Zinsniveaus lassen sich hierdurch oftmals einige tausend Euro pro Jahr an Zinsen sparen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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