Umsetzung der PSD2-Richtlinie – was ändert sich für den Bankkunden?

Guido Kluck, LL.M. | 2. Februar 2018

Zum 13. Januar 2018 wurde die PSD2- Richtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt. Damit treten europaweit einheitliche Regeln für den Zahlungsverkehr in Kraft. Jeder, der ein Online-Konto hat oder Einkäufe im Internet tätigt ist von den neuen Regelungen betroffen. Für den Bankkunden sind damit vor allem drei wichtige Änderungen verbunden: Zum einen wird die Haftungsgrenze beim Missbrauch von Kreditkarten zum Vorteil des Kunden herabgesetzt, zudem wurde für mehr Transparenz bei der Reservierung von Beträgen auf der Kreditkarte gesorgt und Drittdienstleister wurden gesetzlich anerkannt, weshalb Bankkunden nun auch diesen gegenüber ihre PIN/TAN einsetzen dürfen.

Im Folgenden sollen nun diese Änderungen näher beleuchtet und die weiteren Neuerungen dargestellt werden.
Anlass der Änderungen

Die Zweite Zahlungsdienste-Richtlinie der EU, oder auch Payment Service Directive 2 (PSD2), soll für eine europaweite Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs sorgen. Ziel der Richtlinie ist es zum einen den Wettbewerb im Zahlungsverkehr anzukurbeln und Innovationen zu fördern und zum anderen die Rechte des Bankkunden zu stärken und den Zahlungsverkehr für ihn sicherer und bequemer zu machen. Diese Richtlinie wird nun zum 13. Januar 2018 in deutsches Recht umgesetzt.

Anerkennung von Drittanbietern

Bankkunden können schon seit längerem Drittanbieter, zum Beispiel im Rahmen einer App, mit der Vornahme von Zahlungen beauftragen oder mit Hilfe dieser Anbieter Kontoinformationen abrufen. Neu ist jedoch, dass diese Drittdienstleister nun gesetzlich anerkannt sind und der Kunde somit ihnen gegenüber seine PIN/TAN einsetzen darf. Diese Dienste unterliegen nun zudem im Zuge der Umsetzung der Richtlinie auch der Bankenaufsicht. Dienstleister, die Zahlungen auslösen, benötigen infolgedessen für ihre Tätigkeit eine Zulassung von der nationalen Aufsichtsbehörde, in Deutschland der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für Kontoinformationsdienste ist hingegen eine Registrierung bei der BaFin ausreichend. Sowohl die europäische Bankenaufsicht, als auch die BaFin führen Verzeichnisse, mit Hilfe derer der Kunde sich informieren kann, ob der jeweilige Drittanbieter die erforderliche Lizenz oder Registrierung besitzt.

Anpassung der Haftungsgrenzen

Verändert wurde auch die Haftungsgrenze beim Kartenmissbrauch. Bisher haftete der Karteninhaber bei Diebstahl seiner Kreditkarte oder nicht autorisierten Zahlungen für den entstandenen Schaden maximal bis zu einem Betrag von EUR 150,00. Dieser Betrag wurde nun auf EUR 50,00 reduziert. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Kunde jedoch auch weiterhin unbeschränkt.

Zudem wurde die Erstattungsfrist verkürzt. Der fälschlich abgebuchte Betrag muss nunmehr innerhalb eines Tages nachdem die Bank über den Missbrauch beziehungsweise den Diebstahl der Karte informiert wurde zurückgezahlt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein begründeter Betrugsverdacht der Bank gegen den Kunden besteht oder eine Autorisierung der Zahlung durch den Kontoinhaber festgestellt werden kann.

Mehr Transparenz bei reservierter Kartenzahlung

Bei der Buchung von Hotelzimmern oder der Anmietung von Mietwagen ist es üblich, dass der Kunde seine Kreditkarte angeben muss und das Unternehmen daraufhin einen bestimmten Betrag auf dem Kartenkonto „reserviert“. Dies ist ab dem 13. Januar 2018 nur noch mit Zustimmung des Karteninhabers möglich. Erst dann ist die Bank berechtigt den gewünschten Betrag vorübergehend zu blocken. Diese neue Regelung soll für mehr Transparenz für den Karteninhaber bezüglich der Vorgänge auf seinem Kartenkonto sorgen.

Weitere Änderungen

Falls eine Überweisung fehlgeleitet werden sollte, sind die Banken nunmehr auch dazu verpflichtet, dem Kunden alle verfügbaren Informationen über den Empfänger herauszugeben. Eine dementsprechende Anfrage bei der Bank muss jedoch schriftlich erfolgen.

Neu ist zudem, dass nun Transaktionen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in fremden Währungen von Drittländern, wie US-Dollar oder Schweizer Franken, unter das europäische Zahlungsdienstrecht fallen und somit denselben Regeln unterliegen.

Außerdem dürfen Händler ab dem 13. Januar 2018 keine zusätzlichen Gebühren für die Zahlung mit gängigen Kreditkarten, per SEPA-Überweisung und Lastschrift in Euro erheben. Dies gilt sowohl für den stationären Handel, als auch für den Handel im Internet europaweit.

Abschaffung der iTAN

Schon seit einiger Zeit ist bei Zahlungen im Internet die sogenannte „Zwei-Faktoren-Authentifizierung“ erforderlich. Das bedeutet, dass der Kunde seine Identität mittels zweier Faktoren beweisen muss, die in Wissen (z.B. PIN), Besitz (z.B. Smartphone) oder Inhärenz (z.B. Fingerabdruck) bestehen können. In Zukunft wird diese „Zwei-Faktoren-Authentifizierung“ auch beim Online-Banking und sonstigen Handlungen mit hohem Missbrauchsrisiko zur Pflicht. Diese Neuerung wird jedoch voraussichtlich erst im Herbst 2019 in Kraft treten. Der Bankkunde wird sich in Zukunft also vom iTAN-Verfahren verabschieden müssen. Jedoch werden auch heute schon vielfältige andere Verfahren, wie TAN-Generator, Photo-TAN oder mobile TAN, von vielen Banken angeboten.

Widerrufsmöglichkeit

Aufgrund all dieser Änderungen haben die Banken umfangreiche Änderungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vornehmen müssen, über die sie ihre Kunden voraussichtlich bereits informiert haben. Obwohl der Kunde diesen Änderungen grundsätzlich widersprechen kann, ist zu beachten, dass die Änderung der AGB der Banken an die gesetzlichen Änderungen anknüpfen und sich fast ausschließlich zum Vorteil des Kunden auswirken. Ein Widerspruch erscheint somit nicht sinnvoll.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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