Der Widerruf als Alternative zur Musterfeststellungsklage oder einer Schadensersatzklage im Dieselskandal
Immer wieder hört man in den Medien von noch möglichen Widerrufen, […]
Am 10. Mai wurde vom Kabinett das Gesetz für die Musterfeststellungsklage beschlossen, das am 1. November 2018 in Kraft treten soll. Das Verfahren soll es Verbrauchern ermöglichen gesammelt und ohne eigenes Risiko Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Bisher musste jeder Verbraucher einzeln vor Gericht ziehen, um seine Rechte gegen ein Unternehmen durchzusetzen. Die Aussicht auf ein langwieriges und kostenintensives Verfahren schreckt dabei jedoch Viele ab und der Aufwand erscheint häufig zu groß. Dem soll nun die Musterfeststellungsklage abhelfen. Sie soll es Verbraucherschutzverbänden gestatten die Rechte von Verbrauchern für diese gegenüber Unternehmen geltend zu machen. Es soll so in Zukunft möglich sein ähnlich gelagerte Fälle zu bündeln und so die Rechtsdurchsetzung für Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern.
Uns so soll das Verfahren funktionieren: Die Verbände müssen die Fälle von mindestens zehn betroffenen Verbrauchern detailliert aufarbeiten und auf Grundlage dieser anschließend Klage gegen das entsprechende Unternehmen einreichen. Daraufhin wird ein Klageregister eingerichtet, in das sich innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 weitere Betroffenen eintragen müssen.
Tritt diese Voraussetzung ein und liegen auch die weiteren allgemeinen Prozessvoraussetzungen vor, so wird das Verfahren eröffnet. In diesem klagt direkt der Verband gegen das Unternehmen. Die Verbraucher sind nicht Beteiligte des Verfahrend und können so zum Beispiel als Zeugen gehört werden. In dem Musterverfahren wird dann festgestellt, ob die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch vorliegen.
Die betroffenen Verbraucher können anschließend ihren Schadensersatzanspruch in einem weiteren Verfahren geltend machen und sich dabei auf die, im Musterverfahren getroffenen, Feststellungen berufen. Das Musterfeststellungsverfahren entfaltet Bindungswirkung. In dem folgenden Verfahren müssen gegebenenfalls noch individuelle Voraussetzungen, wie etwa ein wirksamer Vertragsschluss, belegt werden.
Zwar muss der Schadensersatzanspruch also letztendlich doch wieder in einem eigenen Verfahren durchgesetzt werden, dies aber mit erheblich geringerem Prozess- und Kostenrisiko. Zudem dürften die individuellen Verfahren aufgrund der Bindungswirkung in der Regel schnell und unkompliziert abzuwickeln sein. Ein solches weiteres Verfahren ist auch nur nötig, wenn nicht schon im Musterverfahren ein Vergleich geschlossen wurde. Aufgrund der Bindungswirkung der Feststellung ist davon auszugehen, dass dem in vielen Fällen so sein wird.
Doch wer darf überhaupt eine solche Musterfeststellungsklage einreichen? Dies ist einer der größten Streitpunkte innerhalb des Gesetzentwurfs, weshalb die Regelung hinsichtlich dieser Frage bereits erhebliche Einschränkungen im Vergleich zur ursprünglichen Fassung erfahren hat.
Nach der aktuellen Fassung dürfen nur Stellen eine Musterfeststellungsklage einreichen, die
Durch diese strengen Anforderungen soll verhindert werden, dass eine „Klageindustrie“ entsteht. Gerade kleiner Verbraucherverbände wie die Deutsche Umwelthilfe (DUH) sind somit, zu deren Missfallen, nicht klagebefugt.
Da die Klagebefugnis aber einer der größten Streitpunkte innerhalb des Regierungsentwurfes ist, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass an dieser Stelle noch einmal nachgebessert wird.
Ziel der Musterfeststellungsklage ist es, einen schnellen Prozess mit wenig Risiko für den Verbraucher zu ermöglichen. Für den Verbraucher wird verbindlich festgestellt, ob die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches bestehen oder nicht, ohne, dass dadurch Kosten für ihn entstehen. Zudem wird die Musterfeststellungsklage für die im Klageregister Eingetragenen die Verjährung ihrer Ansprüche hemmen. So können sie ohne eine drohende Verjährung in Ruhe den Ausgang des Prozesses abwarten und sich anschließend darüber Gedanken machen, ob es Sinn macht eine individuelle Klage einzureichen.
Die Einführung der Musterfeststellungklage dürfte zwar zu einer steigenden Belastung für die Landgerichte führen, die für diese Art von Verfahren zuständig sein werden, dem soll jedoch eine deutliche Entlastung der Amtsgerichte gegenüberstehen, die für die Individualklagen der einzelnen Verbraucher zuständig wären.
Nachteilig könnte sich aber auswirken, dass die Musterfeststellungsverfahren recht langwierig und kompliziert werden könnten. Zudem soll die Übernahme der Prozesskosten gedeckelt sein, was dazu führen könnte, dass ein Großteil der Prozesskosten von den Verbänden selbst getragen werden müssen. Deshalb ist fraglich wie viele solcher Verfahren überhaupt tatsächlich angestrebt werden.
Zudem sehen natürlich vor allem die Unternehmen eine Klagewelle auf sich zurollen und die Gefahr, dass eine „Klageindustrie“, wie etwa in den USA, entsteht. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nur von den Richtern bejaht werden, wenn sie tatsächlich vorliegen. Die Musterfeststellungsklage ändert nichts an dem Bestehen der Ansprüche, sondern fördert nur deren effektive Durchsetzung. Dass die Ansprüche aber gegeben sind, ist allein den Unternehmen zuzuschreiben. Zudem dürfte auch die Entwicklung einer „Klageindustrie“ unwahrscheinlich sein. Zum einen aufgrund der, wie oben erläuterten, deutlich eingeschränkten Klagebefugnis, zum anderen, da die Schadensersatzsummen nach dem deutschen Recht deutlich geringer ausfallen als beispielsweise in den USA. Daran wird auch die Musterfeststellungsklage nichts ändern.
Die Einführung der Musterfeststellungsklage ist alles in allem ein lobenswerter Ansatz im Sinne des Verbraucherschutzes. Es bleibt zwar abzuwarten, wie effektiv dieses Mittel tatsächlich die Rechtsdurchsetzung für Verbraucher verbessern wird, vor allem im Hinblick auf die stark eingeschränkte Klagebefugnis, doch dürfte zumindest eine Verbesserung im Vergleich zur jetzigen Rechtslage eintreten.
Für VW-Kunden im Rahmen der „Diesel-Affäre“, die den maßgeblichen Anstoß für den Gesetzesentwurf gegeben hat, könnte die Regelung allerdings zu spät kommen, denn es droht der Ablauf der Verjährungsfrist. Zudem dürfte es auch fraglich sein, ob sich bei diesen Fällen die erforderliche Anzahl gleichgelagerter Fälle finden lässt, allein schon aufgrund der Vielfältigkeit der betroffenen Fahrzeugtypen.
Ein weiterer interessanter Aspekt ist, dass auch die EU eine Richtlinie zum Thema plant. Diese soll in ihrem Umfang sogar noch über die Regelungen zur Musterfeststellungsklage hinausgehen. Mit dem angedachten Verfahren soll nicht nur über die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches, sondern auch über den Schadensersatz an sich bestimmt werden. Zur Zeit existiert zwar Empfehlung der EU, sollte die Richtlinie allerdings tatsächlich in der geplanten Art und Weise erlassen werden, so müsste wiederum bei der Musterfeststellungsklage nachgebessert werden.
Es bleibt aber festzuhalten, dass die Einführung der Musterfeststellungsklage zumindest ein Schritt in die richtige Richtung ist.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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