Erste Gerichtsentscheidung zum Facebook-Like-Button
Das Landgericht Berlin hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom […]
Es ist ein nicht enden wollender Trend, sein hübsch angerichtetes und schmackhaft aussehendes Essen im Restaurant zu fotografieren und anschließend auf Facebook, Instagram und Co. zu posten. Doch ist dieses Verhalten überhaupt rechtlich unbedenklich?
Einige unserer Mandanten berichteten uns, dass teilweise Sterne-Köche dazu übergegangen seien ihren Gästen das Fotografieren und anschließende veröffentlichen von Bildern des Essens zu untersagen. In den Gesprächen mit den Köchen hätten diese sich auf ein ihnen zustehendes Urheberrecht an dem Gericht berufen.
Kann der Koch oder Restaurantbesitzer das Fotografieren von vornherein verbieten um seine Kreation zu schützen?
Zur Beantwortung dieser Frage sind mehrere rechtliche Ansatzpunkte denkbar:
Zunächst einmal kommt von vornherein keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Restaurantinhabers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz in Betracht, sofern allein das Essen abgebildet ist. Denn durch die Veröffentlichung von Aufnahmen des Essens ist, anders als bei Fotografien von Personen, nicht die Persönlichkeit eines Menschen betroffen.
Man könnte jedoch an einen rechtlichen Schutz des Kochs oder Restaurantbetreibers durch das Urheberrecht denken.
Dabei ist aber bereits fraglich, ob ein angerichtetes Essen überhaupt ein geschütztes Werk im Sinne des Urheberrechts darstellt. In der Aufzählung der geschützten Werke des § 2 Urheberrechtsgesetzes (UrhG) werden beispielsweise Werke der Musik, Werke der bildenden Künste und Filmwerke genannt, nicht aber Essen oder die Präsentation eines Gerichtes. Diese Aufzählung des § 2 UrhG ist allerdings nicht abschließend.
Ein urheberechtlich geschütztes Werk muss jedoch in jedem Falle eine gewisse „Schöpfungshöhe“ aufweisen. Das bedeutet, dass an das Werk zumindest gewisse Anforderungen hinsichtlich Kreativität und Kunstfertigkeit des Schöpfers gestellt werden können. Dies kann auf ein besonders kunstvoll, einzigartig und kreativ angerichtetes Essen durchaus zutreffen, wenn sich darin eine individuelle Leistung des Kochs widerspiegelt.
Sieht man die besonders kunstvolle Präsentation eines Essens aber als urheberrechtlich geschütztes Werk an, so ist jedoch der Erschöpfungsgrundsatz zu beachten. Dieser findet sich in § 17 Abs. 2 UrhG und besagt, dass wenn das Original oder Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des zur Verarbeitung Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden ist, so ist die Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
Das bedeutet also, dass wenn dem Gast das kunstvoll präsentierte Essen vorgesetzt und ihm bereits damit das Eigentum daran übertragen wird, das Verbreitungsrecht des Kochs oder Restaurantbetreibers als „Schöpfer des Werkes“ verbraucht ist. Er könnte den Gast dann nicht mehr an der Aufnahme und Verbreitung seines „Werkes“ hindern.
Es kann jedoch, je nach Situation und rechtlicher Grundlage, unterschiedlich beurteilt werden, ob das Eigentum am Essen bereits mit dem Servieren an den Gast übergeht, da es zumindest denkbar ist, dass sich der Restaurantbetreiber das Eigentum am Essen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehält. Dann wäre das Verbreitungsrecht im Zeitpunkt des Servierens noch nicht verbraucht. Ob der Erschöpfungsgrundsatz also einschlägig ist und dem Gast aufgrund dessen die Aufnahme und Verbreitung gestattet ist, kann also nur anhand des Einzelfalles beurteilt werden.
Sollte die Übereignung des Gerichtes aber beispielsweise unter einem Eigentumsvorbehalt stehen, würde es zu der eigenartig anmutenden Konstellation kommen, dass der Gast durch das Essen des Gerichts, wozu dieses ja in der Regel vorgesehen ist, das Werk im Sinne des Urheberrechtes „entstellen“ würde. Auch dies zeigt, dass die Fassung eines hübsch angerichteten Essens unter den Begriff des urheberrechtlich geschützte „Werke“ nicht wirklich passend ist.
Allgemein im Urheberrecht gilt allerdings, dass Aufnahmen zu privaten Zwecken grundsätzlich erlaubt sind. Es verstößt somit in der Regel nicht gegen das Urheberrecht, wenn eine Privatperson ein Foto von ihrem Essen aufnimmt, um es für sich zu behalten oder es zum privaten Gebrauch an einen Freund oder ein Familienmitglied zu schicken. Anders sieht es allerdings aus, wenn solche Fotos in den sozialen Netzwerken gepostet und so verbreitet werden. Zudem ist auch davon abzuraten, fremde Fotografien von Gerichten zu posten, da an diesen zumindest demjenigen, der das Bild aufgenommen hat, ein Urheberrecht zusteht.
Doch auch aus einem ganz anderen Grund kann das Aufnehmen und Verbreiten von Essens-Motiven untersagt und sanktioniert werden. Denn dem Wirt steht in seinem Restaurant das Hausrecht zu. Danach darf der Rechtsinhaber frei darüber entscheiden, wer Eintritt in seine Geschäftsräume, also sein Restaurant, erhalten darf. Das Hausrecht berechtigt den Restauranteigentümer darüber hinaus aber auch dazu, den Zutritt von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig zu machen.
So kann es dem Gast etwa mithilfe von Hinweisschildern im Gastraum oder einem entsprechenden Hinweis in der Speisekarte untersagt werden, das Essen zu fotografieren oder generell von Fotografien im Gastraum abzusehen.
Missachtet der Restaurantbesucher dieses Verbot, so kann der Hausrechtsinhaber ihn des Restaurants verweisen oder sogar ein Hausverbot aussprechen.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass das Fotografieren seines Essens im Restaurant und das anschließende Posten in den sozialen Netzwerken nicht in jedem Falle rechtlich unbedenklich ist.
Zwar steht dem privaten Gebrauch solcher Fotos in der Regel nichts entgegen, doch gilt dies nicht für die weitere Verbreitung durch das Posten einer solchen Aufnahme. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen, die allerdings nur selten vorliegen dürften, das Urheberrecht des Kochs oder Restaurantbetreibers verletzen. Ein solcher Schutz als urheberrechtlich geschütztes „Werk“ ist nur dann denkbar, wenn die Präsentation des Gerichtes besonders ausgefallen, kreativ und individuell ist. Doch auch in diesem Fall kommt, wie oben gesehen, in einigen Fällen der Erschöpfungsgrundsatz ins Spiel. Das Urheberrecht dürfte also nur in den wenigsten Fällen für die Frage der Zulässigkeit solcher Aufnahmen von Bedeutung sein.
Es ist dem Restaurantbetreiber aber durchaus aufgrund des ihm zustehenden Hausrechtes möglich, das Fotografieren von Essen in seinem Restaurant zu unterbinden und bei Zuwiderhandlung entsprechende Konsequenzen zu ziehen.
Im Allgemeinen gilt jedoch, dass der Gastronom in den wenigsten Fällen etwas gegen die Aufnahme solcher Fotos haben dürfte, sofern in deren Zusammenhang positiv über den Restaurantbesuch berichtet wird. Der sicherste Weg um gegebenenfalls auftretende Konflikte zu vermeiden ist es aber immer noch vor der Aufnahme um Erlaubnis zu bitten, so dass dann die Rechtslage geklärt und eindeutig ist.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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