Teil 1: Amazon: Konkurrenzprodukte bei Suchmaschinen erlaubt
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Die Frage, ob es sich im Rahmen des Online-Handels um eine gewerbliche oder nicht gewerbliche Tätigkeit des Verkäufers handelt hat großen Einfluss auf dessen Pflichten gegenüber dem Käufer. So muss ein gewerblicher Verkäufer etwa in einem Impressum Auskunft über seine Identität geben, einem Käufer, der Verbraucher ist, ein Widerrufsrecht gewähren, über dieses entsprechend informieren und ein Musterwiderrufsformular bereithalten, um nur einige Punkte zu nennen. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert gegebenenfalls eine Abmahnung oder sogar eine Klage auf Schadensersatz.
Doch wann handelt jemand im Rahmen des Online-Handels gewerblich und welche Punkte sind bei der Beurteilung entscheidend?
Da die Beantwortung dieser Frage ein häufig auftretendes Problem darstellt, haben sich in der Vergangenheit schon etliche deutsche Gerichte mit dem Thema auseinandergesetzt, so auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil aus dem Jahr 2008 (BGH, Urteil vom 04.12.2008, Az. I ZR 3/06).
In diesem stellten die Richter fest, dass die Beurteilung, ob ein Anbieter auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, aufgrund einer „Gesamtschau der relevanten Umstände“ vorzunehmen ist. Als Indizien können laut des Urteils wiederholte, gleichartige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige Käuferbewertungen und Verkaufsaktivitäten für Dritte herangezogen werden. In dem, der Entscheidung zugrunde liegenden, Fall hatte der Beklagte innerhalb von fünf Wochen 91 Verkäufe getätigt und 25 Kundenbewertungen erhalten. Auf Grundlage dieser Tatsachen sahen die Richter in seinem Verhalten ein gewerbliches Handeln.
Kürzlich hatte sich nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage der Gewerblichkeit von Online-Verkäufen auseinanderzusetzen (EuGH, Urteil vom 04.10.2018, Az.C-105/17). Der Entscheidung lag folgender, in Bulgarien spielender, Sachverhalt zugrunde: Ein Verbraucher hatte auf einer Online-Plattform eine Armbanduhr gekauft, die ihn allerdings nicht zufriedenstellte, weshalb er den Kaufvertrag gegenüber der Verkäuferin wiederrief. Diese weigerte sich jedoch die Uhr zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuzahlen, da sie als Privatperson dazu nicht verpflichtet sei. Sie hatte auf der Plattform noch acht weiter Angebote veröffentlicht. Die Verkäuferin zog vor Gericht. Im Laufe des Verfahrens wurde dem EuGH dann die Frage zu Entscheidung vorgelegt, ob eine Person als Gewerbetreibender einzustufen sei, weil sie gleichzeitig mehrere Anzeigen für den Verkauf verschiedener Waren veröffentlicht habe.
In der Entscheidung wird zunächst darauf hingewiesen, dass eine Einstufung als Gewerbetreibender oder Unternehmer eine „Vorgehensweise von Fall zu Fall“ erfordert. Es sei somit anhand aller vorliegenden tatsächlichen Angaben zu prüfen, ob die betreffende Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit oder im Namen oder Auftrag eines Gewerbetreibenden oder Unternehmers gehandelt habe. Auch nach Ansicht des EuGH ist also eine Beurteilung anhand des Einzelfalles erforderlich.
Dabei soll nach Ansicht der Richter des EuGH insbesondere entscheidend sein, ob der Verkauf planmäßig erfolgt und die Verkäufe und Angebote eine gewisse Regelmäßigkeit aufweisen, zudem ob ein Erwerbszweck verfolgt wird. Des Weiteren kann entscheidend sein, ob die verkauften Waren alle gleichartig sind oder denselben Wert haben, beziehungsweise sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert. Zu beachten sei überdies auch die Rechtsform des Verkäufers und die Frage, ob dieser über gewisse Informationen oder technische Fähigkeiten hinsichtlich der von ihm zum Verkauf angebotenen Waren verfügt, sodass er sich gegenüber dem Käufer in einer vorteilhaften Position befindet.
In der Entscheidung wird jedoch im Anschluss erläutert, dass diese Kriterien weder abschließend noch ausschließlich seien. Aus diesem Grund sei der Umstand, dass „eines oder mehrere von ihnen erfüllt sind, für sich genommen grundsätzlich nicht ausreichend, um zu beurteilen, ob der Online-Verkäufer unter den Begriff Gewerbetreibender beziehungsweise Unternehmer“ falle. Nach Ansicht der Richter reichte es somit für die Annahme einer Gewerblichkeit nicht allein aus, wenn eine Person gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen auf einer Online-Plattform veröffentlicht.
Allein die Anzahl der eingestellten Artikel ist also nicht entscheidend. Der EuGH stellt mit seinem Urteil ein wenig höhere Anforderungen an die Annahme der gewerblichen Tätigkeit, als dies aus dem Urteil des BGH von 2008 hervorgeht. Beide Gerichte sind sich allerdings darin einig, dass die Beurteilung stets anhand einer Einschätzung im Einzelfall vorzunehmen ist.
Die oben aufgeworfene Frage, wann eine Person im Rahmen des Online-Handels gewerblich handelt, kann also nicht generell beantwortet werden, sondern ist anhand des Einzelfalles, unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu beurteilen. Nach dem neuen Urteil des EuGH dürfte jedoch nun klar sein, dass das Vorliegen lediglich eines der Merkmale nicht ausreichend ist, vielmehr müssen wohl mehrere Kriterien kumulativ vorliegen, um eine gewerbliche Tätigkeit des Verkäufers zu bejahen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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