Abmahnung aktuell: „Ich brauche Dich“ von Xavier Naidoo
Aktuell mahnt die Rechtsanwaltssozietät Zimmermann & Decker Rechtsanwälte wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen […]
„Cheeeeese“ – Genauso schnell, wie Fotos heute geschossen werden, landen sie auch im Internet. Und mindestens genauso schnell verliert man die Kontrolle über das eigene Foto, weil es technisch gesehen von jedem Internetnutzer geteilt, verbreitet und runtergeladen werden kann. Was, wenn ich mein Foto plötzlich auf einer fremden Internetseite oder einem Werbeplakat in der Innenstadt finde? Oder im Online-Shop eines Friseurs? Das Thema Fotoklau im Internet ist hochaktuell, Gang und Gäbe und bei weitem kein Kavaliersdelikt!
Unter dem Foto- oder Bilderklau versteht man eine unberechtigte Verwendung eines Bildes, das man irgendwo im Internet findet. Sei es Instagram, die Google-Bildersuche oder Online-Shops, Bilder findet man im Netz zur Genüge. Doch warum darf ich diese nicht verwenden, wenn sie doch sowieso schon im Netz kursieren?
Das liegt daran, dass alle „Lichtbilder“ also Fotos durch § 72 UrhG bzw. „Lichtbildwerke“ durch § 2 I Nr. 5 UrhG geschützt sind. Die Rechte an den Aufnahmen stehen demjenigen zu, der sie gemacht hat, dem sogenannten Urheber der Bilder. Allein dieser bestimmt darüber, von wem und in welchem Rahmen die Fotos verwendet und verbreitet werden dürfen (§§ 15 ff. UrhG). Nur weil dieser die Fotos ins Netz hochlädt, haben andere also kein Recht dazu, diese selbst zu verwenden, sondern müssen den Urheber um Erlaubnis bitten.
Zuerst sollten Sie Beweise sammeln, um die Urheberrechtsverletzung notfalls auch vor Gericht nachweisen zu können. Erstellen Sie einfach Screenshots oder PDFs von der jeweiligen Webseite mit ihrem Bild. Speichern Sie den Link und das entsprechende Datum. Außerdem müssen Sie beweisen können, dass Sie selbst der Urheber des Bildes sind. Dabei hilft die Vermutung des § 10 UrhG, welches Sie als Urheber nennt, sofern auf dem Bild Ihr Name oder Pseudonym z. B. als Wasserzeichen zu finden sind. Alternativ können Sie Zeugen benennen oder auch Originalaufnahmen vorlegen, die eine hohe Auflösung haben oder unbearbeitet sind. Im letzten Schritt sollten Sie den Verwender gem. § 97a I UrhG abmahnen. Das heißt, dass Sie dem Verwender in eindeutiger Weise die begangene Rechtsverletzung vorwerfen, Schadensersatzansprüche geltend machen und eine Unterlassungerklärung einfordern. Mit dieser Erklärung soll Ihnen der Verwender versichern, Ihr Bild nie wieder ohne Ihre Erlaubnis zu nutzen.
Sofern die außergerichtliche Einigung nicht zum gewünschten Erfolg führt, bleibt dem Urheber nur die einstweilige Verfügung oder ein Klageverfahren.
Die Höhe des Schadensersatzes kann unterschiedlich berechnet werden. Als Grundlage kann der dem Fotografen tatsächlich entstandene Schaden, der Gewinn des Verwenders durch die Nutzung des Bildes oder die sogenannte Lizenzanalogie sein. Bei letzterer wird der Betrag in Rechnung gestellt, den der Fotograf vom Verwender für die Nutzung des Bildes verlangt hätte.
Wie hoch der Schadensersatz ausfällt, kommt darauf an, in welchem Rahmen der Bilderklau erfolgt. Im gewerblichen Bereich werden Beträge von bis zu EUR 6.000,00 veranschlagt, bei Kleingewerbetreibenden EUR 3.000,00 und bei Privatpersonen bis zu EUR 1.000,00. Dazu kommen weitere Kosten für die Abmahnung, wie eine Geschäftsgebühr, Post- und Kommunikationspauschale und eventuell auch Umsatzsteuer. Sofern der Urheber des Bildes nicht genannt wird, kommt noch ein Verletzungszuschlag in Höhe von 100 % des Lizenzschadensersatzes dazu.
Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Ansprüche des Urhebers dem Grunde nach einheitlich und gesteht dem Urheber einen Unterlassungs- und auch einen Schadensersatzanspruch zu. Lediglich hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruches entscheidet die Rechtsprechung unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles sehr unterschiedlich.
Insbesondere ist die oftmals herangezogene MFM-Tabelle immer wieder Streitpunkt im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzung zur Bemessung des Schadensersatzes. Im Herbst 2018 befasste sich der BGH mit einem Fall (Urt. v. 13.09.18 – I ZR 187/17), in dem ein nicht-professioneller Fotograf ein Foto von einem Sportwagen bei Facebook hochlud und dieses im Anschluss von einem Dritten zur Werbung für seine Veranstaltung auf der eigenen Webseite nutzte. Der Urheber verlangte vom Verwender EUR 450,00 Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie plus EUR 450,00 als Verletzerzuschlag plus Abmahngebühren. Dabei bezog er sich auf die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Foto Marketing (MFM), die eine Übersicht der ihrer Meinung nach marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte darstellt. Über die Objektivität und Aussagekraft dieser Tabelle wird gestritten, da die MFM als Interessenvereinigung ihre Preise urheberfreundlich gestaltet. Der BGH bezweifelt in seiner Entscheidung vom Herbst 2018, dass diese Tabelle wirklich branchenübliche Vergütungen enthält und hält sie bei nicht-professionellen Fotografen für unanwendbar.
Der Person im einschlägigen Fall sprach der BGH deshalb nur EUR 100,00 aus Lizenzanalogie und weitere EUR 100,00 als Verletzerzuschlag zu. Diesen Betrag fand er für das unprofessionelle Bild als ausreichend und angemessen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zeigt, dass insbesondere die Höhe des Schadensersatzes im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen ist.
Wenn man ein Mal ein eigenes Foto auf einer fremden Webseite gefunden hat, stellt sich die Frage, ob dies vielleicht nicht nur ein Einzelfall war. Dafür kann man selbst im Netz nach dem eigenen Bild suchen, zum Beispiel über die Rückwärtssuche bei Google. Man kann dafür aber auch Personal einstellen, welches sich damit auskennt und bei der Suche hilfreich zur Seite steht. Andererseits gibt es inzwischen Anbieter im Netz, die sich auf die Suche von geklauten Bildern spezialisiert haben und gezielt nach ebenjenen suchen. Dafür lädt man das eigene Bild auf deren Webseite hoch und bekommt eine Mail, sofern das Foto in Zukunft irgendwo im Netz auftaucht.
Da grundsätzlich jedes Bild einen Urheber hat und daher rechtlich geschützt ist, lautet die Grundregel: Holen Sie sich das schriftliche Einverständnis des Berechtigten und Nutzen Sie es nur im vereinbarten Rahmen. Die Schutzdauer von Fotos beträgt mindestens 50 Jahre, lassen Sie sich also nicht vom Alter der Bilder täuschen.
Vorsichtig sollten Sie auch bei Webseiten, die kostenlose und/oder lizenzfreie Bilder anbieten. Auch hier dürfen die Bilder nicht einfach so verwendet werden. Vielmehr muss auch hier ein Nutzungsvertrag über die Bilder geschlossen werden, die Bedingungen der Webseite befolgt werden, die oftmals die Verwendung ausschließlich für private Blogs erlauben und beachtet werden, dass auch bei solchen Bildern der Urheber das Recht auf die Nennung seines Namens behält. Aus diesem Grunde ist in jedem Fall zu empfehlen, vor der Verwendung eines Bildes aus einem kostenpflichtigen oder kostenlosen Stock-Archiv die entsprechenden Lizenzbedingungen einzusehen und das Bild dann nur im Rahmen der eingeräumten Lizenz zu verwenden.
Haben Sie oder auch ein Mitarbeiter einmal ein Bild ohne entsprechende Nutzungsrechte oder außerhalb der eingeräumten Lizenz verwendet und erhalten Sie eine Abmahnung sollten Sie trotz aller nachvollziehbaren Aufregung Ruhe bewahren und die Abmahnung genau prüfen.
Ist der Vorwurf der unberechtigten Nutzung gerechtfertigt, so sind Sie in jedem Fall zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet. Hierbei sollte die Unterlassungserklärung bestenfalls anwaltlich geprüft werden, um zu vermeiden, dass Sie sich zu mehr verpflichten, als Sie dies müssten.
Auch hinsichtlich der geforderten Summe für Schadensersatz und Ersatz der gegnerischen Rechtsanwaltskosten ist die Einholung eines fachlichen Rates zu empfehlen. Denn oftmals werden die Schadensersatzforderungen im Rahmen der Abmahnung deutlich übersetzt angeführt, so dass diese durch entsprechende Argumentation und Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung, teilweise deutlich reduziert werden können.
WK LEGAL steht Ihnen in allen Fragen rund um die Nutzung von Bildern im Internet gerne jederzeit zur Verfügung. Im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung lassen sich oftmals viele Fragen direkt klären. Sprechen Sie uns mit Ihren Fragen gerne jederzeit an.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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