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Es gibt immer wieder neue Gerichtsentscheidungen zum VW-Abgasskandal. Erst im Dezember 2018 haben unter anderem das LG Köln (v. 20.12.2018 – Az. 36 O 147/18) und das LG Augsburg (v. 12.18 – 021 O 3267/17) geurteilt, dass VW jeweils die manipulierten Fahrzeuge der Kläger zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten muss.
Volkswagen hat eingeräumt, bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren eine Software eingebaut zu haben, die bei Emissionstests auf dem Prüfstand das Fahrzeug weniger Abgase ausstoßen lässt als im normalen Straßenverkehr. Dort werden die erlaubten Abgaswerte dann stark überschritten. Dieser „Abgasskandal“ gelangte 2015 in die Medien. Allein in Deutschland sind mehrere Millionen Fahrzeuge betroffen. VW bot daraufhin Nachrüstungen an, deren Folgen für die Lebensdauer des Motors, den Spritverbrauch und Motorleistung nicht absehbar waren. Viele Kunden wollen daher ihre Fahrzeuge an VW zurückgeben und den Kaufpreis zurückbekommen.
In den letzten Jahren gab es sehr viele Urteile deutscher Gerichte zu manipulierten Autos von VW, Daimler, Seat, Skoda, Porsche und Audi. Wie auch die aktuellen Entscheidungen des LG Köln und Augsburg gab es viele Urteile zu Gunsten der Käufer. Sie dürfen gegenüber VW den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Das bedeutet, dass sie das Fahrzeug an VW zurückgeben müssen und dafür den Kaufpreis erstattet bekommen. Alternativ kann auch Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Höhe des Kaufpreises verlangt werden, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die meisten Gerichte gestatten das jedoch nur abzüglich einer Nutzungsgebühr dafür, dass die Kunden das Auto benutzt haben. Die Nutzungsgebühr berechnet sich aus dem Kaufpreis, der zu erwartenden Laufleistung des Wagens und dem Kilometerstand bei Rückgabe und beträgt schnell mal mehrere tausend Euro. Das LG Augsburg lehnt die Einberechnung einer Nutzungsgebühr ab, da VW seine Kunden sittenwidrig und vorsätzlich geschädigt hätte und dieses Verhalten einen Wertersatz für die Nutzung ausschließe.
Achtung: Die Möglichkeit, das Fahrzeug zurückzugeben verjährt nach einer gewissen Zeit. Das heißt, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Rückgabe nicht mehr möglich ist. Sie sollten sich demnach nicht zu lange Zeit lassen und rechtliche Schritte einleiten, wenn Sie Ihren Wagen zurückgeben möchten.
Wie lang die Frist ist und wann sie beginnt, wird unterschiedlich beurteilt. Grundsätzlich beträgt diese bei Mängeln 2 Jahre ab Kaufdatum. Bei der Abgasthematik ist wohl aber die Verwendung der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren möglich, weil VW seine Kunden sittenwidrig schädigte. Diese Frist beginnt zum Ende des Jahres, indem von dem Vorfall Kenntnis erlangt wurde. Zwar gelang der Fall von im Herbst 2015 in die Medien, doch da selbst VW im März 2016 noch verlautbaren ließ, dass sie den Vorfall immer noch versuchen, aufzudecken und weiter untersuchen, wird wohl davon auszugehen sein, dass rechtliche Schritte gegen VW auch noch bis Ende 2019 möglich sein werden. Die diesseits zuvor geäußerte Rechtsansicht war insoweit zu Gunsten von Betroffenen zu korrigieren. Meldungen, wonach Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt sind, dürften aufgrund der Meldung im Jahr 2016 wohl nicht zutreffend sein.
Teilweise wird auch auf den Rückruf der Fahrzeuge vom Kraftfahrtbundesamt abgestellt, der bei jedem Modell zu einem anderen Zeitpunkt erfolgte. Legt man diesen Zeitpunkt zu Grunde, würde der Anspruch Betroffener auch nach dem Jahr 2019 noch geltend gemacht werden können.
Das Thema Abgasskandal wird die deutschen Gerichte noch lange und oft beschäftigen. Betroffene Kunden sollten rechtliche Schritte einleiten, wenn Sie das Fahrzeug möglichst verlustfrei abstoßen möchten. Die Chancen auf die Erstattung des Kaufpreises, wenn auch gegen Abzug einer Nutzungsgebühr, stehen gut!
Hinweis
Betroffene Verbraucher, die ihr Fahrzeug mittels Leasing oder Finanzierung erworben haben, sollten darüber hinaus die Möglichkeiten des Widerrufs in ihre Prüfung mit einbeziehen. Eine Vielzahl unterschiedlicher Finanzierungsverträge enthalten unwirksame Widerrufsbelehrungen, so dass der Finanzierungsvertrag immer noch widerrufen werden kann, ohne dass es auf die Rechtsprechung zum Diesel-Skandal ankommt. Weitere Informationen gibt es unter www.autokreditwiderrufen.de
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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