Datenleck bei Buchbinder
Erneut kam es zu einem schweren Datenleck bei einem Unternehmen. Diesmal […]
Das Kammergericht Berlin entschied jüngst über die Datenschutzrichtlinie von Apple. Dabei ging es um Klauseln, die der Konzern bis 2011 verwendete. Der „Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.“ (vzbv) verlangte von Apple eine Unterlassung der Verwendung diese Klauseln. Bereits im Jahr 2013 entschied das LG Berlin über diesen Fall und untersagte Apple in seinem Urteil die Verwendung 8 seiner Klauseln. Apple ging dagegen in Berufung, sodass nun das KG Berlin eine Entscheidung traf: Für 7 von 8 besagten Klauseln ist der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG begründet.
Das Kammergericht (Urt. v. 27.12.2018 – 23 U 196/13) stimmte der vorherigen Instanz in den meisten Punkten zu und bestätigt den Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG. Es stellte zuerst fest, dass die in der Datenschutzrichtlinie enthaltenen Klauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB darstellen. Sie sind als Einheit mit den AGB von Apple zu verstehen und der durchschnittliche Kunde von Apple muss sie insgesamt akzeptieren, wenn er bei Apple bestellen will. Die Klauseln sind unwirksam, weil sie nachteilig von den wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweichen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese gesetzliche Regelung ist hier Art. 6 Abs. 1 DSGVO.
Das Gericht zieht also die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) heran, die zum Zeitpunkt der Verwendung der Datenschutzrichtlinie von Apple noch gar nicht existierte. Das begründet das KG Berlin damit, dass es in seinem Fall um einen Unterlassungsanspruch geht, der zur Verhinderung einer Wiederholung der angekreideten Klauseln erlassen wird. Und künftiges Verhalten muss zum Zeitpunkt des Berufungsurteils – nach dem aktuellen Recht, also unter Geltung der DSGVO, beurteilt werden. Die DSGVO umfasst mit Artikel 6 eine Regelung, die die Verarbeitung personenbezogener Daten als nur dann rechtmäßig anerkennt, sofern eine der in Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) – f) DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllt ist. So eine Voraussetzung kann die Einwilligung der betroffenen Person in die Verarbeitung sein oder zum Beispiel die Erfüllung eines Vertrages.
Aber keine dieser Voraussetzungen ist nach der Ansicht des Gerichts gegeben. Keine der Klauseln sei erforderlich für die Erfüllung eines Vertrages und eine Einwilligung der Nutzer habe auch nicht vorgelegen. Das begründet das Gericht damit, dass die Datenschutzrichtlinie vom Kunden „ungefragt hinzunehmen“ sei und eine „bloß einseitige Verlautbarung“ darstelle. Dem Verbraucher werde suggeriert, dass Apple zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten berechtigt sei, ohne dass es auf die Einwilligung des Verbrauchers ankomme und gerade darin liege die unzulässige Abweichung von Art. 6 Abs. 1 DSGVO.
Ob die Klauseln schon gegen das damalige Recht im Jahr 2011 verstoßen haben, ist für das Gericht nicht von Bedeutung. Es gehe um einen Unterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr. Und diese Gefahr bestehe, weil Apple auf dem Standpunkt verharre, dass es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handle und die Klauseln daher ohne Bedenken verwendet werden könnten.
Auch große Konzerne müssen sich an geltendes Recht halten und sind nicht vor Klagen und Unterlassungsansprüchen gefeit. Es ist wichtig, dass sich alle Unternehmen an die Vorgaben der DSGVO halten. Nur dann erfüllt sie ihren Schutzzweck gegenüber Verbrauchern und ermöglicht einen fairen Wettbewerb zwischen den Mitbewerbern. Bei Fragen zum Datenschutzrecht können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir verhindern, dass Sie wegen rechtswidrigen oder unvollständigen Datenschutzrichtlinien belangt werden können und helfen auch im Ernstfall, wenn eine Abmahnung bereits bei Ihnen eingetrudelt ist.
Lesen Sie hier (Teil 1 und Teil 2) auch unseren Artikel zur Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen, um einen tieferen Einblick in die Thematik zu bekommen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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