Weniger Resturlaub, nach Wechsel in Teilzeitbeschäftigung?
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Aus „Nabiel El-Bagdadi“ wird „Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff“ – zumindest, wenn es nach dem Willen dieser Person geht. Schrittweise änderte der Herr erst in Deutschland und dann in Großbritannien seinen Namen. Als er den britischen Namen dann in das deutsche Geburtenregister eintragen lassen wollte, weigerte sich die Behörde und der Fall ging vor den EuGH (Urt. v. 02.06.2016, Rs. C-438/14) und BGH (Beschl. v. 09.01.2019, Az. XII ZB 188/17). Beide Gerichte äußerten sich daraufhin zu den Grenzen des Namensrechts.
Herr Nabiel El-Bagdadi ließ in Deutschland seinen Namen erst zu Nabiel Peter El-Bagdadi und dann zu Nabiel Peter Bagdadi ändern. Dann zu Nabiel Peter Bogendorff und durch eine Erwachsenenadoption schließlich zu Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff. Und als wäre das nicht schon umständlich genug, änderte er diesen, nachdem er zusätzlich die britische Staatsangehörigkeit erlangte, in Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff. Das sollte nun auch in Deutschland anerkannt und eingetragen werden. Das zuständige deutsche Standesamt verwehrte ihm die Eintragung des Namens in das Geburtenregister. Daraufhin klagte der Herr beim Amtsgericht Karlsruhe. Dieses wiederum legte den Sachverhalt im Vorabentscheidungsverfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dieser entschied, dass die Weigerung der Eintragung die Freizügigkeit der Unionsbürger (Art. 21 AEUV) verletzt. Aber: Diese Beschränkung kann mit Erwägungen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden. Diese sind hier durch die Weimarer Verfassung von 1919 gegeben, da diese die deutschen Adelstitel aufgehoben hat. Das darf aber nicht durch Umwege über andere Rechtsordnungen umgangen werden. Das AG Karlsruhe musste nun eine Abwägung zwischen den Interessen des Klägers und dem geltenden deutschen Recht vornehmen. Als es sich gegen eine Eintragung entschied und Herr Bogendorff von Wolffersdorff auch vor dem OLG Karlsruhe scheiterte, musste nun der BGH darüber entscheiden.
Wie fast zu erwarten: Auch der BGH lehnte eine Eintragung in das Geburtenregister ab. In seiner 19-seitigen Entscheidung geht das Gericht zunächst sehr ausführlich auf das deutsche Namensrecht ein. Gemäß Art. 48 S. 1 Hs. 1 EGBGB hat eine Person, die in einem europäischen Mitgliedsstaat einen Namen erworben hat, das Recht darauf, diesen auch in Deutschland im Personenstandsregister eintragen zu lassen. Im Falle des in Großbritannien gewählten Namens ist nach Ansicht des BGH aber nicht umsetzbar, weil der Name mit dem deutschen Recht unvereinbar ist, Art. 48 S. 1 Hs. 2 EGBGB. Er verstößt gegen Art. 109 Abs 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), die noch heute geltendes Recht ist (Art. 123 GG). Dieser Artikel besagt, dass Adelsbezeichnungen nur noch als Namensteile getragen werden dürfen, aber keine Vorrechte mehr begründen und nicht mehr neu verliehen werden dürfen.
Es konstatiert, dass „die isolierte Namensänderung – wie es bei dem Antragsteller erkennbar der Fall ist – allein von der Motivation getragen wird, durch die Führung eines Namens mit Adelsbezeichnungen den Eindruck der Zugehörigkeit zu einer (vermeintlich) herausgehobenen sozialen Gruppe zu erwecken“, gegen die die Norm verstößt.
Anschließend geht der BGH auf das Unionsrecht ein und gibt die Ansicht des EuGH wieder, die eine Ablehnung der Namensanerkennung eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts ansieht, sofern dem Betroffenen schwerwiegende administrative, berufliche oder private Nachteile drohen. Ob das der Fall ist, kann hier aber dahinstehen, weil jedenfalls der EuGH in Fällen der Kollision mit dem nationalen Recht anerkennt, dass letzteres nach einer Abwägung der jeweiligen Umstände dem Interesse des Betroffenen an der Namensänderung vorgehen kann. Ein frei gewählter Adelstitel aus dem Ausland wird nur dann anerkannt, sofern „dies zur Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist“. Unter Hinweis auf Art. 109 Abs 3 WRV und die obige Begründung lehnt das Gericht die Änderung ab. Die nach englischem Recht durchgeführte Namensänderung „beruht auf rein persönlichen Gründen des Antragstellers und die daraus folgende Namensverschiedenheit unter deutschem und englischem Recht geht weder auf ein familienrechtliches Ereignis noch auf den zusätzlichen Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit zurück.“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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