Gekaufte Amazon-Bewertungen sind unlauter

Guido Kluck, LL.M. | 2. April 2019

Das OLG Frankfurt am Main beschäftigte sich kürzlich mit einer einstweiligen Verfügung von Amazon gegen eine Plattform (Beschl. v. 22.02.2019 – 6 W 9/19), die die entgeltliche Veröffentlichung von Kundenrezensionen bei Amazon anbietet. Darin untersagte das Gericht dem Unternehmen verschiedene Verhaltensweisen und sieht Verletzungen des Wettbewerbsrechts nach §§ 3, 5 und 5a UWG als gegeben an.

Was ist passiert?

Im Internet findet man so einige Firmen, die gegen Bezahlung Kundenrezensionen bei Amazon veröffentlichen. Im hiesigen Fall bietet das Unternehmen Bewertungen von Produkten an, die von Testern gekauft und ausprobiert werden. Dagegen ging Amazon mit einer einstweiligen Verfügung vor und verlangte unter anderem, dass bezahlte Rezensionen ohne Kennzeichnung unterlassen werden (Antrag 1 a)), dass Vertragspartner des Unternehmens mit den gekauften Bewertungen für ihre Produkte zu werben (Antrag 1 b)) und dass das Angebot des Unternehmens TOS-konform bzw. erlaubt sei (Antrag 2).

Was entschied das Gericht zum Antrag 1 a)?

Das OLG Frankfurt am Main nimmt einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 I, 5a Abs. 6 UWG an. Gemäß § 5a Abs. 6 handelt unlauter, „wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“

Durch die gekauften positiven Bewertungen interessieren sich potenzielle Käufer mehr für diese Produkte, als für andere, die weniger oder gar keine Bewertungen haben. Und genau diese durchschnittlichen Kaufinteressenten gehen davon aus, dass die Bewertungen nicht für eine Gegenleistung erstellt wurden, sondern ehrliche Erfahrungsberichte darstellen. Der kommerzielle Zweck, der schon durch die geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG des Unternehmens erfüllt ist, wird den gekauften Bewertungen jedoch nicht kenntlich gemacht und erfüllt mithin § 5a Abs. 6 UWG.

Was entschied das Gericht zum Antrag 1 b)?

Auch bezüglich der Werbung mit den Rezensionen gewährte das Gericht einen Unterlassungsanspruch. Dieser folgt aus §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 8 UWG, weil über die Hintergründe der Bewertung getäuscht wird und damit „zumindest mittelbar auch über die Eigenschaften der bewerteten Waren/Dienstleistungen.“ Eine Bewertung gegen Bezahlung ist nicht unbeeinflusst und daher irreführend.

Was entschied das Gericht zum Antrag 2?

Das Unternehmen warb außerdem mit „TOS-konform“ und „erlaubt“. TOS bedeutet “terms of service”, auf deutsch: Nutzungsbedingungen. Dies verstößt gegen §§ 8, 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG, weil das Unternehmen seine Kunden in die Irre führt. Sie glauben durch diese Versprechen, dass die bezahlten Bewertungen rechts- und regelkonform sind und nicht von Amazon sanktioniert werden. Dies ist aber, wie eben gezeigt, nicht der Fall. Sie verstoßen nicht nur gegen das UWG, sondern auch gegen die Richtlinien von Amazon und sind mithin irreführend.

Fazit

Händler, die ihre Waren bei Amazon verkaufen, sollten sich an die Nutzungsbedingungen von Amazon halten, sonst droht ihnen eine Löschung der Bewertungen oder des Produkts. Schlimmstenfalls kann auch der komplette Account gesperrt werden. Die Community-Regelungen und Verkaufsrichtlinien von Amazon verbieten gekaufte Bewertungen ausdrücklich.

Jetzt teilen:

Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt DSGVO Website Update
249,00 €

DSGVO Website Update

Das Update für Ihre Website nach den Anforderungen der DSGVO und haben Sie keine Angst vor Abmahnungen oder Bußgeldern.

LEGAL SMART Rechtsprodukt Patientenverfügung
99,00 €

Patientenverfügung

Überlassen Sie Ihre Behandlung im Ernstfall nicht dem Zufall. Bestimmen Sie mit einer Patientenverfügung selbst, welche Behandlung Sie wünschen und welche nicht.

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenanmeldung EU
899,00 €

Markenanmeldung EU

Mit der EU Marke ist Ihre Marke europaweit geschützt und sichert Sie und Ihre Marke vor parallelen Marken in anderen europäischen Staaten. Nutzen Sie jetzt Ihre Chance auf Ihre EU Marke

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.