Instagram-Influencer: Kennzeichnungspflicht trifft auch sie
Auch in der virtuellen Welt von Instagram gibt es gewissen Rechte […]
Ob Foren, Webshops oder Social-Media: Werbung im Internet ist gang und gäbe. Werbeanzeigen unterscheiden sich (unter anderem) in Werbebanner, Inbox-Ad, Pop-Up, Layer, Pre-Roll, Mid-Roll, Post-Roll, Prestitial und Interstitial. Jede Form der Werbung bringt ihre eigenen Vorzüge mit sich, allerdings auch einiges an Regeln, die befolgt werden müssen.
Klassische Werbebanner, die meist rechteckig, hochkant oder quer auf der Webseite platziert und oft auch mit Animationen versehen sind, kennt jeder. Sie sind unzulässig, wenn der Nutzer der Webseite durch sie in unzumutbarer Weise belästigt wird, § 7 Abs. 1 UWG. Ein durchschnittlicher Nutzer wird quasi immer durch Werbung belästigt. Das ausschlaggebende Kriterium ist daher die Unzumutbarkeit. Nach einer Abwägung der Interessen des Werbetreibenden und Webseitennutzers muss die Werbung für den Nutzer unerträglich sein. Dabei sind „Grad und Intensität des Einwirkens auf den Werbeadressaten“ (OLG Nürnberg, Urt. v. 15.01.2019 – 3 U 724/18) zu berücksichtigen und zu bedenken, dass sich Webseiten, die Dienstleistungen kostenlos erbringen (z.B. E-Mail-Dienste wie Web.de oder GMX), durch Werbeanzeigen finanziert werden und der Durchschnittsnutzer auch dies weiß.
Anfang 2019 hat das OLG Nürnberg genau das bestätigt und Inbox-Ads, also solche Werbeanzeigen, die im Posteingang aussehen wie eine E-Mail, als zulässig deklariert. Der Kunde wird bei der Registrierung für den E-Mail-Dienst ausdrücklich auf die Finanzierung der Seite durch Werbung hingewiesen und hat die Möglichkeit, gegen die Zahlung eines Entgelts die Seite werbefrei zu nutzen. Über dieses Urteil berichteten wir bereits hier.
Pop-Ups sind Werbeflächen, die sich im Gegensatz zum Layer in einem neuen Fenster öffnen. Beide lassen sich über eine Schaltfläche wegklicken und werden von Nutzern oft als lästig empfunden. Auch die Rechtsprechung stuft diese Art der Werbung aus diesem Grund als Belästigung im Sinne von § 7 UWG ein. Allerdings muss diese unzumutbar sein. Dabei ist zu beachten, dass Pop-Ups und Layer sehr bekannt sind und den Nutzern bewusst sein muss, dass Webseiten ihre Inhalte nur auf so einem Weg kostenlos anbieten kann. Die Grenze zur Unzumutbarkeit wird nicht überschritten, wenn die Anzeige in kurzer Zeit weggeklickt werden kann oder von selbst verschwindet (KG Berlin, 18.10.2013 – 5 U 138/12).
Pre-/Mid- und Post-Roll-Ads sind sogenannte „In-Stream-Ads“, die vor, während oder nach einem Video abgespielt werden. Sie sind das Äquivalent zu Werbeblocks im Fernsehen und Radio. Sie können technisch ganz unterschiedlich realisiert können, zum Beispiel als Flash Layer oder Pop-Up. Auch bei ihnen gilt, dass sie zulässig sind, „wenn sich die Werbemittel ohne Weiteres sofort oder nach einer kurzen Zeit, die der Dauer eines Werbespots im Fernsehen entsprechen kann, wegklicken lassen“ (OLG Nürnberg, Urt. v. 15.01.2019 – 3 U 724/18).
Prestitial nennt man eine Unterbrecherwerbung, die dem Nutzer vor dem Aufbau der eigentlichen Webseite angezeigt wird. Interstitials erscheinen beim Wechsel zwischen zwei Seiten oder vor dem Start eines Online-Spielen oder Videos. Beide Anzeigearten lassen sich in der Regel nach wenigen Sekunden wegklicken oder verschwindet von selbst. Dann sind sie auch zumutbar und verstoßen nicht gegen § 7 UWG.
Das OLG Nürnberg (Urt. v. 15.01.2019 – 3 U 724/18) hielt eine Zeitspanne von 5 Sekunden, bis es weggeklickt werden kann oder 10 Sekunden, bis es automatisch verschwindet, für angemessen. Das OLG Köln (Urt. v. 12.04.2013 – 6 U 132/12) betont, dass die Nutzer die Webseite mit Spielen oder Videos freiwillig in ihrer Freizeit nutzen und von der Werbung insofern profitieren, als dass sie die Seite kostenlos nutzen können. Darüber hinaus wird die Werbung nur dann angezeigt, wenn man ein Video oder Spiel auch tatsächlich startet.
Werbung nervt die meisten Internetnutzer, sie stellt aber eine übliche Möglichkeit dar, die Webseite zu finanzieren und ermöglicht daher eine kostenlose Nutzbarkeit der Webseite. Solange sie leicht wegklickbar ist oder von selbst verschwindet, ist rechtlich gesehen auch nichts gegen sie auszusetzen. Dass sie eine unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 UWG darstellen, ist eher die Ausnahme.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORAuch in der virtuellen Welt von Instagram gibt es gewissen Rechte […]
Das Landgericht München I urteilte am 20.06.2022 (Az. 42 S 231/21), […]
"Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Sie haben eine Filesharing Abmahnung erhalten? Lassen Sie sich vom Profi verteidigen und reduzieren Sie Ihre Kosten.
Mit einer alle Bereiche berücksichtigenden Prüfung erhalten Sie den besten Schutz für Ihre Marke und können Ihre eigene Marke in jeder Hinsicht einsetzen
Bestimmen Sie selbst, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie hierzu alles selbst bestimmen.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.