Widerrufsbelehrung der Commerzbank fehlerhaft!

Guido Kluck, LL.M. | 12. April 2019

In seinem Beschluss vom 20. Februar 2019 erklärte das OLG Frankfurt am Main (Az. 23 U 89/18), dass die Widerrufsbelehrung eines mit der Commerzbank im Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehensvertrages fehlerhaft war, sodass das Darlehen auch heute noch widerrufbar ist.

Was entschied das OLG Frankfurt am Main?

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die von der Commerzbank erteilte Widerrufsbelehrung „entgegen § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB a. F. nicht den Hinweis [enthielt], dass die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss beginnt, der jedoch zur Information des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist unerlässlich war und entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht durch die sonstigen Angaben in der Widerrufsbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist (wie Erhalt von Vertragsurkunde bzw. eigenem Antrag bzw. deren Abschriften) hinreichend erteilt gewesen ist.“ Dies führte dazu, dass ist die Widerrufsfrist nicht angelaufen war und der Widerruf des Darlehens noch möglich ist.

Der Fehler wird laut richterlicher Feststellung auch nicht dadurch behoben, dass der Darlehensvertrag im Rahmen eines Präsenzgeschäfts geschlossen wurde, bei Unterzeichnung in einer Bankfiliale. Dies begründete das Gericht damit, dass die jeweilige Vertragssituation kein Maßstab im Hinblick auf die Frage nach der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung sein kann. Es kommt nicht darauf an, ob der Darlehensnehmer die Erklärung richtig verstanden hat. Vielmehr sind Darlehensnehmer immer in Textform zu belehren. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BGH. Der Inhalt kann demnach nicht durch etwaige Umstände präzisiert und somit fehlerfrei gemacht werden.

Folgen für die Darlehensnehmer

Alle Darlehensnehmer, die einen Immobiliendarlehensvertrag nach dem 10. Juni 2010 mit der Commerzbank geschlossen haben, sollten diesen auf etwaige fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und sonstige Fehler prüfen lassen. Ein Widerruf kann laut dem OLG Frankfurt dann auch noch heute erklärt werden, obwohl der Vertragsschluss bereits mehr als acht Jahre zurückliegt.

Hierdurch kann die Vorfälligkeitsentschädigung vermieden und eine zinsgünstige Umschuldung vorgenommen werden. Außerdem steht dem Darlehensnehmer in diesem Fall oftmals ein Nutzungsersatzanspruch gegen die Bank für bereits geleistete Zahlungen zu. Wurden bereits Vorfälligkeitsentschädigungen gezahlt, können diese ebenfalls zurückgefordert werden.

Wir berichteten bereits über unwirksame Aufrechnungsklauseln und fehlende Pflichtangaben, die ebenso einen Widerruf auch noch nach langer Zeit ermöglichen.

Fazit

Die Rechtsprechung bleibt seiner Linie treu und stärkt hierdurch erneut die Stellung der Verbraucher. Darlehensgeber müssen ihre Kunden ausreichend beraten und das Risiko fehlerhafter Belehrungen tragen. 

Jetzt teilen:

Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenanmeldung EU
899,00 €

Markenanmeldung EU

Mit der EU Marke ist Ihre Marke europaweit geschützt und sichert Sie und Ihre Marke vor parallelen Marken in anderen europäischen Staaten. Nutzen Sie jetzt Ihre Chance auf Ihre EU Marke

LEGAL SMART Rechtsprodukt Vertragscheck
299,00 €

Vertragscheck

Machen Sie keine Kompromisse. Lassen Sie Ihren Vertrag anwaltlich prüfen, bevor Sie ihn unterschreiben. Professionell und zum Festpreis.

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.