BGH zu Streitbeilegungsverfahren
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Wie wäre es mit einem schottischen Lordtitel für nur 38 Euro? Oder mit dem Titel „Lady of Kerry“? Ja, genau, Kerry wie die Butter „Kerrygold“. Beides steht für die Region Kerry in Irland. Für 50 Euro wird man irischer Lord (oder Lady) und für sogar nur 38 Euro wird man Lord in Schottland. Und nein, das ist kein Witz. Gleich mehrere Internetseiten werben mit dem Verkauf von Lordtiteln und das Interesse in Deutschland an solchen Titeln ist relativ groß. Doch welchen Vorteil bringen sie und kann man die in den Personalausweis eintragen lassen?
Viele Interessenten schließen einen solchen Vertrag ab, um sich anschließend als „Lord“ bezeichnen zu dürfen. Das regelmäßige Ziel ist es, unter diesem Titel dann in der Öffentlichkeit auftreten zu können. Oft möchte man diesen „Titel“ dann auch im Personalausweis eintragen und hat sich hierfür die Möglichkeit des Künstlernamens auserkoren.
Egal ob bei dem irischen oder schottischen Lord, der Ablauf ist gleich: Für die Bezahlung einer bestimmten Summe erwirbt man ein Grundstück, oder zumindest einen kleinen Teil davon. Dafür bekommt man den „Titel“ Lord, der aus dem englischen ganz schlicht mit Landbesitzer zu übersetzen ist. Das hat also, gerade nach dem deutschen Recht, nichts mit einem Adelstitel zu tun.
Die Verleihung solcher ist in Deutschland seit der Weimarer Reichsverfassung (WRV) nicht mehr möglich. Art. 109 WRV beinhaltet, dass Titel nur noch „verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen“ und die nur noch als Teil des Namens gelten, aber keinerlei „öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes“ mit sich bringen.
Erwähnenswert ist aber, dass mit dem Kauf des schottischen Adelstitels ein Naturschutzprojekt unterstützt wird, der Käufer also etwas Gutes tut.
Der irische oder schottische Titel kann nicht als Adelstitel in den Personalausweis eingetragen werden. Er wird in Deutschland nicht mehr verliehen und kann deshalb auch nicht mehr als Künstler- oder Ordensname im Personalausweis eingetragen werden, wie der Bundesgerichtshof und der EuGH kürzlich entschieden hatten.
Wir berichteten bereits über „Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff“. Der Herr hat sich diesen Namen in Großbritannien eintragen lassen und wollte dies auch in Deutschland durchsetzen. Die Sache ging zum BGH und EuGH. Das Ende des Liedes: Eintragung angelehnt. Eine solche Vorgehensweise wertet der BGH als Versuch, das deutsche Namensrecht zu umgehen, welches in Art. 109 WRV die Verleihung von Adelstiteln explizit verbietet.
Es ist jedoch möglich, den Titel auf Briefköpfen oder Visitenkarten o.ä. zu verwenden.
Grundsätzlich kann sich in Deutschland jeder im Alltag nennen, wie er möchte. Im Personalausweis gibt es aber auch das offizielle Feld „Ordens- oder Künstlername“. In dieses kann man sich einen Künstlernamen, der auch „Prince“, „Madonna“ oder „Hella von Sinnen“ lauten kann, eintragen lassen.
Die Voraussetzung ist, dass man der zuständigen Behörde nachweisen muss, dass man unter diesem Künstlernamen in der Öffentlichkeit bekannt ist. Und diese Bekanntheit muss gegenüber der Behörde dann auch glaubhaft gemacht werden. Das kann zum Beispiel durch eine Mitgliedschaft in einem Verband oder der Künstlersozialkasse, eine Domain, Verkaufszahlen, Zeitungsartikel, Visitenkarten und ähnliches erbracht werden.
Trotzdem gibt es viele Standes- oder Bürgerämter, welche mit der Eintragungspraxis für Künstlernamen nicht geschult oder erfahren sind. Dies führt dann auch regelmäßig dazu, dass berechtigte Ansprüche auf Eintragung eines Künstlernamens zurückgewiesen werden. Betroffene stehen dem Behördenapparat dann regelmäßig hilflos gegenüber. Doch das muss nicht sein. Mit unserem Rechtsprodukt „Künstlername eintragen lassen“ haben wir ein Rechtsprodukt geschaffen, mit welchem die Voraussetzungen zur Eintragung eines Künstlernamens vorab anwaltlich geprüft und dann eine Bestätigung der Behörde eingeholt wird. Diese Bestätigung kann dann anschließend bei der Beantragung des Personalausweises vorgelegt werden und der Künstlername wird dann eingetragen werden.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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