Wortmarke Black Friday
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Das Thema Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen ist immer noch sehr aktuell und die Zahl der Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema steigt kontinuierlich. Dennoch gibt es keine Einigung darüber, ob DSGVO-Verstöße wettbewerbsrechtlich relevant sind oder nicht. Auch die Gerichte könnten nicht unterschiedlicher entscheiden.
Mit der Einführung der DSGVO vor ziemlich genau einem Jahr fingen die Probleme an. Wie so oft bei neuen Gesetzen – oder Verordnungen – bringen sie meist mehr Fragen mit sich als sie lösen. Über die Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen ranken sich so einige Fragen und Ansichten. Wir berichteten im Februar in zwei Blogartikeln bereits ausführlich über das Thema (Teil 1 und Teil 2).
Das Problem: Es ist unklar und daher umstritten, ob die Regelungen der DSGVO sogenannte Marktverhaltensregeln darstellen. Solche sind vor allem im UWG enthalten, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Nur wenn die DSGVO-Vorschriften solche Regeln darstellen würden, könnte ihre Einhaltung über § 3a UWG von anderen Marktteilnehmern eingefordert werden.
Schon zu Zeiten des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) war dieses Thema umstritten – Und setzt sich jetzt durch die DSGVO weiter fort.
Seit Spätsommer 2018 ergehen immer wieder Gerichtsentscheidungen zum Thema Abmahnbarkeit. Einige beriefen sich dabei schlicht auf die alte Rechtsprechung zum BDSG. Das betrifft vor allem die frühesten Entscheidungen zur DSGVO. Andere Gerichte gingen aber mutig voraus und bezogen Stellung. Das LG Bochum beispielsweise sah in den Art. 77-84 DSGVO abschließende Regelungen zu Rechtsbehelfen und Sanktionen. Nur bestimmte Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln, dürfen die Rechte der Betroffenen wahrnehmen, so das Gericht. Das LG Wiesbaden unterstützte diese Ansicht und sah die DSGVO als Schutzvorschrift zugunsten der Verbraucher, das UWG hingegen zum Schutz von Verbrauchern und Marktteilnehmern.
Auf der anderen Seite steht aber zum Beispiel das OLG Hamburg, was den seiner Meinung nach nicht abschließenden Charakter der DSGVO ausführlich beschrieb und Abmahnungen daher als möglich einstufte. Die DSGVO lege nach Ansicht des Gerichts nur ein Mindeststandard für Sanktionen fest. So entschieden auch das LG Würzburg und das LG Berlin.
In diesem Jahr ergingen bisher zwei Entscheidungen zur DSGVO. Und, oh Wunder, ergeht eine auf Seiten der Abmahnbarkeit und eine nicht. Das LG Magdeburg (Urt. v. 18.01.2019 – 36 O 48/18) lehnte eine Abmahnbarkeit ab. Der Verordnungsgeber habe nicht gewollt, dass über das Wettbewerbsrecht Dritte klageberechtigt sind. Die Aufzählung in Art. 80 DSGVO sei abschließend.
Das OLG München (Urt. v. 07.02.2019 – 6 U 2404/18) hingegen sieht eine Anwendbarkeit der DSGVO neben der geplanten ePrivacy-Verordnung und auch neben dem UWG.
Es bleibt spannend! Mehr braucht man fast nicht zu sagen. Eine gesetzliche Regelung bzw. Änderung der Gesetze ist nicht in Aussicht. Es bleibt wohl an den Gerichten, sich zu einigen. Der EuGH wird da das letzte Wort haben. Das OLG Düsseldorf (I-20 U 40/16) hat eine entsprechende Vorlagefrage an den EuGH gestellt. Und auch der BGH hat seine Entscheidung in einem aktuellen Verfahren (I ZR 186/17) vertagt, bis der EuGH sich zur Sache geäußert hat.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie diese durch einen spezialisierten Anwalt prüfen lassen. Zusammen mit diesem kann das weitere Vorgehen gegen die Abmahnung besprochen werden. Keinesfalls sollte voreilig eine Unterlassungserklärung unterschrieben und der geforderte Aufwendungsersatz gezahlt werden.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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