AG Augsburg: Link auf Unternehmenspräsenz in E-Mail ist keine unzulässige Werbung
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Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen stehen bei vielen Unternehmen auf der Tagesordnung. Abmahnmissbrauch aber leider auch. Der Zweck einer schnellen, außergerichtlichen Einigung wird oft für Geldmacherei missbraucht. Gerade im Zusammenhang mit der Frage, ob DGSVO-Verstöße abmahnbar sind, wird eine Entscheidung vom Gesetzgeber herbeigesehnt. Nun gibt es einen Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, der dazu zumindest ansatzweise Stellung nimmt.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll einen fairen Wettbewerb stärken. Ein durch dieses Gesetz vorgegebenes Mittel ist die Abmahnung. Sie soll eine schnelle und günstige Möglichkeit bieten, seinen Unterlassungsanspruch gegen einen Wettbewerber durchzusetzen. Dadurch sollen Gerichtsverfahren, wie deutlich länger dauern und teurer sind, vermieden werden.
Leider aber hat sich eine Art Branche herausgebildet, die sich auf Abmahnungen spezialisiert hat. Dabei arbeiten Unternehmen mit Kanzleien zusammen und versenden hunderte Abmahnungen. Damit generieren sie durch die Forderung von Gebühren, Aufwendungen und Vertragsstrafen hohe Einnahmen.
Auf der anderen Seite stehen die Unternehmer, die sich oft mit hohen Forderungssummen konfrontiert sehen und im Falle einer wiederholten Rechtsverletzung fünfstellige Vertragsstrafen zahlen sollen.
Es gibt keine klaren Regeln, nach denen eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist. Durch die Rechtsprechung hat sich aber eine Reihe Indizien herausgebildet, anhand derer man im Einzelfall prüfen kann, ob eine Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegen könnte oder nicht. Dies entscheidet dann im Zweifelsfall ein Gericht.
Kriterien für eine Rechtsmissbräuchlichkeit sind zum Beispiel:
-überzogener Streitwert
-viel zu kurze Fristen
-zu hohe Vertragsstrafen
-mangelnde Verhältnismäßigkeit
-Geltendmachung einer Vertragsstrafe schon einen Tag nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung
-Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen in einem bestimmten Zeitraum
-Verhältnis der Zahl der Abmahnungen zum Vertrieb der angebotenen Waren
Durch die Änderung der Gesetzeslage sollen rechtsmissbräuchliche Abmahnungen reduziert werden, am besten sogar ganz unterbunden. Gerade Kleinstunternehmer sollen nicht bei geringfügigen Verstößen hohe Geldsummen zahlen müssen, die auf Dauer sogar ihre Existent gefährden können. Als Maßnahmenkatalog sieht der Gesetzentwurf „höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Verringerung finanzieller Anreize für Abmahnungen, mehr Transparenz sowie vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen vor.“
Zur Durchsetzung der Ziele werden in das UWG neue Paragrafen eingeführt und vorhandene inhaltlich verändert. In § 8 und § 8a UWG zum Beispiel wird der Kreis derjenigen, die eine Abmahnung aussprechen darf, reduziert. § 8b untersagt ausdrücklich rechtsmissbräuchliche Abmahnungen. Und nennt Kriterien, anhand derer eine Rechtsmissbräuchlichkeit festgemacht werden kann. Außerdem werden Vertragsstrafen für Abmahnungen aus wirtschaftlichem Interesse auf maximal 1000 Euro reduziert.
Neben dem UWG sollen auch zahlreiche andere Gesetze geändert werden.
Der Gesetzentwurf soll noch diesen Monat im Bundesrat beraten werden. Dann wäre es möglich, dass das Gesetz noch dieses Jahr in Kraft treten könnte. Ob das so schnell geht, bleibt abzuwarten. Selbiges gilt auch für die Zukunftsprognose. In dem Gesetzentwurf wird angegeben, dass durch die Maßnahmen die rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen um 50 % reduziert werden können. Doch es gibt auch Kritik an dem Gesetzentwurf. Diese bezieht sich einerseits darauf, dass er Kleinunternehmer bevorteilt, was von mittleren und großen Unternehmen als ungerecht empfunden wird. Außerdem bringen die Änderungen keine Klarheit zum Thema der Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen mit sich. Diese Thematik wird in dem Entwurf nur mit wenigen Worten in den Erwägungsgründen erwähnt.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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