Neue Maßstäbe durch die UWG Reform 2009
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Wer Artikel bei Amazon verkauft, ärgert sich oft über Konkurrenten, die dieselben Produkte verkaufen. Das tun sie dann meist auch noch billiger als man selbst. Und manchmal sind auch Plagiate dabei oder die Verkäufer dürfen die Waren (in Deutschland) gar nicht verkaufen. Dass dabei gegen das Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht verstoßen wird, erklärten wir bereits in einem Blogartikel.
Nun gab es eine weitere Entscheidung des OLG Hamm zu Rechtsverletzungen bei Amazon.
In seiner Entscheidung vom 05.03.2013 (Az. 4 U 139/12) nahm das OLG Hamm eine Markenrechtsverletzung an. In dem ihm vorliegenden Fall bot ein Händler seine Ware unter einem prägnanten Teil des Firmennamens des Markeninhabers. Die Nutzung des „Firmenschlagworts“ stellt nach Ansicht des OLG Hamm verletzt §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4 S. 1 MarkenG, da sich diese Kurzform des Unternehmensnamens dazu geeignet ist, sich im Verkehr durchzusetzen. Verwenden andere Unternehmen das Firmenschlagwort, droht eine Verwechslungsgefahr.
Der Beklagte konnte sich auch nicht durch den Einwand verteidigen, dass Amazon das Schlagwort und Produktseite eines Konkurrenten zugeordnet bzw. angehängt habe. Das Gericht meint dazu, dass der Verkäufer selbst schuld ist, da er bei Amazon Produkte verkauft. Wenn das nur unter Verletzung des Markenrechts geht, muss er seine Produkte bei Amazon aus dem Sortiment nehmen.
In der aktuellen Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 22.11.2018 – 4 U 73/18) ging es um Mobiltelefonzubehör. Ein Verkäufer hängte sich an die Produktseite des Konkurrenten, da dieser dieselben Produkte verkaufte. Der Erstverkäufer mahnte den Verkäufer ab und forderte Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG. Das OLG wies die Klage als unbegründet ab. Zwar stimmte das Gericht dem Erstverkäufer insofern zu, als dass das Anhängen und das Erscheinen des Verkäufernamens hinter der Präposition „von“ eine Täuschung über die betriebliche Herkunft darstellen. Der Kunde denkt, dass der Verkäufer der Hersteller des Produkts ist, dabei ist er nur einer von mehreren Verkäufern.
Allerdings darf sich der Verkäufer nicht auf diese Rechtsverletzungen berufen. Das liegt an § 242 BGB. Das Gericht begründet das damit, dass die Rechtsposition des Klägers auf demselben unlauteren und irreführenden Handeln beruht. Der Kläger ist nämlich selbst nicht Hersteller, sondern nur zufälligerweise der erste Verkäufer, der das Produkt bei Amazon angeboten hat. Außerdem würde ein Wettbewerb unter den Anbietern verhindert werden, wenn sich Händler nicht mehr an die Produkte eines anderen anhängen könnten und damit ihre Produkte bei Amazon gar nicht mehr verkaufen könnten. Das liegt daran, dass Amazon Produkt nur eine ASIN vergibt und alle Verkäufer unter dieser gesammelt werden.
Verkäufer bei Amazon sollten genau schauen, ob sie von Amazon als Hersteller eingetragen wurden und ob sie sich an das richtige Produkt gehängt haben.
Bei aufgedeckten Rechtsverletzungen können sich Verkäufer an Amazon wenden und den Konzern darüber informieren. Da Amazon aber auch an Plagiaten oder Verkäufen ohne Lizenz Geld verdient, ist der Konzern etwas träge mit dem Löschen von Produkten. Da aber den Händlern durch unberechtigte Verkäufe von Dritten viel Geld entgeht, sollte nicht lange gezögert, sondern gehandelt werden. Bei einer Rechtsverletzung können Unterlassung und Schadensersatz gefordert werden. Zur Prüfung des Sachverhalts kann sich eine Kontaktaufnahme zu einem spezialisierten Anwalt lohnen, der die Rechtsverletzung prüft und entsprechende Schritte einleitet.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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