BGH: Markennamen müssen Unterscheidungskraft besitzen
Neuer Beschluss des Bundesgerichtshof im Markenrecht. Der Markenname „HUQQA“ ist nicht […]
Die klassischen drei schwarzen Streifen von Adidas kennt so gut wie jeder. Zumindest hier in Deutschland. Das Europäische Gericht (Urt. v. 19.06.2019 – T-307/17) sah das für die EU anders und bestätigte die Nichtigkeit der EU-Marke.
Die EU-Marke, auch Unionsmarke genannt, ist eine Marke, die in der gesamten EU gilt. Sie kann als Wortmarke, Bildmarke, Hörmarke und in vielen weiteren Formen eingetragen werden. Voraussetzung ist, dass sie klar definiert und unterscheidungskräftig ist. Das Zeichen soll das eigene von fremden Unternehmen unterscheiden und so die Identität und Produkte schützen.
Das belgische Unternehmen „Shoe Branding Europe BVBA“ hielt die Bildmarke mit den drei Streifen von Adidas für nichtig und stellte Ende 2014 einen entsprechenden Antrag beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wegen fehlender Unterscheidungskraft. Mitte 2016 wurde dem Antrag stattgegeben. Dagegen legte Adidas Berufung bei der bei der Beschwerdekammer ein und sagt, dass die Marke Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben habe. Dafür sah die Beschwerdekammer die von Adidas vorgelegten Beweise als nicht ausreichend an und blieb bei der Nichtigkeit. Dann ging die Sache zum Europäischen Gericht (EuG).
Das EuG beschäftigte sich mit der Frage, ob die Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (Verordnung über die Gemeinschaftsmarke) ernsthaft benutzt wurde. Anhand der von Adidas vorgelegten Beweise konnte das Gericht diese Einschätzung nicht teilen.
Dabei beschäftigte sich das Gericht vor allem mit den von Adidas vorgelegten Beweisen. Der Konzern hat stolze 12.000 Seiten Beweismaterial eingereicht. Doch die Masse bringt hier keinen Gewinn. Das Gericht moniert, dass die Bilder keinen Rückschluss auf die Dauer der Benutzung und auf die Auswirkung der Marke auf die Wahrnehmung der Öffentlichkeit zulassen. Genau das wäre aber erforderlich gewesen, denn Adidas beruft sich für die Unterscheidungskraft auf die Bekanntheit der Marke.
Auch die Angaben zu Werbeausgaben reichten dem Gericht nicht aus, da sich aus diesen nicht ergebe, dass sie sich auf die relevanten Produkte beziehen. Sie beziehen sich vielmehr auf das gesamte Geschäft des Konzerns.
Außerdem bemängelte das Gericht die von Adidas durchgeführten und vorgelegten Marktstudien. Diese sind mit Bildern von anderen Streifen durchgeführt worden als die eingetragenen oder enthielten gar keine grafische Darstellung, sondern nur eine Beschreibung des Zeichens. Darüber hinaus wurden diese nur in einigen, nicht aber in allen europäischen Mitgliedsstaaten durchgeführt.
Schließlich waren auch die beigefügten Presseartikel und Gerichtsentscheidungen nicht überzeugend, so das Gericht. Adidas trage nicht vor, welche Entscheidungen und Presseausschnitte relevant sind, um eine Unterscheidungskraft anzunehmen. Die von Adidas vorgelegten Gerichtsentscheidungen beziehen sich außerdem auf andere Zeichen als das eingetragene, weil sie anders aussehen.
Die Entscheidung zur Bildmarke von Adidas erinnert stark an die zu
McDonald’s berühmten BigMac. Auch der Fastfood-Gigant verlor seinen Markenstreit, weil er keine ausreichenden Beweise vorlegte. Darüber berichteten wir bereits.
Beide Entscheidungen zeigen, dass auch Weltkonzerne nicht vor markenrechtlichen Streitigkeiten gefeit sind und nicht anders behandelt werden als kleine Unternehmen. Da die Gerichte und Behörden augenscheinlich auf eine schlüssige Beweisführung achten, sollte hierauf besonders viel Wert gelegt werden. Gerade der Fall von Adidas zeigt, dass es nicht auf Masse, sondern Qualität ankommt.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORNeuer Beschluss des Bundesgerichtshof im Markenrecht. Der Markenname „HUQQA“ ist nicht […]
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