Der Diesel-Skandal – Alles, was man wissen muss
Ob Diesel-Skandal, Abgasaffäre oder Abgas-Skandal. Viele Millionen Fahrzeuge sind in Deutschland […]
Der Kläger nahm die Betreiberin eines sozialen Netzwerks auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, Freischaltung des Beitrags, Auskunftserteilung, materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Der Grund dafür liegt in dem Umstand, dass die Betreiberin einen Post des Klägers gelöscht und sein Konto in den „read-only“-Modus versetzt hatte. Das OLG Dresden kündigt in seinem Beschluss vom 11.06.2019 an, die Berufung des Klägers zurückzuweisen (Az.: 4 U 760/19).
Die Betreiberin des Netzwerks löschte einen Post des Klägers, da dieser Wörter wie „Neger“ enthielt. Daraufhin klagte der Betroffene vor dem Landgericht und bekam nur bezüglich der Feststellung, dass die Löschung und Sperrung rechtswidrig waren, recht. Die anderen Ansprüche wies das Landgericht zurück. Dagegen wendete er sich mit der Berufung, die wohl auch nicht zu seinen Gunsten ausgehen wird. Das OLG Dresden schreibt, dass die Berufung „in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg“ hat.
Der Kläger verlangte Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Diese Norm ermöglicht es Betroffenen, materielle und immaterielle Schäden, die durch Verstöße gegen die DSGVO entstanden sind, beim Verantwortlichen geltend zu machen. Die Voraussetzungen sieht das OLG Dresden hier aber nicht als erfüllt an.
Zunächst bezweifelt das Gericht, dass die DSGVO hier überhaupt anwendbar ist. Der Sachverhalt ereignete sich nämlich Ende März 2018 und damit vor der unmittelbaren Geltung der DSGVO ab dem 25.05.2018. Anders als Ansprüche auf Unterlassung knüpfe der hier geltend gemachte Anspruch auf einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt an, der vor der Geltung der DSGVO liegt.
Letztlich könne dieser Umstand aber dahinstehen, da die Voraussetzungen von Art. 82 DSGVO nicht erfüllt seien. In der Löschung des Posts und Sperrung des Accounts liegt nach Ansicht des Gerichts kein Verstoß gegen die DSGVO, denn der Betroffene habe den Nutzungsbedingungen der Betreiberin zugestimmt. Die Erhebung und Verarbeitung von Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO erfolgte daher gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO mit der Einwilligung des Betroffenen.
Außerdem ist dem Betroffenen nach Ansicht des OLG Dresden kein Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO entstanden, sodass auch deshalb kein Schadensersatz verlangt werden könne. Die Sperrung von Daten über drei Tage hinweg überschreite nicht die Erheblichkeitsschwelle und habe allenfalls „Bagatellcharakter“. Nicht jede subjektive Unannehmlichkeit ohne, dass das Selbstbild oder Ansehen einer Person ernsthaft beeinträchtigt wurden, begründe einen Schaden. Dieser sei erst bei Kommerzialisierung, also bewussten datenschutzrechtlichen Verstößen in großer Zahl der Fall. Anderenfalls entstünde ein großes Missbrauchsrisiko, wenn der immaterielle Schadensersatz auf Bagatellfälle ausgedehnt würde.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOROb Diesel-Skandal, Abgasaffäre oder Abgas-Skandal. Viele Millionen Fahrzeuge sind in Deutschland […]
Die Räum- und Streupflicht trifft grundsätzlich den Vermieter als Grundeigentümer. Der […]
Die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien lässt aktuell angebliche Urheberrechtsverletzungen […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Schützen Sie Ihren Namen oder Ihr Produkt oder Dienstleistung durch eine Eintragung im Markenregister mit Ihrer eigenen Marke
Mit der EU Marke ist Ihre Marke europaweit geschützt und sichert Sie und Ihre Marke vor parallelen Marken in anderen europäischen Staaten. Nutzen Sie jetzt Ihre Chance auf Ihre EU Marke
Schützen Sie Ihren guten Namen und Ihre Online-Reputation und lassen Sie negative Einträge bei Google + Co. löschen.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.