Markenstreit: Xing vs. GK-Software

Guido Kluck, LL.M. | 3. September 2019

Xing und GK-Software wollen einen neuen Weg einschlagen, und der ist – zumindest was den Namen angeht – ziemlich ähnlich. GK-Software hat sich „Newwork-Software“ als Wortmarke beim EUIPO eintragen lassen und kurze Zeit später ließ Xing „New Work SE“ eintragen. Nun streiten die beiden vor Gericht.

Worüber streiten Xing und GK-Software?

Xing wird Xing bleiben, das Unternehmen wird jedoch in Zukunft New Work SE heißen und soll neu ausgerichtet werden. Dazu veröffentlichte der Konzern im Februar eine Pressemitteilung. Dem legt GK-Software nun aber Steine in den Weg. Die Softwarefirma hat sich zeitlich früher einen ähnlichen Namen eintragen lassen und akzeptiert die Markeneintragung von Xing nicht. GK-Software fordert nun wegen Verwechslungsgefahr vor Gericht die Löschung der Marke von Xing, Xing verlangt Gleiches von GK-Software. Über den Markenstreit wird nun das Landgericht Frankfurt entscheiden (2-06 O 113/19).

Wer hat Vorrang bei Marken mit Verwechslungsgefahr?

Ältere eingetragene Marken sind gem. § 9 MarkenG ein relatives Schutzhindernis. Nach dem Prioritätsprinzip gehen ältere Rechte den jüngeren vor. Wer seine Marke zuerst einträgt, ist also nach dem MarkenG geschützt. Relative Schutzhindernisse werden vom DPMA und EUIPO nicht geprüft. Die Überprüfung einer Verletzung älterer Rechte obliegt dem Eintragenden bzw. dem Markeninhaber, der gegen die Eintragung einer ähnlichen Marke vorgehen kann. Das Amt prüft bei für die Eintragung nur die absoluten Schutzhindernisse gem. § 8 MarkenG, also z.B. ob es der Marke an jeglicher Unterscheidungskraft fehlt oder gegen die guten Sitten verstößt.

Was können Markeninhaber gegen Markenverletzungen tun?

Markeninhaber können und sollten regelmäßig kontrollieren, ob identische oder ähnlichen Marken in das Markenregister eingetragen wurden. Ist dies der Fall, können sie gem. § 14 MarkenG Unterlassung und Schadensersatz von dem Inhaber der jüngeren Marke verlangen. Darüber hinaus gibt es u.a. einen Anspruch aus Vernichtung, Rückruf, Auskunft und Vorlage (§§ 14 ff. MarkenG). 

Außerdem kann vor dem DPMA und EUIPO Widerspruchgegen die Eintragung eingelegt werden. Das kostet 250 € und führt im Erfolgsfall zur Löschung der Eintragung. Der Widerspruch ist aber ab Veröffentlichung der Eintragung nur 3 Monate lang möglich. Bei einem Verstoß gegen absolute Schutzhindernisse kann ein Nichtigkeitsantraggem. § 50 MarkenG gestellt werden, der im Erfolgsfall ebenfalls zur Löschung der Eintragung führt.

Ist der Widerspruchszeitraum verstrichen oder eine Abmahnung auf Unterlassung ohne Erfolg geblieben, kann gem. § 55 MarkenG Klage auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte i.S.v. § 51 MarkenG erhoben werden. Ist die Klage zulässig und begründet, wird die Marke für nichtig erklärt und gelöscht.

Was sollte bei der Eintragung einer Marke beachtet werden?

Damit solche Streitigkeiten nicht entstehen, ist vor der Eintragung zu prüfen, ob sie gegen absolute oder relative Schutzhindernisse verstoßen würde. Dies erfordert Zeit und Erfahrung, ist aber essenziell zur Verhinderung von Abmahnungen und Klagen. Dabei muss sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene nach älteren und ähnlichen Marken gesucht werden. Auch riesige Unternehmen wie Adidas bleiben von Nichtigkeitsanträgen nicht verschont!

Bei Fragen zum Markenrecht können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir unterstützen Sie sowohl bei der Eintragung Ihrer Marke als auch bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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