E-Privacy-Verordnung gescheitert?
Der aktuelle Entwurf zur E-Privacy-Verordnung wurde abgelehnt. Wie geht es nun […]
Facebook und Datenschutz – ein Thema, das immer wieder hochkommt. Der Konzern hat Beschwerden gegen die Untersagung der Zusammenführung von Nutzerdaten, die das Bundeskartellamt ausgesprochen hat, eingelegt und aufschiebende Wirkung beantragt. Diese hat das OLG Düsseldorf Facebook nun zugesprochen, sodass auf die Entscheidung über die Beschwerden gewartet werden muss. Ein Sieg seitens Facebook erscheint wahrscheinlich.
Facebook und Datenschutz – ein Thema, das immer wieder hochkommt. Der Konzern hat Beschwerden gegen die Untersagung der Zusammenführung von Nutzerdaten, die das Bundeskartellamt ausgesprochen hat, eingelegt und aufschiebende Wirkung beantragt. Diese hat das OLG Düsseldorf Facebook nun zugesprochen, sodass auf die Entscheidung über die Beschwerden gewartet werden muss. Ein Sieg seitens Facebook erscheint wahrscheinlich.
Der Präsident des Kammergerichts, Andreas Mundt, äußert sich in einer Meldung des Bundeskartellamts vom 07.02.2019zu Facebook:
„Als marktbeherrschendes Unternehmen unterliegt Facebook besonderen kartellrechtlichen Pflichten und muss bei dem Betrieb seines Geschäftsmodells berücksichtigen, dass die Facebook-Nutzer praktisch nicht auf andere soziale Netzwerke ausweichen können.“
Das Bundeskartellamt sieht den Umfang der Sammlung und Verwertung von Nutzerdaten als „missbräuchlich“ an. Es geht von einem „Ausbeutungsmissbrauch“ aus und erklärt, dass Facebook nicht nur über Facebooks Webseite, sondern auch über Instagram, WhatsApp und Drittseiten Daten über die Nutzer sammeln und zusammenführt.
„Daten sind heute ein entscheidender Faktor im Wettbewerb. Gerade für Facebook sind sie sogar der wesentliche Faktor für die Dominanz des Unternehmens. Auf der einen Seite steht eine kostenlose Dienstleistung für die Nutzer. Auf der anderen Seite steigt die Attraktivität und der Wert der Werbeplätze mit der Menge und der Tiefe der Daten über die Nutzer.“, so Andreas Mundt.
In der Meldung vom 07.02.2019spricht das Bundeskartellamt von „weitreichenden Beschränkungen“. Es will erreichen, dass Facebook die bei WhatsApp und Co. gesammelten Daten nur noch mit Einwilligung des Nutzers zuordnen darf. Entsprechende Lösungsvorschläge sollte Facebook selbst dem Bundeskartellamt vorlegen.
Facebook legte Beschwerden gegen die Beschränkungen ein und beantragte aufschiebenden Wirkung. Diese wurde vom OLG Düsseldorf angeordnet. Dieses erklärt in einer Pressemitteilung vom 26.08.2019:
„An der Rechtmäßigkeit dieser kartellbehördlichen Anordnungen hat der 1. Kartellsenat schon auf der Grundlage einer bloß summarischen rechtlichen Prüfung ernstliche Zweifel. Selbst wenn die beanstandete Datenverarbeitung gegen Datenschutzbestimmungen verstoße, liege darin nicht zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.“
Der Pressemitteilung liegt ein 37-seitiger Beschlusszugrunde, in dem das OLG Düsseldorf ausführlich erklärt, warum die Beschränkungen seitens Facebook erst mal nicht umgesetzt werden müssen.
Über die Rechtmäßigkeit der Beschränkungen des Bundeskartellamts wird in dem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren entschieden. Wann diese Entscheidung getroffen wird, ist noch unklar. Es ist jedoch recht wahrscheinlich, dass die Anordnung des Bundeskartellamts aufgehoben wird.
In dem Beschluss des OLG Düsseldorfsteht, dass sie „aufzuheben sein wird.“ Ein Ausbeutungsmissbrauch liege nicht vor, da das Bundeskartellamt keine hinreichenden Ermittlungen dazu durchgeführt habe und daher keine aussagekräftigen Befunde vorlägen. Außerdem könnten die Daten der Verbraucher dupliziert werden und so jedem Wettbewerber von Facebook zur Verfügung gestellt werden können, sodass kein „wettbewerbsschädliches Ergebnis“ vorliege.
Die Nutzer müssen nach Ansicht des OLG Düsseldorf selbst abwägen, ob sie den Nutzungsbedingungen von Facebook zustimmen, um das Netzwerk nutzen zu können oder, ob es lassen. Mit der Erfassung und Verarbeitung der Daten sei aber nicht das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Nutzer verletzt, da es jedem freistehe, das Netzwerk nicht zu nutzen. Im Fall von Facebook bestehe zwischen der Datenverarbeitung und der Marktmacht von Facebook nicht die „notwendige Verhaltenskausalität“, um einen Ausbeutungsmissbrauch annehmen zu können. Das Gericht erklärt, dass der Nutzer durch Facebook nicht „derart fremdbestimmt ist, dass die Einverständniserklärung nicht mehr als auf einer autonomen Entscheidung des Nutzers beruhend angesehen werden kann.“
Sie haben Fragen zum Wettbewerbs- oder Datenschutzrecht? Dann wenden Sie sich doch an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert!
Der Präsident des Kammergerichts, Andreas Mundt, äußert sich in einer Meldung des Bundeskartellamts vom 07.02.2019zu Facebook:
„Als marktbeherrschendes Unternehmen unterliegt Facebook besonderen kartellrechtlichen Pflichten und muss bei dem Betrieb seines Geschäftsmodells berücksichtigen, dass die Facebook-Nutzer praktisch nicht auf andere soziale Netzwerke ausweichen können.“
Das Bundeskartellamt sieht den Umfang der Sammlung und Verwertung von Nutzerdaten als „missbräuchlich“ an. Es geht von einem „Ausbeutungsmissbrauch“ aus und erklärt, dass Facebook nicht nur über Facebooks Webseite, sondern auch über Instagram, WhatsApp und Drittseiten Daten über die Nutzer sammeln und zusammenführt.
„Daten sind heute ein entscheidender Faktor im Wettbewerb. Gerade für Facebook sind sie sogar der wesentliche Faktor für die Dominanz des Unternehmens. Auf der einen Seite steht eine kostenlose Dienstleistung für die Nutzer. Auf der anderen Seite steigt die Attraktivität und der Wert der Werbeplätze mit der Menge und der Tiefe der Daten über die Nutzer.“, so Andreas Mundt.
In der Meldung vom 07.02.2019spricht das Bundeskartellamt von „weitreichenden Beschränkungen“. Es will erreichen, dass Facebook die bei WhatsApp und Co. gesammelten Daten nur noch mit Einwilligung des Nutzers zuordnen darf. Entsprechende Lösungsvorschläge sollte Facebook selbst dem Bundeskartellamt vorlegen.
Facebook legte Beschwerden gegen die Beschränkungen ein und beantragte aufschiebenden Wirkung. Diese wurde vom OLG Düsseldorf angeordnet. Dieses erklärt in einer Pressemitteilung vom 26.08.2019:
„An der Rechtmäßigkeit dieser kartellbehördlichen Anordnungen hat der 1. Kartellsenat schon auf der Grundlage einer bloß summarischen rechtlichen Prüfung ernstliche Zweifel. Selbst wenn die beanstandete Datenverarbeitung gegen Datenschutzbestimmungen verstoße, liege darin nicht zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.“
Der Pressemitteilung liegt ein 37-seitiger Beschlusszugrunde, in dem das OLG Düsseldorf ausführlich erklärt, warum die Beschränkungen seitens Facebook erst mal nicht umgesetzt werden müssen.
Über die Rechtmäßigkeit der Beschränkungen des Bundeskartellamts wird in dem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren entschieden. Wann diese Entscheidung getroffen wird, ist noch unklar. Es ist jedoch recht wahrscheinlich, dass die Anordnung des Bundeskartellamts aufgehoben wird.
In dem Beschluss des OLG Düsseldorfsteht, dass sie „aufzuheben sein wird.“ Ein Ausbeutungsmissbrauch liege nicht vor, da das Bundeskartellamt keine hinreichenden Ermittlungen dazu durchgeführt habe und daher keine aussagekräftigen Befunde vorlägen. Außerdem könnten die Daten der Verbraucher dupliziert werden und so jedem Wettbewerber von Facebook zur Verfügung gestellt werden können, sodass kein „wettbewerbsschädliches Ergebnis“ vorliege.
Die Nutzer müssen nach Ansicht des OLG Düsseldorf selbst abwägen, ob sie den Nutzungsbedingungen von Facebook zustimmen, um das Netzwerk nutzen zu können oder, ob es lassen. Mit der Erfassung und Verarbeitung der Daten sei aber nicht das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Nutzer verletzt, da es jedem freistehe, das Netzwerk nicht zu nutzen. Im Fall von Facebook bestehe zwischen der Datenverarbeitung und der Marktmacht von Facebook nicht die „notwendige Verhaltenskausalität“, um einen Ausbeutungsmissbrauch annehmen zu können. Das Gericht erklärt, dass der Nutzer durch Facebook nicht „derart fremdbestimmt ist, dass die Einverständniserklärung nicht mehr als auf einer autonomen Entscheidung des Nutzers beruhend angesehen werden kann.“
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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