BGH: Zur Zulässigkeit eines pauschalierten Schadensersatzes in AGB
Im Verhandlungstermin am 14. April 2010 wird sich der BGH mit […]
Nachdem bereits Probleme hinsichtlich der Zulassungen der E-Scooter aufgetreten sind, kommen jetzt Probleme bezüglich der vertraglichen Ausgestaltung hinzu. Insgesamt 85 verschiedene AGB-Klauseln verschiedener Entleiher sind unzulässig. Dies hatte zuletzt die Vebraucherzentrale festgestellt.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (Vzbv) moniert, dass in den AGB der Verleiher unzulässige Klauseln enthalten sind, die den Kunden auch für unverschuldete Schäden aufkommen lassen wollen. Dies betrifft 85 AGB-Klauseln bei den verschiedenen Start-Ups, die die E-Scooter verleihen. Der Bundesverband drohte nun damit, Klage dagegen einzureichen.
Die bekanntesten Start-ups, die hiervon betroffen sind, sind die Berliner Unternehmen Circ und Tier Mobility, der amerikanische Anbieter Lime sowie das schwedische Jungunternehmen Voi. Sie alle haben unzulässige Klauseln zu Haftungsregelungen und wälzen teilweise Wartungs- und Inspektionspflichten auf den Nutzer der E-Scooter ab.
Die Verleiher schreiben zudem in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sie weder einen verkehrssicheren Zustand der Roller noch funktionierende Batterien gewährleisten müssen. Es obliegt demnach dem Kunden, diese Punkte hinreichend zu überprüfen und einzuschätzen, eine Aufgabe, der nicht jeder technische Leihe gewachsen ist.
Der Nutzer soll laut den betreffenden AGB Bremsen, Beleuchtung, Rahmen, Akku und die Räder selbstständig überprüfen und etwaige Mängel ausfindig machen. Die Verbraucherzentrale hält dies allerdings für nicht möglich, da die Verbraucher oftmals nicht über das entsprechende Fachwissen und die Kenntnis verfügen, diese zu erkennen, geschweige denn, diese auszubessern.
Die Anbieter der E-Scooter behalten sich durch ihre AGB häufig vor, den Service jederzeit einzustellen und die Mietbedingungen spontan zu ändern, ohne dabei die Nutzerinteressen mit einzubeziehen. Zudem trägt der Kunde das Kostenrisiko bei Nichtantretung der Fahrt aufgrund von Defekten oder leeren Akkus. Dem Kunden werden in der Regel die Mietgebühren nicht erstattet, wenn er die Fahrt kurzfristig storniert.
Weiterer Punkt, den die Verbraucherzentrale kritisiert, ist in der Datennutzung der Kunden. Die Daten können ohne Zustimmung des Kunden zu Werbezwecken genutzt werden, heißt es in vielen AGB der Verleiher.
Nachdem die Verbraucherzentrale die Unterlassung solcher Klauseln gefordert hat, reagierten einige der Anbieter hierauf. Circ hat die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und Tier Mobility änderte bereits seine allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch andere Unternehmen erklärten ihre Bereitschaft zur Änderung der AGB und Abgabe der Unterlassungserklärung.
Da die rechtliche Lage hinsichtlich der E-Scooter nicht eindeutig ist, sollte man informiert bleiben. Insbesondere ist es ratsam, die AGB vorher zu lesen und ggf. nachzufragen. Sollte einem Nutzer auf Grund der AGB das Kostenrisiko auferlegt werden, heißt es, sich anwaltliche Hilfe zu suchen. Die Chancen auf einen positiven Ausgang für den Nutzer stehen auf Grund der hier dargestellten Sachlage sehr gut.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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