Abmahnung aktuell: Hörbuchserie „Die drei ???“
Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag der Sony […]
Immer häufiger kommt es zu Abmahnungen, wenn es um Computerspiele geht. Erst kürzlich hat die Kanlei .rka die Computerspiele „Dying Light“ und „Kingdom come Deliverance“ abgemahnt.
Die Kanzlei mahnte aufgrund von vermeintlichem Filesharing ab. Dabei sollen die Verstöße bereits im vergangenen Jahr im Februar vorgefallen sein.
Bei der besagten Kanzlei handelt es sich um eine Kanzlei, die nicht selten Abmahnungen wegen etwaiger Urheberrechtsverstöße versendet. Dabei versendet sie an die betroffenen Nutzer Abmahnungen mit der Aufforderung, die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Zudem fordert sie Zahlung der Anwaltskosten. Häufig unterbreitet sie ein pauschales Vergleichsangebot in Höhe von 1.500 Euro. Den entstandenen Schaden beziffert sie in der Regel aber nicht.
Beim Filesharing wird ein Werk in der Regel in einer Tauschbörse hochgeladen und geteilt, sodass andere User dieses benutzen können. Das Hochladen kann dokumentiert und nachverfolgt werden und wird deshalb zum Gegenstand von Abmahnungen gemacht.
In der Regel haben die Filesharing-Tauschbörsen die Voreinstellung gewählt, dass die User, die während sie eine Datei von einem anderen User herunterladen, Teile der Datei bereits für andere User zugänglich machen. Wenn die User die Einstellungen so belassen, stellen diese die Dateien anderen Usern zu Verfügung. Dadurch begehen sie eine Urheberrechtsverletzung.
Hiergegen kann durch Abmahnungen sowie Unterlassungserklärungen sowie Schadensersatz durchgegriffen werden.
Die Unterlassungserklärung ist eine Erklärung, dass der Nutzer das besagte Verhalten nicht wiederholt.
Es ist anzuraten, dass die Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige Sichtung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen. Oftmals werden durch sie die eigenen Rechte stärker beschnitten, als dies von der Rechtsordnung vorgesehen ist.
Abmahnungen können auch ausgesprochen werden, wenn die Tat selbst schon einige Zeit zurück liegt. Denn auch Unterlassungsansprüche unterliegen der Verjährung und können bis zum Eintritt der Verjährung noch geltend gemacht werden. Da die Ansprüche in den hier betroffenen Abmahnungen noch nicht verjährt gewesen sind, waren die Abmahnungen noch im zeitlichen Rahmen und daher zulässig.
Auch bei den vorliegenden Abmahnungen kommt man nicht umher an eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung zu denken.
Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung immer dann vorliegt, wenn im Verhältnis zum Jahresgewinn des abmahnenden Unternehmens ein existenzbedrohender Verfolgungsaufwand und kein erwähnenswertes wirtschaftliches Interesse an die Abmahnungen geknüpft ist.
Liegt eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vor, müssen Betroffene weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch Schadensersatz oder sonstige Kosten leisten.
Allerdings muss man darauf hinweisen, dass trotz der scheinbar recht eindeutigen Rechtsprechung die Instanzgerichte besonders hohe Hürden an den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit stellen. Abgemahnte sind für sämtliche diesbezüglichen Umstände darlegungs- und beweisbelastet. Doch können sie diese Beweise oftmals überhaupt nicht erbringen, weil sie überhaupt keinen Zugang zu diesen notwendigen Informationen haben.
Können Betroffene die entsprechende Beweise nicht oder nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht ausreichend erbringen, verwerfen die Instanzgerichte gerne den gesamten Vortrag der Betroffenen und urteilen im Interesse der Abmahnenden.
Betroffenen ist zu raten auf eine Abmahnung nur mit anwaltlicher Hilfe zu reagieren, damit alle relevanten Aspekte der Abmahnung unter Berücksichtigung der relevanten Rechtsprechung beachtet werden.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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