Kein Storno bei Angst
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Nachdem der EuGH letztes Jahr über die Verantwortlichkeit der Datenverarbeitung bei Facebook-Fanpages entschieden hat, lag der Fall nun wieder beim BVerwG. Dieses hat am 11.09.2019 ein Urteil gefällt (Az.: 6 C 15.18) und darüber in einer Pressemitteilung berichtet.
Eine in Kiel ansässige Bildungseinrichtung wurde von der schleswig-holsteinischen Datenschutzaufsicht dazu aufgefordert, ihre Fanpage bei Facebook zu deaktivieren. Die Datenschutzaufsicht moniert, dass bereits bei Aufruf der Fanpage personenbezogene Daten der Nutzer erhoben werden – und zwar ohne Unterrichtung der Nutzer und ohne eine Widerspruchsmöglichkeit. Dies liegt zwar an der „digitalen Infrastruktur“ von Facebook, jedoch sind die Betreiber der Fanpages seit der umstrittenen Entscheidung des EuGH vom letzten Jahr bei der Datenverarbeitung mit verantwortlich. Der EuGH befasste sich mit der Frage der Verantwortlichkeit, weil ihm das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ihm genau diesen Fall im Jahr 2016 vorgelegt hatte. Der Fall kam per Revision zum BVerwG, da die schleswig-holsteinische Datenschutzaufsicht mit der Entscheidung des OVG Schleswig (Az.: 4 LB 20/13) nicht einverstanden war. Dieses entschied, dass die Fanpage-Betreiberin keine datenschutzrechtliche Verantwortung treffe, da sie im Gegensatz zu Facebook keinen Zugriff auf die erhobenen Daten habe.
Wir berichteten zuletzt im April über die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung. Der EuGH nimmt die Betreiber der Fanpages und Facebook gemeinsam in die Verantwortung für die Verarbeitung der Nutzerdaten. Diese Entscheidung soll dem Schutz der Nutzer dienen, stellt die Fanpage-Betreiber aber vor große Probleme, da diese nicht wissen, welche Daten seitens Facebook gesammelt und verarbeitet werden, sodass sie ihre Seitenbesucher auch nicht ordnungsgemäß darüber aufklären können. Die sicherste Option, den Regeln der DSGVO nachzukommen ist die Deaktivierung der Fanpage – was nun auch wieder Thema des BVerwG war.
Nachdem der EuGH die Vorlagefragen beantwortet hat, musste nun das BVerwG über den konktreten Fall entscheiden. Es hat nach den Angaben in der Pressemitteilung „auf der Grundlage dieser bindenden Vorgabe“ des EuGH den Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische OVG zurückverwiesen, welches nun erneut über den Fall entscheiden muss. Dieses muss die tatsächlichen Umstände des Falls bezüglich des Rechtswidrigkeit der beanstandeten Datenverarbeitungsvorgänge aufklären. Dabei erklärt das BVerwG aber, dass anhand der Entscheidung des EuGH feststeht, dass sich die schleswig-holsteinische Datenschutzaufsicht berechtigterweise an die Fanpage-Betreiberin wenden durfte, da Facebook wenig kooperationsbereit sei. Sollte das OVG feststellen, dass die Datenverarbeitung rechtswidrig ist, so war die Anordnung der Deaktivierung ein verhältnismäßiges Mittel zur Herstellung datenschutzkonformer Zustände.
Wie das konkrete Verfahren ausgeht, ist offen. Fest steht allerdings, dass Fanpage-Betreiber seit der Entscheidung des EuGH beim Thema Datenschutz ebenso in der Verantwortung stehen wie Facebook. Außerdem dürfen Datenschutzbehörden Fanpage-Betreibern Anordnungen zur Deaktivierung der Seite treffen.
Wer von einer solchen Anordnung betroffen ist oder Fragen zum datenschutzrecht hat, kann sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen umgehend!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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