BGH zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO
Die Reichweite des Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 DSGVO war lange Zeit […]
Das OLG Nürnberg entschied in seinem Urteil vom 17. Juli 2019 (Az. 3 W 147/19), dass ein Auskunftsanspruch auf Grund einer „Ein-Sterne-Bewertung“ auf dem Navigations- und Landkartendienst „Google Maps“ nicht besteht.
Die Antragsteller betreiben eine Zahnarztpraxis in Nürnberg. Die Antragsgegner betreibt im Internet den Landkarten- und Navigationsdienst „Google Maps“, auf der den registrierten Nutzern die Möglichkeiten geboten wird, Bewertungen für Unternehmen abzugeben. Diese Bewertungen können mit einer Sterne-Bewertung und/ oder durch einen Text abgegeben werden. Wir berichteten bereits hier und hier über die Möglichkeiten, schlechte und unberechtigte Bewertungen löschen zu lassen.
Bis zum 23. März 2019 war dort eine Bewertung zu finden, der die Zahnarztpraxis der Antragsteller nur mit einem von fünf Sternen bewertete und unter den die Worte „Oje. Naja.“ geschrieben wurden. Der Nutzer hatte eine konkurrierende Praxis deutlich positiver bewertet und behauptete, dass dieser Zahnarzt seit über 25 Jahren sein Zahnarzt des Vertrauens sei. Das Profil des Nutzers war jedoch kurze Zeit später nicht mehr abrufbar, stattdessen wurde eine wortgleiche Bewertung publiziert, die einem anderen Nutzernamen zugeordnet war.
Sie forderten die Antragsgegnern zur Löschung der Bewertung auf und machten einen Auskunftsanspruch über die Bestandsdaten der beiden Nutzer geltend. Zu diesen Daten zählen Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Ihren Anspruch stützten sie u. a. auf § 14 Abs. 3 TMG.
Nachdem das LG Nürnberg-Fürth die Klage auf Löschung und Auskunftserteilung ablehnte, da bereits kein beleidigendes Verhalten zu sehen war, lehnten auch die Richter des Oberlandesgericht Nürnberg den Antrag ab, da die Antragsteller nicht hinreichend darlegten, dass die Äußerungen rechtswidrig gewesen seien.
Die Antragsteller haben schon die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht schlüssig darlegen können. Dies sei jedoch Grundvoraussetzung, um einen Anspruch nach § 14 Abs. 2 TMG bejahen zu können. Der Anspruch nach dem TMG erfordere, dass die Auskunftserteilung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden, diene.
Die beanstandeten Bewertungen müssten demnach gegen das Deliktsrecht verstoßen und damit in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Zahnarztpraxis eingreifen. Dies könne jedoch nur für die Bewertungen der eigenen Praxis gelten. Bewertungen der Konkurrenz hingegen unterfielen nicht dem Schutzbereichs des Persönlichkeitsrechts der Antragsteller.
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Bewertung als Meinungsäußerung und nicht als Schmähkritik zu verstehen war. Auch die mangelnde Begründung führe nicht zu einer Rechtswidrigkeit der abgegebenen Bewertung.
Daneben konnten die Antragsteller nicht darlegen, dass der Meinungsäußerung unwahre Tatsachenbehauptungen zugrunde lagen. Zwar hätten sie vorgetragen, dass kein Behandlungskontakt zwischen Nutzer und Praxis vorgelegen habe, sodass die sekundäre Beweislast bei Google Maps läge. Allerdings war das Profil des Nutzers seit längerem nicht mehr abrufbar, sodass laut Google die Daten auf Grund eigenständiger Löschung des Nutzers nach 30 Tagen automatisch gelöscht worden seien. Eine nachgehende Prüfung sei nicht mehr möglich, sodass es Google schon gar nicht mehr möglich war, den Auskunftsanspruch zu erfüllen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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