Wenn die Apple Werbung (teilweise) irrt
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In einer nunmehr zur Sammelklage ausgestalteten Klage gegen den Smartphone-Hersteller Apple muss sich dieser nun dafür rechtfertigen, seine Kunden mit wiederaufbereiteten Rückläufern abzuspeisen.
Im Vorfeld versuchte Apple, die Ausgangsklage der in Kalifornien ansässigen Kunden über wiederaufbereitete iPhone-Austauschgeräte für nichtig erklären zu lassen, scheiterte jedoch bei Gericht. Der mit dem Fall betraute Richter lehnte den Antrag nicht nur ab, sondern ließ eine Sammelklage zu (Az. 3:16-cv-04067-WHO). Dieser Klage können sich nunmehr auch weitere Apple-Kunden mit demselben Problem anschließen.
Die Kläger fordern die Überlassung von Neugeräten, wenn es um die Inanspruchnahme der AppleCare-Versicherungen geht. AppleCare- und AppleCare+-Kunden erhielten generealüberholte iPhones, anstelle von neuen Geräten, die neuen Geräten in Leistung und Zuverlässigkeit entsprechen. Dies sei nicht mit den Versicherungsbestimmungen der AppleCare-Produkte vereinbar.
Die aufbereiteten iPhones können dem nicht gerecht werden, da sie gebraucht und damit in der Regel weniger zuverlässig seien.
Die Kläger fordern Schadensersatz von Apple und den vollen Kaufpreis für defekte Geräte zurück. Dies soll nun mit einer Sammelklage durchgesetzt werden.
Grundsätzlich haben iPhone-Käufer, die eine Zusatzversicherung bei Apple abschließen, ein Recht darauf, ein Austauschgerät zu erhalten, sollte das gekaufte iPhone einen Fehler aufweisen. Welchen Zustand dieses Austauschgerät haben muss, ist zwischen Kunden und Unternehmen jedoch nicht eindeutig.
Wenn Kunden im Garantiefall sich an Apple wenden, wird in der Regel vor Ort ein Austausch vorgenommen und die Kunden erhalten ein identisches Modell in einer wiederaufbereiteten Version.
In seinem Garantieversprechen zu AppleCare+-Produkten heißt es jedoch:
„AppleCare+ deckt Reparatur oder Austausch deines iPhone ab. Darin eingeschlossen sind bis zu zwei Reparaturen bei unabsichtlicher Beschädigung, für die jeweils eine Servicegebühr anfällt (29 € bei Schäden am Display oder 99 € für alle anderen Schäden), sowie Reparaturleistungen für Batterien, die weniger als 80 % ihrer Originalkapazität besitzen.“
Das Wort „Austausch“ ist hier jedoch Knackpunkt des Falles. Unklar ist, welchen Zustand das Austauschgerät tatsächlich haben muss. Apple ist der Ansicht, es genüge, wenn ein Gerät ausgegeben wird, dass in Leistung und Zuverlässigkeit dem eines Neugeräts entspricht. Ein Neugerät werde davon nicht zwangsläufig umfasst.
Die Kläger sind jedoch der Ansicht, dass es sich hierbei um einen Vertragsbruch handele, da die Formulierung die Ausgabe eines Neugeräts fordert, und eben nicht nur den Austausch mit einem aufbereiteten Gerät. Dies soll nun die Sammelklage klären.
In den Niederlanden hat bereits im Jahr 2016 ein Gericht einer Klage stattgegeben, durch die auch ein neues iPhone im Rahmen des Ersatzes gefordert wurde. Ob ein AppleCare-Paket durch die Klägerin gekauft wurde, ist nicht bekannt.
Letztendlich ist es Aufgabe der Gerichte, darüber zu entscheiden, wie weit der Verbraucherschutz gehen soll. Die Gerichte müssen sich insbesondere mit der Frage befassen, ob ein Austauschgerät im Rahmen der Garantie den Kunden in die Lage zurückversetzen soll, in der sich zum Zeitpunkt des Kaufs befand, er jedoch ein komplett neues Gerät erhalten muss oder es ausreicht, wenn er ein gebrauchtes, aber umfassend geprüftes und fast neuwertiges Gerät erhält.
Haben auch Sie Probleme im Rahmen Ihrer AppleCare-Versicherung oder ein Anliegen anderer Art, wenden Sie sich an unsere Kanzlei, wir unterstützen Sie gerne!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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