Ist eine Veröffentlichung von Hasskommentaren im Internet unter Nennung der Klarnamen der Verfasser zulässig?
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Der „Welt“-Chefredakteur muss eine falsche Behauptung über den Künstler Herbert Grönemeyer öffentlich korrigieren. Der bekannte Journalist Ulf Porschardt twitterte öffentlich, dass Grönemeyer sich nach London abgesetzt habe, um seine Steuerlast zu drücken.
Dies wollte Grönemeyer nicht auf sich sitzen lassen und schaltete seinen Anwalt ein. Porschardt korrigierte seinen Tweet, eine Entschuldigung blieb jedoch aus.
Der Tweet wurde von Porschardt nach einem Konzert Grönemeyers gepostet, nachdem Grönemeyer von vielen Menschen für seinen Einsatz gegen Rassismus gelobt wurde. Porschardt nahm dies zum Anlass über Grönemeyer zu twittern. Wörtlich heißt es in dem Tweet: „Besonders witzig von jemand der in London vor unseren Steuersätzen geflüchtet ist.“
Grundsätzlich ist jeder in seiner Meinungsfreiheit und Meinungskundgabe geschützt. Darunter fallen auch brisante Meinungen und brisante Arten, seine Meinung zu äußern.
Problematisch ist es jedoch dann, wenn unwahre Tatsachen behauptet werden. Oder sich die Meinung an der Grenze der unzulässigen Schmähkritik befindet.
In diesem Fall handelte es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, da – wie der Autor des Tweets dann selbst korrigierte – offensichtlich und dem Beweis zugänglich war, dass Herbert Grönemeyer seinen Wohnsitz und auch seinen Steuersitz in Deutschland hat. Für die Verbreitung solch unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es jedoch in der Regel keinen Grund, der die Aussage rechtfertigen könnte. Daher handelt es sich bei den allermeisten unwahren Tatsachenbehauptungen um Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit tritt in diesen Fällen hinter das individuelle Persönlichkeitsrecht.
Grönemeyer ließ Porschardt daher durch seinen Anwalt zur Richtigstellung auffordern. So twitterte er im Anschluss unter dem Stichwort Richtigstellung: „Hierzu stelle ich richtig: Herr Grönemeyer hat seinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland. Seine frühere Entscheidung, nach London zu ziehen, hatte keinerlei steuerlichen Gründe.“
Neben der Richtigstellung hat der Redakteur auch eine Unterlassungserklärung abgegeben, die mit dem Briefkopf des Axel-Springer-Verlags versehen war.
Der Fall wirft vor allem juristische Fragen dahingehend auf, ob ein Tweet eines Journalisten wie ein Zeitungsartikel zu bewerten ist. Da die Unterlassungserklärung jedoch mit dem Briefkopf des Verlages versehen war, liegt die Annahme nahe. Dass ein Chefredakteur einer großen deutschen Tageszeitung per Tweet entschuldigen muss, sei ein Novum, so Christian Schertz, Rechtsanwalt von Herbert Grönemeyer.
Sollten auch Sie einmal Opfer von unwahren Tatsachenbehauptungen werden, sollten Sie diese nicht auf sich sitzen lassen. Wir unterstützen und beraten Sie gerne in Fällen dieser Art. Melden Sie sich einfach unverbindlich bei uns, wir sind für Sie da!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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