Fehlende Impressumsangaben sind wettbewerbswidrig
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Start-Up-Satzung? Endlich! Die eigene Idee wird umgesetzt. Nach der oft langwierigen und anstrengenden Entwicklungsphase geht es an die Gründung des Start-Ups. Neben all der Euphorie und Spannung gilt es aber, bestimmte Regeln einzuhalten und das für sich Beste aus dem deutschen Recht rauszuholen. Wie das geht? Mit der richtigen Beratung. Wir erklären, was in eine gute Start-Up-Satzung gehört und geben Ihnen eine umfassende sowie einfache Lösung an die Hand.
Einen wirklichen Unterschied zwischen den Begriffen Satzung und Gesellschaftsvertrag gibt es nicht. Sie meinen beide das Gleiche: Das Fundament eures Unternehmens. Es ist aber üblich, den Begriff Satzung für Kapitalgesellschaften zu verwenden und den Gesellschaftsvertrag bei Personengesellschaften. Falls Sie den falschen Begriff verwenden, ist das nicht schlimm. Aus einer GmbH wird durch eine falsche Überschrift nicht gleich eine AG oder andersherum.
Was aber wirklich relevant ist, ist die Entscheidung für eine Gesellschaftsform. Diese bestimmte die Rechte und Pflichten der Gründer und damit auch die Inhalte der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags. Eine pauschale Antwort, welche Form die Beste ist, gibt es nicht. Dies muss ganz individuell für Ihr Start-Up entschieden werden.
Genau wie die Wahl der Gesellschaftsform hängt auch der Inhalt der Satzung vom konkreten Vorhaben ab und sollte keinesfalls aus dem Internet gezogen werden. Der Aufwand lohnt sich! Mit individuellen Klauseln können Sie die Regeln genauso, wie Sie sie sich vorgestellt haben, formulieren. Dies kann viel Ärger, Streit und Kosten verhindern: Müssen die Klauseln nachträglich vor dem Notar geändert werden, kostet das Geld. Gibt es Missmut unter den Gründern, weil die Klauseln einen benachteiligen oder dort nicht geregelt wurde, was in Konfliktfällen oder Ausstieg eines Gesellschafters passieren soll, geht es ganz schnell nicht mehr um das Vorantreiben des Projekts, sondern die wirtschaftliche Existenz und Rettung des Unternehmens und der eigenen Idee.
Mit den rechtlichen Fragen rund um die Gründung sollte man sich daher wenigstens einmal intensiv beschäftigten – und zwar bevor die Probleme entstehen!
Ja, es ist für die meisten Gründer nicht das interessanteste Thema, aber dafür umso wichtiger: Impressum, Datenschutzerklärung, AGB und Co gehören ebenso zu einer Start-Up-Satzung und -Gründung wie die Wahl der Gesellschaftsform. Spätestens seit der Einführung der DSGVO ist das Datenschutzrecht in aller Munde und Konkurrenten mahnen Verstöße gegen das deutsche und EU-Recht gerne ab. Auch Bußgelder werden in letzter Zeit reichlich ausgesprochen. Das bringt deutlich mehr Stress mit sich, als den Inhalt der Webseite einmal rechtlich korrekt zu erstellen und zu wissen, wie man auch in Zukunft mit diesem Thema umgehen muss.
Neben Fragen wie einer Markenanmeldung, Datenschutzrecht und Co, muss grundsätzlich geklärt werden, wie das Unternehmen aufgebaut wird: Name, Sitz, Kapital, Anteile, Geschäftsführer/Vorstand und auch der Unternehmensgegenstand. Die Mindestanforderungen für eine GmbH finden sich in § 3 Abs. 1 GmbHG, für eine AG in § 23 Abs. 3 AktG. Ohne diese Punkte kann das eigene Unternehmen nicht gegründet werden.
Gerade, wenn es um das Ausscheiden von Gründern aus de Unternehmen oder dem Verkauf von Anteilen, schwingen oft viele Emotionen mit. Diese Themen sind aber eklatant wichtig und sollten im Voraus und nicht im Streit- oder Ernstfall besprochen werden. Jeder Gründer sollte von Drag-Alone-Klauseln, Tag-Alone-Klauseln, An- und Vorkaufrechten und Themen wie Abtretbarkeit und Einziehung von Geschäftsanteilen gehört haben.
Auch Kündigungen, Krankheit und Todesfälle sollten besprochen und in der Satzung festgehalten werden, damit es kein böses Erwachen im Ernstfall gibt.
Ein ebenso wichtiges Thema ist die Vertretungsbefugnis: Wer darf in welchem Fall das Unternehmen nach außen hin vertreten? Wer darf Verträge schließen und wichtige Entscheidungen treffen? Nur alle Geschäftsführer zusammen oder jeder alleine? Und wer wird überhaupt Geschäftsführer? Was bringt das für Rechte und Pflichten mit sich?
An der Vertretungsbefugnis kann das Schicksal des Unternehmens hängen. Sie muss daher unbedingt in die Start-Up-Satzung aufgenommen werden.
Vesting-Klauseln sind auch ein Begriff, von dem Gründer gehört haben sollten. Dabei geht es darum, Gesellschafter zu einer aktiven Mitarbeit zu verpflichten. Das Unternehmen soll schließlich wachsen und die Mitgründer nicht nur stille Teilhaber sein. Probates Mittel: Wer sich nicht für das Unternehmen einsetzt und mitarbeitet, bekommt einen Teil oder seine kompletten Anteile entzogen. Diese werden dann z.B. an einen neuen Gesellschafter verkauft werden. Gerade Investoren bestehe oft auf solche Klauseln, damit sich ihre Investition auch lohnt und das Unternehmen vorangetrieben wird.
Die Gründung eines Unternehmens ist eine extrem spannende Zeit, die man genießen sollte, aber auch nutzen, um sich rechtlich abzusichern. Was bringt eine tolle Idee, wenn jeder sie ungestraft nachahmen kann oder es bei der ersten wichtigen Entscheidung unter den Gesellschaftern kracht?
Nehmen Sie sich die Zeit, alle relevanten Themen ausführlich zu besprechen. Dabei kann Ihnen zum Beispiel ein Anwalt helfen, der Sie bezüglich aller rechtlichen Punkte beraten kann. Diese Zeit und das Geld sind gut investiert. Danach können sich die Gründer ohne Angst vor Bußgeldern, Abmahnungen oder andere rechtlicher Konsequenzen an die Vermarktung des eigenen Produkts bzw. der eigenen Dienstleistung machen.
Da wird wissen, wie stressig, aber auch wichtig die Gründung eines Unternehmens ist, haben wir für Sie Pakete geschnürt – anwaltliche Beratung zum Festpreis! Mit unseren Start-Up-Paketen erstellen wir nicht nur Ihre Start-Up-Satzung, sondern auch Ihr Impressum, Ihre AGB, Datenschutzverträge Arbeitsverträge und vieles mehr! Von den Basics bis zum All-Inklusive-Paket ist für jeden Gründer und jede Idee das passende Produkt dabei.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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